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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1897
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- Erscheinungsdatum
- 11.09.1897
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- Deutsch
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6438 Nichtamtlicher Teil. 211, 11. September 1891 täten des Z 6 des Gesetzes vom II. Juni 1870 erfüllt hat oder nicht. IV. Es ist nun zu prüfen, wie sich die italienische Recht sprechung der hier erörterten Frage gegenüber verhält. Vorweg sei bemerkt, daß die innere italienische Gesetz gebung, d. h. das hier in Betracht kommende Gesetz vom 19. September 1892 im Artikel 12 bestimmt, daß während der Dauer von 10 Jahren von der Veröffentlichung eines Schriftwerkes an, der Autor bezw. sein Rechtsnachfolger das ausschließliche liebersetzungsrecht hat, ohne irgend welche be sonderen Förmlichkeiten zu erfüllen außer denjenigen, die zur Erlangung des Autorrechtes an sich erforderlich sind. Von den mir bekannt gewordenen, meistens dem »Droit cl'^utsurr entnommenen Entscheidungen italienischer höherer und höchster Gerichtshöfe bezieht sich die Entscheidung des Appcllhofes zu Lucca vom 9. April 1880 auf den Fall der Uebersetzung und Aufführung eines französischen Stückes, dessen Uebersetzungsrecht durch Vertrag vom Dezember 1886 einer Italienerin übertragen war, durch Italiener ohne Er laubnis der Berechtigten. Die Angeklagten wurden der Verletzung des Urheber rechtes von dem ersten Gericht freigesprochcn, von dem Appell hof aber verurteilt. Angeklagte hatten eingewendct, das fran zösische Werk habe keinen Rechtsschutz gegen Uebersetzung, weil die in der italienisch-französischen Konvention vom 9. Juli 1884 im Artikel 14 vorgeschriebenen, den vorangeführten Be stimmungen des Artikels 10 der deutsch-italienischen Konvention vom 20. Juni 1884 im wesentlichen entsprechenden Vor schriften über Erfüllung gewisser Formalitäten zwecks Er langung des Schutzes gegen Uebersetzungen nicht ent sprochen sei. Das Obergcricht verwarf diesen Einwand, weil die Frist zur Erfüllung dieser Vorschriften überhaupt noch nicht ab gelaufen sei. Der Beurteilung dieses Falles legten sowohl die Parteien wie die Gerichte lediglich die Bestimmungen der italienisch- französischen Konvention zu Grunde, während der Berner Kon vention überhaupt nicht Erwähnung gethan wird. Trotzdem kann diese Entscheidung nicht als für die vor liegend erörterte Frage präjudizierlich erachtet werden, weil die Berner Konvention zwar am 9. September 1886 ge schlossen, aber erst am 5. Dezember 1887 in Kraft getreten ist. Das der vorstehenden Entscheidung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis war daher nicht unter der Herrschaft der Berner Konvention, sondern lediglich unter der der italienisch französischen Konvention von 1884 begründet und wurde daher auch lediglich nach den Normen dieser Konvention beurteilt. Die weiteren, den Artikel 5 der Konvention berührenden im »Droit ä'^uteur« mitgeteilten Entscheidungen betreffen sämtlich lediglich die Frage der Fristbemcssung und des Ver hältnisses des Artikels 5 zu Artikel 9 der Konvention und insbesondere die Frage, ob durch die Aufführung eines drama tischen Werkes einerseits und den Ablauf der zehnjährigen Schutzfrist des Artikels 5 anderseits nicht nur das Ueber setzungsrecht, sondern auch das Aufführungsrecht Gemeingut wird >,vergl. »Ds Droiti ck'^uteur«, Jahrgang 1887, Seite 74 und 75, Jahrgang 1896, Seite 83 und 157, Jahrgang 1897, Seite 20); dieselben berühren aber die hier zu erörternde Frage nicht. Die Entscheidung des Strafsenats des Kassationshofes zu Rom am 26. April 1895 schließlich, auf die der römische Advokat der Firma F.'sche Verlagsbuchhandlung sich bezieht, hatte sich mit folgender Frage zu beschäftigen: Eine italienische Firma hatte einen im Verlage der Firma M. und L. zu Dresden befindlichen, die Familie des deut- chcn Kaisers darstellenden Oeldruck reproduziert. Der Original-Oeldruck trug in einer unteren Ecke die Bezeichnung »Kgcke in Oorm-m^« und ferner die Buchstaben »K. L D.« Die Angeschuldigten sind in sämtlichen Instanzen reigesprochen, da aus diesen Vermerken allein sich nicht er gebe, daß an dem Oeldruck für eine bestimmte Persön lichkeit ein ausschließliches Reproduktionsrecht bestehe und wer diese Person sei, und vielmehr die Art dieser Vermerke Zweifel lasse sowohl über den Herstellungsort des Oel- druckes und insbesondere, ob das Herstellungsland des selben ein Mitglied der internationalen Konvention sei, als auch darüber, ob das Schutzrecht für den Autor des Original gemäldes oder für eine Verlagsfirma oder für sonst jemand beansprucht werde, und da beim Mangel der deutlichen An gabe des Autors der Zweifel, ob ein Schutzrecht überhaupt bestehe, berechtigt sei, und daher die mals. llckss der Ange klagten nicht erwiesen sei. Diese Entscheidung könnte als für die hier zu erörternde Frage präjudizierlich erachtet werden und wird auch thatsächlich als ein Beweis dafür angeführt, daß die Praxis des höchsten italienischen Gerichtshofes zur Wahrung des Schutzrechtes gegen die unbefugte Uebersetzung deutscher Schriftwerke in Italien die Beobachtung der Vor schriften des H 6 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 ver langte. Meines Erachtens mit Unrecht, da weder die that- sächlichen Verhältnisse noch die rechtlichen Grundlagen in beiden Fällen dieselben sind. In dem Falle der Entscheidung vom 26. April 1896 handelt es sich um einen Oeldruck, der die Worte »Kacke io üsrmaoxr und Buchstaben K. L u. trügt. Nicht mit Unrecht hebt der Kassationshof hervor, daß diese Bezeichnungen einen Zweifel darüber bestehen lassen, ob ein Autorrecht an diesem Abdrucke überhaupt besteht. Nach dem Gesetz vom 9. Januar 1876 sind unbedingt geschützt die Originalgemälde, d. h.: ohne daß es irgend einer Förmlichkeit zur Erlangung des Schutzes bedarf, tritt der Schutz mit der Existenz des Gemäldes von selbst in Kraft. Nicht unbedingt geschützt ist dagegen die von einem anderen mittels eines anderen Kunstverfahrens hergestellte Kopie eines Originalgemäldcs, weil nicht ohne weiteres an der Kopie ersichtlich ist, ob sie nach dem Original oder einer geschützten Kopie rechtmäßig hergestellt (in welchem Falle sie den Schutz des 8 7 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 genießen würde) oder ob sie unberechtigter Weise nach dem Original oder einer Kopie hergestellt ist, in welchem Falle sie, da § 7 nur die rechtmäßig hergestellte Kopie mittels eines anderen Kunstverfahrens schützt, keinen Rechtsschutz genießen würde. Mit Recht hebt daher das Urteil des Kassationshofes hervor, daß lediglich dadurch, daß die Worte »Kacks in Usr- wrmx» und die Buchstaben »K. LU.« auf dem Oeldruck an gebracht sind, eine zwingende Vermutung dafür, daß an diesem Oeldruck ein Autorrecht bestehe, nicht begründet wird, und daß diese Angaben auch so unbestimmt sind, daß selbst, wenn jemand sich vorsichtiger Weise danach erkundigen wollte, ob ein Schutzrecht besteht, er dieses nicht thun könnte, und daß bei dieser Unbestimmtheit der Angaben auf dem Bilde die Angeklagten keinesfalls dolos handelten. Dieses und nur dieses scheint mir das Urteil vom 26. April 1895 auszudrücken, wenn es sagt: »^.Ussoebö ooll'impllzogtg. svntsiira ckus iockgSmi vsn- osro oompiuts ls guricki io ss oori06nt.rg.vo tutts ls guistioni äsll» 6S.USL, s lg loro risoluriooe oostitaiss l'nnieg 6 vsrg rggione äsl ckseiäers in gnel pronnvAgto: l'ang, 86 i eon- trgssegni eeistsnti nsllg oloogrgüg cki eui ls. Dittg K. L D. gkll-rrng 888srs proprivtgrig, sieoo t-cki ckg gssivurgrns lg. mgnikss^grions äi kroot.6 gck osnuno, oncks poter obiocksro !g
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