Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1897
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970910
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189709108
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18970910
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1897
- Monat1897-09
- Tag1897-09-10
- Monat1897-09
- Jahr1897
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
210, 10. September 1897. Nichtamtlicher Teil. 6897 erschienene Aufsätze mit Genehmigung der Urheber derselben durch Sonderabdrucke zu vervielfältigen; 2) das; dem Beklagten ein Anteil an dem Gewinn aus der Ver äußerung solcher Sonderabdrucke nicht zusteht. Dagegen hat der Beklagte nicht nur Abweisung der Klage, son dern widerklagend beantragt: festzustellen, 1) daß einzelne in der Zeitschrift «Th. Monatshefte» erschienene Aussätze innerhalb ziv.ier Jahre, vom Ablause des Jahres des Erscheinens an gerechnet, auch bei vorhandener Zustim mung des betreffenden Urhebers, nur mit Genehmigung des Verlegers und des Herausgebers zum Zweck des buchhänd lerischen Vertriebes durch Sonderabdrucke vervielfältigt wer den dürfen; 2) daß dem Beklagten und Widcrkläger an dem Gewinn aus dem Vertriebe solcher Sonderabdrucke ein Anteil von einem Sechstel zustcht. Da« Gericht erster Instanz hat die Klage und ebenso die Widerklage abgcwiescn. Dagegen hat das Berufungsgericht aus die Berufung des Klägers und die Anschlnßberufung des Beklagten unter Allsrechterhaltung der Abweisung der Klage und des Wider- klageantragcs zu 2 dem Widerklagcantrage zu 1 stattgegeben. Gegen das Berusungsurteil hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Anträge, dasselbe aufzuhebeu und unter Zurückweisung der Anschlußberusung des Beklagten auf die Berufung des Klägers den Beklagten nach dem Klageantrags zu verurteilen Der Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt. Im übrigen wird auf den bei der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Thatbestand des Berusungsurteil« Bezug genommen. Entscheiüungsgründe. Gegenstand des Verlagsvcrtrags vom 17. Dezember 1886 ist die Herstellung einer unter dem Titel -Th. MonalSh.sie- zu ver öffentlichenden Monatsschrift, also einer fachwissenschaftlichen Zeitschrift, seitens des Beklagten als Herausgebers, in Gemein schaft mit den Professoren Ur. Ld. und Or. R. als Redak teuren, und die Uebertragung des Verlagsrechts an der Zeit schrift auf den Kläger gegen die von ihm dagegen zu ge währenden Honorare und sonstigen Vergünstigungen. Die Bestim mung im K b deS Vertrags, daß dem Beklagten als Herausgeber der Zeitschrift vom Kläger jährlich 1000 für Honorare zur Verfügung zu stellen sind, läßt erkennen, was schon an sich aus der Natur und dem Zweck einer fachwissenschastlichcn Z ntschrifl folgt, daß Herausgeber und Redakteure keineswegs verpflichtet sein sollten, die für die -Th. Monatshefte- erforderlichen wissenschaftlichen Aus arbeitungen ausschließlich selbst zu bewirken, daß vielmehr auch Aus sätze Dritter zur Verwendung gelangen dürfen Mit dieser Befugnis ist nun zwar die Verpflichtung verbunden, auch rücksichtlich der von anderen Verfassern hcrrührenden Beitrüge dem Kläger das vertrags mäßige Verlagsrecht zu verschaffen. In dieser Beziehung kommt aber in Betracht, daß den Gegenstand des dem Kläger übertragenen Verlagsrechts, d. h. des Rechts zur ausschließlichen Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verbreitung der «Th. Monatshefte-, nur die Zeitschrift als solche bildet, nicht die in dieselbe aufgenommenen einzelnen Aufsätze, und daraus folgt, daß in Ansehung der letzteren sich das klägerische Verlagsrecht auf die Vervielfältigung, Ver öffentlichung und Vcrbreilung durch die Zeitschrift beschränkt und in der Ausübung auf diesem Wege sich erschöpft. Die Uebertragung des Urheberrechts an den einzelnen Aufsätzen ist seitens der Ver fasser derselben, in Ermangelung entgegcnstehender Abmachungen, nur zur Ausnahme in die Zeitschrift, also in beschränktem Umsange — A3 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwei kcn, Bundes-Gesetzblatt Seile 339 —, erfolgt, und wenn daher auch, vor Ablauf der im 8 >0 a. a. O. vorgesehenen Frist, die Verfasser zum eigenmächtigen Abdrucke nicht berechtigt sind, so ist doch auch Kläger vermöge seines Verlagsrechts zu einen« anderweiten Abdruck als in den -Th. Monatsheften- nicht befugt. In dieser Beziehung waltet ein Streit unter den Parteien nicht ob; dieselben sind einverstanden, daß es zur Fertigung von Sonderabdrucken einzelner Artikel zum Zwecke des buchhändlerischen Vertriebes der Zustimmung des Verfassers bedarf. Daneben nimmt aber der Beklagte das ihm vom Kläger bestrittene Recht in Anspruch — und diese Meinungsverschiedenheit liegr den beider seitigen Klageanträgen zu I zu Grunde —, daß solche Sonderabdrucke nur mit seiner Genehmigung gefertigt werden dürfen. Der Bcrusungsrichter gelangt auf Grund bedenkenfreier thatsächlicher und rechtlicher Würdigung des Inhalts des Ver- lagsoertrags vom 17. Dezember 1886 zu dem Ergebnis, daß aus dem unter den Parteien bestehenden VertragsocrhältniL das von dem Beklagten in Anspruch genommene Wider spruchsrecht sich nicht ableiten läßt. Er ist aber der Meinung, daß sich dasselbe unmittelbar aus dem Gesetz ergiebt. Wenn nach K 10 a. a. O. — so wird ausgcführt — der Verfasser einzelner in einer Zeitschrift erschienenen Aufsätze dieselben, falls nicht anderes vereinbart worden, nach zwei Jahren vom Ablauf des Jahres des vlerundjechzigsier Jahrgang. Erscheinens an gerechnet, auch ohne Einwilligung des Herausgebers oder Verlegers anderweitig abdruckcn dürfe, so könne mit der alternativ vom Gesetz erforderten Einwilligung des Herausgebers oder Verlegers nur gemeint sein, daß die Einwilligung desjenigen von beiden nötig sein solle, mit dem der Autor kontrahiert habe. Denn nur diesem habe er sich gegenüber Rechte eingeräumt. Da nun bezüglich der in die -Th. Monatshefte- aufzunehmenden Artikel mit deren Autoren niemals der Kläger — als Ver leger — sondern lediglich der Beklagte — als Herausgeber —, sei es allein, sei es gemeinschaftlich mit den Redakteuren, in Verkehr trete, also nur mit diesen kontrahiere, so bedürfe der Autor auch deren Einwilligung zur Vervielfältigung seiner Artikel durch Sonder abdrucke, insbesondere auch, wenn er dem Kläger ein so'ches Ver- vielsältigungsrecht übertragen wolle. Daraus folge dann aber, daß auch der Kläger als Verleger dieser Einwilligung nicht ent- raten könne. Beklagter habe zwar von dem Verfasser des Artikels durch die Ueberlassung desselben zur Veröffentlichung in den -Th. Monatsheften- nicht auch das Recht zur Veranstaltung weiterer Sonderabdrucke erworben, wohl aber ein Widerspruchsrecht gegen eine derartige Vervielfältigung für die im 8 10 a. a. O. vor gesehene Zeit. Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision rügt Verletzung oiescr Gesetzesvorschrift und Verkennung der rechtlichen Natur des Vcrlagsvertrags, wie sie sich aus den 88 996 folg. Teil l Titel 11 Allgemeinen Landrechls ergiebt. Aus der vertragsmäßigen Ver pflichtung des Beklagten und der Professoren Or. Ld. und Or. R. zur Beschaffung des süc die Herstellung der -Th. Monatshefte» er forderlichen wissenschaftlichen Materials, sei es in eigenen Aufsätzen oder fremden Abhandlungen, folge von selbst, daß die Herausgeber, wenn sie Abhandlungen Dritter für die Zeitschrift annehmen, hier durch nicht Autorrechte für sich erwerben können, durch die das Verlagsrecht des Klägers beschränkt werde, daß vielmehr die Autoren sich für ihre Ausarbeitungen dem bestehenden Verlagsrecht unter werfen, wobei der Herausgeber, der in der Regel nicht sür sich, sondern sür die Zeitschrift kontrahiere, nur als Vermittler in Be tracht komme. Im übrigen seien durch die gedachte Bestimmung im 8 10 a. a. O. lediglich die beiden Fälle unterschieden, ob zur Zeit der Annahme eines Aussatzes sür eine Zeitschrift diese vom Herausgeber bereits einem Dritten in Verlag gegeben war oder nicht, dergestalt, daß elfteren Falls der Autor zur anderweiten Vervielfältigung während der zivei Jahre nur der Genehmigung des Verlegers als des Inhabers des Veroielsältigungsrechts, anderen Falls dagegen der Genehmigung des Herausgebers als seines Gcgeukontrahenten bedürfe Die Rüge der Revision geht fehl. Richtig ist, daß der Heraus geber der Zeitschrift durch Annahme von Abhandlungen Dritter nicht Autorrechte für sich erwerben kann, durch die das vertragsmäßige Verlagsrecht des Verlegers beschränkt wird. Indessen im vorliegenden Fall bleibt auch das dein Kläger zustehende Verlagsrecht an der Zeit schrift durch das vom Beklagten in Anspruch genommene Widerspruchs- recht völlig unberührt, da es lediglich die Sondcrabdrucke einzelner Artikel betrifft und ein solches Verlagsrecht durch den Vertrag vom 17. Dezember 1386 dem Kläger unstreitig nicht eingeräumt ist. Im übrigen ist grundsätzlich davon ausugehcn, daß durch die Ueber- nahme eines für eine Zeitschrift bestimmten Artikels seitens des Herausgebers ein persönliches Rechtsverhältnis nur zwischen diesem und dem Verfasser begründet wird, so daß die von letzterem o r- äußerten Urheberrechte zunächst auf den Herausgeber auch dann übergehen, wenn der letztere das Verlagsrecht an der Zeitschrift be reits einem Dritten übertragen hat. Folgerichtig gehen dann aber, lediglich auf Grund des Verlagsvertrages zwischen dem Heraus geber und Verleger der Zeitschrift, auf diesen rücksichtlich der ein zelnen in dieselbe aufgenoürmenen Artikel die Verlegerrechte nur insoweit über, als dies der Verlag der Zeitschrift selbst bedingt. Dazu gehört nicht das mit der Ueberlassung des Aufsatzes sür die Zeitschrift von dein Verfasser zugleich dem Herausgeber eingerüumtc Recht, daß innerhalb der im 8 10 a a. O. vorgesehenen Frist ein anderweirer Abdruck des Artikels nur mit seiner — des Heraus gebers — Einwilligung vom Verfasser vorgenommen werden darf. Nur steht vermöge des Verlagsrechts an der Zeitschrift rücksichtlich der einzelnen Artikel das gleiche Wldersprucysrccht gegen deren anderweiten Abdruck auch dem Verleger und zwar aus Grund des Gesetzes zu (88 1, 28 a a. O.s. Hiernach und in Ermangelung ent gegenstehender Abmachungen der Beteiligten ist davon auszugehcn, daß die nach 8 10 a. a. O. ersocderl.chc Einwilligung zum ander- weiten Abdruck eines in eine Zeitschrift aufgenommenen Artikels van dem Herausgeber oder von dem Verleger derselben zu erteilen ist, je nachdem der Verfasser des Artikels wegen dessen Aufnahme in die Zeitschrift mit diesem oder mit jenem in ein VertragSvcr- hältnis getreten ist (vergleiche Allfeld, die Reichsgesetze, betreffend das litterarische und artistische Urheberrecht, Seite 121 zu 6; Scheele, das Deutsche Urheberrecht an litterarischen Werken, Seile 60 zu 2; Stenglein und Appclius, die Rcichsgesetze zum Schutze des geistigen Eigentums, Seite 16 zu 8 10>. Da die Verhandlungen mit den 8S9
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder