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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1897
- Sprache
- Deutsch
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6396 Nichtamtlicher Teil. 210, 10 September 1897. Oe Lrven Loosjes in liLsrlom. dlz'psls, 6., cts bixpsäitiöu vtpsr Okpli in 1816, 18-18, 1849 SN 1868, sn cls clLicrutt ts puttsn lssssv. 8". 1 6. 90 e. w. b. l'diswe s Lc>. III 2u«ptreo. Iloutasr, L. U,, Oaväloiäiog bij cls stuäis vs.n clsn burgsrlijksu stsuä. 8". 3 ü. 25 v. VV. Versink» in ^rnsieräLw. clsn Ilsitog, 0. R., cls bleäsrlkpucleebs t-c-cl. Ossi I, 8". 1 tl. 25 o. Skandinavische Litteratur. O. ^sckekoux L Lo. ill Ltirisliaiiis. Usllüvii, O., Oraill ovsr Ooltiavst. Ost norsks polnrlssrä. 25, bkt. 8». 60 ö. ^uwonl in KopcvkLxer», ^uwovt, ^v., og L. Oolliv, clst clavslig us-tiovnttsatsr 1748—1889, 9. litt. 4°. 3 Irr, Nus Kriegsreiten. Der Zufall brachte folgende Dokumente, die der Redak tion dieses Blattes vorgelegt wurden und die auch heute noch Interesse haben werden, ans Tageslicht: 1) 43 Thlr, 8 Gr, — Pf. hat Herr Dyk an 4 Gr, von jedem Thaler des an 260 Thlr. — Gr. wegen des 1"" und 2^" Stokes in Hoff nebst Gewölbe jährlich zu entrichtenden Mieth-Zinses als seinen Bcytrag zu der ausgeschriebenen von Jhro Künigl. Majestät in Preußen als ein Vorschuß geforderten Vermögenssteuer, heute ä-tto baar an mich Endes benannten abgeliefert, worüber hiermit quittire. Leipzig am 16 Febr, 1758. Christian Gottlob Frcge. 2) Daß H. Joh. Gottfried Dyk, Buchhdl, zu dem von Sr. König!. Majestät in Preußen rc. von hiesiger Stadt verlangten Vorschüsse, äuto Acht Thaler baar geliefert; Darüber ist Demselben dieser Schein crtheilet, — Geschehen Leipzig den 25. Septbr. 1758. (swd,w°ppen) Joh. Battst, Petcrmann. 3) Daß H, Johann Gottlieb Dyk, Buchhandlung zu dem von Sr. König!, Majestät in Preußen rc. von hiesiger Stadt verlangten Vorschüsse, äctto Fünfzig Thaler baar geliefert; Darüber ist Demselben dieser Schein ertheilet, — Geschehen Leipzig den 28. November 1758. Joh. Battst. Petermann. Gleiche Dokumente datieren vom 13. Januar 1759 über 50 Thaler und vom 27. März 1759 über 25 Thaler. Es ist wohl anzunehmen, daß hiermit das Verlangen nach weiteren Vorschüssen von den Leipziger Bürgern noch nicht ab geschlossen gewesen sein wird, und es dürfte den armen Dar leihern sicher manchmal schwer ums Herz gewesen sein, wenn durchgängig nach gleichem Maße gemessen worden ist. lieber eine Rückzahlung dieser »Vorschüsse« hat sich kein Nachweis gefunden. —a— Entscheidung des Reichsgerichts. Erfordernis der Einwilligung des Herausgebers einer Zeitschrift zum anderweiten Abdruck einzelner, in der Zeitschrift erschienener Aufsätze durch den Verleger der Zeitschrift. (Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, vom 11. Juni 1870, Z 10.) (Aus der -besonderen Beilage- Nr. 2 zum Deutschen Reichs anzeiger 1897.) In Sachen des Vcrlagsbuchhändlers I. S. in B., Klägers, Widerbeklagtcn und Revisionsklägers, k4or<1i»>ce I^orlsx in Kapend-xen. Oöggilcl, O., wrvllcsribrugst 1 ttswinscls lancls. 2. btt. 8". 1 be. L O. brilre's Ob. in Ltockbolin Öclbsrx, O., ow stämplingarna inot llonung Oolucn lll. Z,rsn 1572— 75. 8°. .3 Irr. 50 ö. P7 Oöst L 8obn in Kopenbs^en. Ouossn, U. .1., tbs Okoniostonntticlus. ^ tb-inil^ ot Ooppoclu, I?uru- sitss on Ol'nstipess, Urclasostraea,. 4". 27 br. O. blicbelson in kLopenbsxsn. Kottlob, 4 , Nipsbinclslsö lconstrubtion ag bsrszning. 4". 6 Ice. 54. 8lener»sn L Lo. in Lbristisnis. 8obö/sn, U, -IlsIIig Olaf». 8". 5 Irr. 50 ö. wider den Geheimen Medizinal-Rat, Professor vr. L. in B., Be klagten, Widerklägcr und Revisionsbeklagten, hat das Reichsgericht, Vierter Zivilsenat, am 22. Februar 1897 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Elften Zivilsenats des K. pr. Kammcrgerichts zu B. vom 10. März 1896 wird zurück gewiesen ; die Kosten der Revisionsinstanz werden dem Revisions kläger auferlegt. Thatbestand. Zwischen dem Beklagten als Herausgeber und den Professoren Or. Ld. in B. und Or. N in L. als Redakteuren einerseits und dem Kläger als Inhaber der Verlagsbuchhandlung in Firma I. S. in B. anderseits ist der Berlagsoertrag vom 17. Dezember 1886 zu stände gekommen, nach welchem erstere die Herausgabe einer vom Januar 1887 ab im Verlage des letzteren erscheinenden Monats schrift -Th. Monatsheste- übernehmen. Im einzelnen ist u. a. be stimmt, daß Herausgeber und Redakteure dafür zu sorgen haben, daß am Ersten jedes Monats das druckfertige Manuskript in den Händen des Verlegers ist. Die Korrekturen und Revisionen sind von den beiden Redakteuren zu erledigen. Das Imprimatur für jeden einzelnen Bogen, sowie auch für die etwaigen Jnseratbeilagen erteilt der Herausgeber. An Honorar erhalten der Herausgeber und jeder Redakteur jährlich je 1000 V6. Außerdem zahlt der Verleger jährlich 1000 zur Verfügung des Herausgebers sür Honorare mit der Maßgabe, daß der davon zu diesem Zweck nicht verwendete Teil dem Herausgeber und den beiden Redakteuren gleichanteilig zufällt. Auch hat der Verleger, sobald die Zahl der zahlenden Abonnenten über 1000 steigt, sür jeden Abonnenten 1 .F 50 H an den Herausgeber und je 75 an die beiden Redakteure, sowie, falls der Jnseratengewinn eines Jahres mehr als 2500 ^ beträgt, die Hälfte des Mehrbetrages an den Herausgeber und die Redak teure zu zahlen. Unter den Parteien ist nun streitig geworden, ob dem Kläger das von ihm seit Beginn des Erscheinens der Zeitschrift ausgeübte Recht zusteht, von den einzelnen in dieselbe aufgenommenen Originalartikeln lediglich aus Grund der Zustimmung des Ver fassers des Artikels und ohne Genehmigung des Beklagten Sonder abdrucke zum Zwecke des buchhändlerischen Vertriebes herzustellen, und ob dem Beklagten der hieraus erzielte Gewinn zu einem Sechstel zusteht. Der Vertrag vom 17. Dezember 1886 enthält in dieser Beziehung keine ausdrücklichen Bestimmungen. Kläger leitet aus demselben und aus der rechtlichen Natur des Verlagsver trages überhaupt sein ausschließliches Vervielsältigungsrecht wie betreffs der Zeitschrift selbst, so auch in Ansehung der einzelnen in dieselbe aufgenommenen Artikel her, unter Wahrung der Rechte der Verfasser derselben. Dagegen findet der Beklagte in dem Ver trage zugleich eine Art Sozietätsvertrag, wie die Regelung des Honorars des Herausgebers und der Redakteure erkennen lasse, so daß ein jeder der Beteiligten auch am Gewinn, also auch an dem Gewinn aus den Sonderabdrucken, tcilnehme. Im übrigen mache der Vertrieb der Sonderabdrucke, so behauptet Beklagter weiter, den Monatsheften selbst Konkurrenz, verstoße also gegen die Vertragstreue, und endlich gewähre der Vertrag dem Kläger das Verlagsrecht nur an den Monatsheften als solchen, nicht an den einzelnen Artikeln durch Sonderabdrucke. Kläger hat beantragt: festzustellen, 1) daß Klüger befugt ist, ohne vorgängigc Genehmigung des Beklagten einzelne in der Zeitschrift -Th. Monatshefte-
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