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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1897
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- Erscheinungsdatum
- 04.09.1897
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- Deutsch
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205, 4. September 1897. Ättchtamtllcher Leit. 6245 kenntnis ebensowenig wie eine besondere Intelligenz notwendig ist, als da sind in erster Linie Schulbücher, Gebetbücher u. a„ an sich gerissen und überlassen dem richtigen Buchhändler nur den schwierigen Vertrieb von Neuigkeiten und wissenschaftlichen Werken. Dadurch wird der letztere wirtschaftlich geschwächt, so das; er heute schon seine Mitarbeiter in Vergleich zu den Anforderungen, die an sic gestellt werden, nur unverhältnis mäßig schlecht bezahlen kann. Das; diese Zustände nicht gesund sind, leuchtet ein, und wenn sie endlich zu einem Zusammen bruch des soliden Provinzbuchhandcls führen sollten, so wäre das von einem für die Litteratur unberechenbaren Schaden. Dann haben ihn diejenigen mit herbeiführen helfen, die ihren Bedarf im allgemeinen bei Nichtbuchhändlern decken. In einem solchen Falle ginge der ganze, jetzt bis in kleine Städte verzweigte Buchhandel an einige wenige große Buchhändler in Berlin und Leipzig über, die für die Verbreitung der Litteratur über ganz Deutschland selbstverständlich nicht die intensive Thätigkcit zu entwickeln vermöchten, die das Provinzial- sortiment täglich leistet. Die Folgen würden außer den Ver legern auch die Schriftsteller zu tragen haben und nicht zum mindesten das ganze Volk; denn der Buchhändler, wie er sein soll, ist immer noch der Pionier für die möglichste Aus breitung von Bildung und Wissenschaft. In nicht wenigen Fällen hängt von seinem Rat vieles ab, und er wird oft vor Aufgaben gestellt, deren Lösung ihm nur Gewissenhaftigkeit neben genauer Litteraturkcnntnis ermöglicht. Deshalb ist es nötig, ihm die Ausübung seines Berufes gerade in kleineren Orten zu erleichtern und durch Inanspruchnahme möglich zu machen. Daß dies durchaus nicht immer geschieht, beweisen die >» großer Zahl bei den Redaktionen einlaufenden Anfragen, die jeder erste beste Buchhändler besser beantworten könnte. Kleine Mitteilungen. Neichsgerichtsentscheidung. Wechselstempelsteuer. — Der Angeklagte R. hat dem Kaufmann M. einen Gefälligkeitsaccept aus ein Wechselsormular mit unausgefüllter Summe gegeben; M. lullte es mit 10 000 aus und gab den Wechsel in Zahlung, wobei der Wechsel mit Stempelmarkc versehen wurde. R. wurde wegen Wechsclstempelsteuer-Defraudation verurteilt und seine Revision verworfen, weil die spätere Versteuerung »ach H 15 des Wechsclstempel-Gesetzcs vom 10. Juni 1896 den N. nicht entschul dige, sondern dieser das Accept nicht ohne Versteuerung aus den Händen geben durfte. Der Einwand, R. habe nicht gewußt, mit welcher Summe der Wechsel ausgefüllt werde, und habe deshalb den Steuerbetrag nicht berechnen können, entschuldige nicht; denn nach § 16 des Gesetzes könne der Acceptanl oder Aussteller eines trockenen Wechsels sich nicht mit der Unvollständigkeit desselben entschuldigen; bezüglich der Summe sei hierbei keine Ausnahme gemacht. Gebe ein Acccptant den Wechsel ohne Summe aus den Händen, so handle er auf eigene Gefahr und sei strasbar, wenn aus dem unvollständigen Wechselformular später ein vollständiger Wechsel gemacht werde. (Urteil II. Nr. 471/97 vom 19. März 1897, mit geteilt vom R.-G.-R. Stenglein in der Deutschen Juristenzeitung.j Ambulanter Gerichtsstand der Presse. — Zu dieser Frage teilen die »Münchener Neuesten Nachrichten- mit, daß die Gepflogenheit, wonach die Redaktion einer Zeitung vor das Ge richt eines jeden Ortes, wohin auch nur ein Exemplar der Zei tung gelangt, gezogen werden kann, eine erste Durchbrechung er fahren hat durch das prinzipiell wichtige Urteil des bayerischen Amtsgerichts Vilseck. Gegen den verantwortlichen Redakteur der -Münchener Neuesten Nachrichten- war bei dem Amtsgericht Vilseck Klage erhoben; der Rcchtsbeistand des Blattes erhob dagegen in ausführlicher Begründung den Einwand der Inkompetenz, und das genannte Gericht eignete sich diese Begründung an und wies die Klage -wegen Unzuständigkeit des kgl. Amtsgerichts Vilseck- zurück. Warnung vor Beteiligung an angeblich inter nationalen Ausstellungen. — Die amtliche Wiener Zeitung teilt folgendes mit: Aus einer an das k. k. Handelsministerium er statteten Anzeige geht hervor, daß ein gewisser San dar Herczeg sich als Generalvertreter für Oesterreich-Ungarn bezüglich der Heuer angeblich in Paris und London stattfindendeu internationalen Ausstellungen geriert und es ihm auch gelungen ist, einige Ge werbetreibende zur Teilnahme an diesen Ausstellungen dadurch zu ver anlassen, daß ec erklärte, jedes Risiko und alle Auslagen zu tragen Aiciunblechjlgstrr Jahrgang. und nur für den Fall der Zuerkennung des ersten Preises ein Ehren honorar von 125 fl. für jede Ausstellung zu beanspruchen. Die über diese Anzeige in Paris und London gepflogenen amtlichen Erhebungen haben ergeben, daß in diesen Städten Ausstellungen osfiziellen Charakters Heuer nicht stattfinden und es sich namentlich in Paris nur um eine Privatspekulation handelt, die daraus ausgehe, Ge werbetreibenden Ehrendiplome und Medaillen von sehr zweifel haftem Werte um teures Geld zu verkaufen. Es wird daher allen Industriellen und Gewerbetreibenden in ihrem eigenen Interesse ein dringlichst nahegelegt, falls ihnen Anerbietungen zur Teilnahme an Ausstellungen gemacht werden, über deren offiziellen oder sonst vertrauenswürdigen Charakter nicht jeder Zweifel ausgeschlossen ist, vorher bei der zuständigen Handels- und Gewerbekammer oder direkt beim k. k. Handelsministerium Erkundigungen über den Charakter solcher Ausstellungen einzuziehen. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Nitthsiluo^su dsr Nusikalisuhaiidlullx Lrsitkopk L UürtsI in Osiprig, Lrüsssl, Ooudcm, Now Kork. No. 50. (8sptsmbsr 1897.) 8". 8. 1705—1752 mit Xhbildungsu. öibliograxhisohsr Nouatsbsrioht, übsr neu srschisvsus 8oiwl- und Idmvgrsitätssehriltsu (Oisssrtaticmsv — kro^rammahhamdlungsv — Uahilitatioussshriktso sie.), hrs^. von clsr 2sutralstsIIs bür visssriationsn uuci Orogramms von dustav Oosir in OsipeiA. 8. labrgnn^. Nr. 12. (1. 8sptsmbsr 1897.) gr. 81 8. 157— 164. Nr. 3813—3974. Ksiehs-Nsdioiual-Xiwsigsr. XXII. dahrAavg. Nr. 18. (3. 8sptsmhor 1897.) Nit Oittsratur - Idsbsrsisht. 41 8. 277—292. VsrlaZ von L. XonsAgn in Osipeig. dsrvsrbliohsr Rsebtssobutr und llrbsbgrrsobt. ^oitsobrikt dss Ooutsobsn Vsrsios rum 8ebutr dss Ascvsrbliebsn Ligsntbums. Ilntsr NitrvirkuvA von Or. Laut 8ehmidt und Or. dos. Xoblsr brsx. von Or. Xlbsrt Ostsrristb. 2. dabrgnnA. Nr. 7. (duli 1897.) 4". 8. 229—252. Lsrlin, OnrI Usz-mavus Vsrla». Inhalt: IVagnsr nnd Ilphraiw, Orbsbsr und Urllndsr >m gsAsnssitiASn Verhältnis. — Inbulssn, dis Oskämpkuox; dss unlnntsrsn VVottbsxvsrbs in LnAland. — Libsrtsld, dis ölksnt- Iiobs LskanntmLobunA des Ortsils in Ontsobsidungsn aut drund dss dssstess rar LskämplunA dss unlautsrsn IVstt- bsvvsrbss vom 27. Nai 1896. — katsntrsobt: dssstrgsbunA, ksebtsprsebung. — Nustsr- und NodsIIrsvbt: kgohtsprsebnnA. — Warsnrsiehsorseht,: lisobtsprsebun^, Vsrscbisdsnss. — OrbsUsrrsübt: Vsrsobisdsnss. —- ldnlautsrsr IVsttbsrvsrb: Rsoirtsprsobung. — Internationaler Rsobtssebutr: Rsobt- sprsebuog. Nablan's Oüebsrsi. Verrsiobnis allsr srsobsinsndsn 8tädts-,Oänder-, IVolt- und Oaeh-Xdrsssbüehsr, sovvis sonstiger NaobsoblaAsvvgrke. Usrausgsgshsn von Nablau's Orankkurtsr Xdrssshuvh-Vsrlag. 5. Xuüags. (duli 1897.) Nsbst siosm Xnbang: Oio srsts Naob- sohlags-Oüehsrsi. 8". II, 94 8. Orankturt a. N., Orusk und Vsrlag von Nahlau L IValdsohmidt. Nsdieinas novitatss. XII. dahrg. Nr. 8. (Xataiog 249.) Nsdi- oinisohsr Xnesigsr Hrsg. von Oranr Oistesksr in Dübingsn. 8°. 8. 217—248. 849 Nrn. Ueber den Umfang des Postzwanges. — Es kommt noch immer recht häufig vor, daß durch Lohnfuhrwerke, Boten frauen rc., dem K 1 des Postgesetzes zuwider, verschlossene Briefe von einem Orte mit Postanstalt nach einem anderen Orte mit Postanstalt gegen Bezahlung befördert werden. Die Absender und Beförderer bedenken meist nicht, daß sie sich dadurch einer straf baren Post- und Portoübertretung schuldig machen. Da vielseitig Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen die Ursache hierzu sein mag, so geben wir den Wortlaut des 8 1 des gedachten Gesetzes teilweise wieder: -Die Beförderung 1) aller versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Briefe, 2) aller Zeitungen politischen Inhalts, welche öfter als ein- mal wöchentlich erscheinen, gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit einer Postanstalt des In- oder Auslandes auf andere Weise als durch die Post ist ver boten. Hinsichtlich der politischen Zeitungen erstreckt dieses Ver bot sich nicht aus den zweimeiligen Umkreis ihres Ursprungsortes. Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenühten oder sonst verschlossenen Paketen befördert werden, sind den ver schlossenen Briefen gleich zu achten. Es ist jedoch gestattet, ver siegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Paketen, welche auf andere Weise als durch die Post befördert werden, solche unver schlossene Briefe, Fakturen, Preiscourante, Rechnungen und ähn liche Schriftstücke beizufügen, welche den Inhalt des PaketS be treffen.- Im gewöhnlichen Leben wird meist als -Brief - nur eine schrist- 839
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