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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1897
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- 1897-09-20
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1897
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6654 Nichtamtlicher Teil. 218, 20. September 1897. gefertigt würden, und daß bei Annahme der vorgeschlagenen Ge setzesbestimmung sich praktisch die Sache so gestalten würde, daß man Zeichnungen zur plastischen Ausführung trotz des gesetzlichen Schutzes des Urheberrechtes nicht werde ansertigen können, ohne der Gefahr einer Nachbildung der Zeichnung in plaftischer Ausführung, als einer nicht verbotenen, zu unterliegen — wurde diese Ansicht zwar von der Mehrheit der Kommission für eine mißverständliche erklärt, weil präparatorische Zeichnungen mit dem Modelle zusammen fielen — doch entschied sich die Kommission, um dergleichen Mißverständnissen vorzubeugen, für die demnächst in das Gesetz übergegangene Fassung der Nr. 2 des 8 6. Hiernach ifr klar, daß bei Nachbildungen geschützter Geschmacks muster, die durch Zeichnung rc. in Flächensorm hergestellt sind, zu unterscheiden ist, ob oiesc Art der Herstellung die definitiv beabsichtigte, oder ob sie bloß eine vorbereitende, behufs demnächstiger Herstellung einer plastischen Nachbildung nach jener Form ist. Im elfteren Falle ist die Nachbildung nach 8 6 Nr. 2 des Gesetzes als eine verbotene nicht anzusehen; geschützte Muster, die für plastische Erzeugnisse bestimmt sind, dürsen nach dem Gedanken, der dem Kommiisionsbeschlusse und dem 8 6 Nr. 2 des Gesetzes selbst zu Grunde liegt, nachgebildet werden durch eine Thätigkeit, die auf Herstellung eines Er zeugnisses in Flächengestallung hinauslüufl. Wenn aber die Ge werbe, auf deren Erzeugnissen die Geschmacksmuster plastisch zur Erscheinung gebracht werden sollen, der Absicht des Gesetzes ent sprechend eines wirksamen Schutzes teilhastig fein sollen, so können Nachbildungen von Mustern, welche für plastische Erzeugnisse be stimmt sind, durch Erzeugnisse, die zwar nur in der Fläche ange fertigt sind, aber als solche lediglich einen präparatorischen Zweck haben, weil sie als Muster für Nachbildungen plastischer Erzeug nisse bestimmt sind, unmöglich als erlaubte oder nicht verbotene Nachbildungen im Sinne des 8 6 Nr. 2 des Gesetzes angesehen werden; denn durch solche Nachbildungen wird auch — obschon sie nur in Flächenform gehalten sind — dennoch das aus plastische Herstellungen gerichtete Gewerbe geschädigt; solche Schädigungen wollte man aber durch Einsügung der Nr. 2 ,n den 8 6 des Ge setzes auSschließen. Der Grund, weshalb der Vorderrichter auch betreffs der Auf nahme der Zeichnungen Nr. 133 und 230 in das Musterbuch des An geklagten Sch. auf Freisprechung desselben erkannt hat, ist somit rechlSirrig. Demnach ist die Freisprechung auch insoweit gerechtfertigt, weil nach 8 14 des Gesetzes in Verbindung mit Absatz 2 des 8 32 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Schristwerken rc., vom 11. Juni 1870 im Falle des bloßen Versuchs eine Bestrafung nicht einlritt. Nach den erstrichterlichen Feststellungen ist das Vergehen der Nachbildung der geschützten E.'schen Muster aber keinesfalls zur Vollendung gekommen; mehr als die Zeichnungen für sein Musterbuch hat Angeklagter Sch. nicht ansertigen lasse», mit der Anfertigung einer plastischen Nachbildung selbst ist überhaupt noch nicht begonnen worden. Hiernach war die Thal jedensalls schon aus diesem Grunde straslos, ohne daß es insoweit auf die Erörterung des subjektiven SchuldmomenleS, von der der Vorderrichter bei diesem Punkte ab- gesehen hat, anlommt. Die Revision rügt aber ferner, daß der Antrag bei den Fabrik nummern 133 und 230 rechlSirrig aus Grund der Nr. 2 des 8 6 des Gesetzes verworfen sei. Daß den betreffenden Darlegungen des Nebenklägers insoweit beizutrelen sei, ist bereits oben ausgesührt. Die Einziehung hatte vielmehr auch hier zu geschehen, falls im Sinne des Absatz 2 des 8 22 des Nachdruckgesetzes vom 11. Juni 1870 ein -bloßer Versuch- als vorliegend anzusehen ist. Ob solches der Fall sei, kann in dieser Instanz nicht festgestellt werden. Es mußte deshalb die Sache — unter entsprechender Auf hebung des angefochtenen Urteils, das insoweit infolge Fehlens eines bezüglichen Ausspruchs einen Mangel enthält — behufs dieser Feststellung an die Vorinstanz zurückoerwiesen werden. Dabei wird zunächst zu erörtern sein, ob die in der Fläche gehaltenen Zeich nungen in dem Musterbuche überhaupt eine Nachbildung der geschütz ten E.'schen Modelle enthalten (worüber sich bisher weder das erste Urteil, noch das Gutachten des Sachverständigen-Vereins ausge- sprachen hat), sowie ferner eventuell, ob die Nachbildung schon bis zum Stadium des Versuchs gediehen sei, oder ob es sich nur um die Vorbereitung der Herstellung einer Nachbildung gehandelt habe; im letzteren Falle würde von der Anwendung des Satzes 2 des 8 22 Absatz 2 des Gesetzes vom l l. Juni 1870 keine Rede sein können, da nichts zu der Annahme berechtigt, daß der Ausdruck -bloßer Ver- >uch- im Sinne jener Gesetzesvorschrist auch die lediglich vor bereitenden Handlungen mit umfassen solle. Es wird daher zu untersuchen sein, ob in der Anfertigung jener Zeichnungen sür das Musterbuch schon ein Anfang der Ausführung einer Herstellung widerrechtlicher Nachbildungen zu finden sei. Im übrigen kommt es, wenn auch der bloße Versuch der widerrechtlichen Nachbildung, abgesehen — wie selbstverständlich — von dem auf Herstellung einer — objektiven — Nachbildung gerichteten Willen, die Verbrei tungsabsicht erfordert (vergleiche 8 5 des Gesetzes vom 11. Januar 1878), sür die Anwendung der Vorschrift des zweiten Satzes des 8 22 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 darauf nicht an, daß die besonderen subjektiven Erfordernisse eines Versuchs im Sinne des 8 43 Strafgesetzbuchs gegeben sind; offenbar geht der Vorderrichter von dieser Auffassung ebenfalls aus, da er sonst bei Annahme eines bloßen Versuchs der Nachbildung bezüglich des Modells Nr. 71 unter gleichzeitiger Verneinung des Vorsatzes der Angeklagten in diesem Falle auf die im 8 14 des Gesetzes vom 11. Januar 1876 in Verbindung mit 8 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 vorgesehene Maßregel nicht, wie geschehen, würde haben erkennen können. Die Richtigkeit jener Ansicht ergiebt sich aus dem Zu sammenhang der Bestimmungen dieses letzteren Gesetzes über die -Einziehung- sowie aus der Entstehungsgeschichte speziell jenes zweiten Satzes des 8 22 Absatz 2 desselben. In dem dem Reichstag des Norddeutschen Bundes vorgelegten Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Schristwerken rc. (Drucksachen Nr. 7 der I. Legislaturperiode, Sitzungsperiode 1870) lautete der Absatz 3 des 8 23 genau wie der jetzige Satz 1 des 8 22 Absatz 2 des Gesetzes dahin: -Im Falle des bloßen Versuchs des Nachdrucks tritt weder eine Bestrafung noch eine Entfchädigungsverbindlichkeit des Nachdruckers ein.- Der Abgeordnete Ist. Baehr stellte demnächst den Abänderungs antrag (Drucksachen Nr. 144 zu II 7 s, b), diesem Absatz noch den Satz: -Die Einziehung der Nachdrucksvorrichtungen (8 22) erfolgt auch in diesem Falle- hinzuzusügen; er entspricht dem Satz 2 des 8 22 Absatz 2 des Gesetzes, nur daß das Citat 8 22 des Entwurfs in 8 21 des Gesetzes um- gewandelt werden mußte. Zur Begründung seines Antrages führte der Abgeordnete Baehr in der 43. Sitzung des Reichstages in der oben bezeichneten Sitzungsperiode wörtlich folgendes aus: -Daß der Versuch des Nachdrucks nicht bestraft werden soll, finde ich gerechtfertigt. Da aber die Einziehung der Vorrich tungen, wie ich vorhin schon bemerkt habe, die Bedeutung eines cioilrechtlichen Anspruches hat, so kann ich diesen nicht dadurch ausgeschlossen erachlen, daß es noch nicht zu dem Druck von Nachdruckexemplaren gekommen ist. Wenn die Vor richtungen vollkommen bereit daliegen, so ist die Gefahr, daß dieselben mißbraucht werden, gerade so vorhanden, als wenn schon Nachdrucksexemplare gedruckt sind; es liegt also nur in der Konsequenz des ganzen Gedankens des Gesetzes, daß sür die Straflosigkeit des Versuches die Einschränkung gemacht wird, die ich hier in meinem Anträge vorschlage.- ES erfolgte daraus die Annahme des Paragraphen mit dem Zusatz ohne weitere Debatte. — Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags des Norddeutschen Bundes, I. Legislaturperiode, Session 1870, Band II Seite 843. — In der Tyat befand sich der Antragsteller mit der Konsequenz des dem Gesetz bezüglich der Einziehung zu Grunde liegenden Ge- dankenS in voller Uebereinstimmung; denn wenn Absatz 4 des 8 21 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 verordnet: -Die Einziehung tritt auch dann ein, wenn der Veranstalter oder Veranlasser des 'Nachdrucks weder vorsätzlich noch fahr lässig gehandelt hat (8 18). Sie erfolgt auch gegen die Erben desselben-, so erhellt daraus die rein präventive — von jedem kriminellen That- bestand losgelöste Natur der Einziehung. Es ist nicht denkbar, daß, wenn beim vollendeten Nachdruck die Einziehung vom Vorliegen subjektiver Schuldmomente unabhängig ist, dann beim Versuch eines Nachdrucks nach der Absicht des Gesetzes ein Vorsatz erforderlich sein soll, damit die Einziehung ausgesprochen werden könne. Eine solche Auffassung würde der ausgesprochenen Intention des Antragstellers, der die cwilrechtliche Bedeutung der Einziehung und den Gesichts punkt der Gesährdung der Interessen des Schutzberechtigten durch etwa noch vorhandene Nachdrucksvorrichtungen betonte, geradezu entgegen fein. Mit dem Geiste des Gesetzes im allgemeinen und dem mit dem Satze 2 des 8 22 Absatz 2 verfolgten Zwecke ins besondere erscheint es daher unverträglich, wenn man den -Ver such- im Smne dieser Vorschrift mit einem solchen im Sinne des 8 43 des Strafgesetzbuchs gleichstellen wollte; das subjektive Moment der -Absicht-, das heißt des auf Verübung des Deliktes gerichteten Vorsatzes, hat vielmehr außer Betracht zu bleiben, und der Fall der Anwendung der im Satze 2 eit. gegebenen Bestimmung liegt bereits vor, sobald nur im übrigen 1>ie Voraussetzungen eines strafbaren Nachdrucks vorhanden sind. In dieser Auffassung wird auch dadurch nichts geändert, daß allerdings im ersten Satze 8 22 Abs. 2 eit. beim Gebrauche des Ausdrucks -im Falle des bloßen Versuchs- zweifellos zunächst an den -Versuch- im strafrechtlichen Sinne, insbesondere im Sinne des — dem Reichstag an demselben Tage vorgelegten — Entwurfs eines Strafgesetzbuchs für den Nord-
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