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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1897
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- 20.09.1897
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- Deutsch
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^6 218, 20. September 1897. Nichtamtlicher Teil. 6653 Gründe. Die Angeklagten S., früherer Inhaber der Firma ->L. S. u. Comp -, sowie Sch., Inhaber dieser Firma seit dem 5. August 1895, sind durch das erstinstanzliche Urteil von der Anklage der Verletzung des RcichsgesctzeS, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Mo dellen, vom 11. Januar 1876 (Neichs-Gesetz-Blatt Seite 11) HH 5, 11 in Verbindung mit den HZ 18—36, 38 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken rc. (Bundes- Gesetz-Blatt Seite 339) freigesprochen; zugleich aber ist ausge sprochen worden, datz -die Muster der gedachten Firma Nr. 71, 131 und 229 und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen auf Kosten des Angeklagten Sch. und nach Wahl desselben entweder ihrer gefährdenden Form zu ent kleiden oder bis zum Ablauf der Schutzfrist amtlich aufzu bewahren- seien. Die Revision des Nebenklägers hat das ergangene Urteil wegen Verletzung formeller und materieller Rechtsnormen insoweit an- gefochtcn, als es die Angeklagten sreispricht, und nicht vielmehr ivegen vorsätzlicher, beziehungsweise fahrlässiger Nachbildung von Modellen und Mustern zu Strafe und Buße verurteilt, und als es ferner nicht hinsichtlich der in den Musterbüchern des Angeklagten enthaltenen Abbildungen der Modelle Nr. 71, 131, 229, 133 und 230 auf deren Einziehung erkannt hat. Die Revision ist nur zum Teil begründet. Als Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren wird nur hcrvorgehoben und näher dargelegt -Mangel einer ausreichen den Begründung-; die Begründung des angefochtenen Urteils ent spricht jedoch, wie die folgenden Ausführungen ergeben werden, der Vorschrift des H 266, insbesondere Abs. 1, der Strafprozeßordnung. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Nebenkläger, als Inhaber der Bronze- und Messingwaren-Fabrik O. E. zu B. am 24. März und beziehungsweise 20. Dezember 1893 verschiedene Fabriknummern, nämlich Nr. 510 (Thürschilde), Nr. 511 (Thürdrücker), Nr. 512 (Fenster griffe — sogenannte Oliven), Nr. 601 (Thürdrücker), Nr. 602 (Fenstergriffe) — zur Eintragung in das Musterregister beim Königlichen Amts gericht I zu B. angemeldet und sind die Eintragungen unter den Nummern 12651 und 13152 am 27. März beziehungsweise 21. De zember 1893 mit der beantragten dreijährigen Schutzfrist erfolgt. Angeklagter S., der in B. eine ähnliche im Jahre 1894 er richtete Fabrik betrieb, ließ in derselben zwei mit den Nr. 131 (Thürdrücker) und Nr. 229 (Oliven) bezeichnete Modelle Herstellen, die, wie als erwiesen angesehen ist, objeluv Nachahmungen der E.'sche» Modelle Nr. 511 und Nr. 512 sind. S. verkaufte am 5. August 1895 seine Fabrik nebst sämtlichen Modellen, unter denen sich außer den erwähnten beiden Nach bildungen auch ein Thürschild Nr. 510 der Firma E. befand, an den Mitangeklagten Sch. Dieser beauftragte einen Modelleur niit der Anfertigung eines neuen Musters nach dieser letzteren Vorlage; das danach angesertigte Modell Nr. 71 ist aber — wie näher dargelegt wird — insofern noch nicht vollständig hergcstellt worden, als, ab gesehen davon, daß es noch nicht bronziert war, bei demselben die zum Durchlässen der Thürklinken bestimmten Löcher im oberen Teile des Schildes noch nicht durchbohrt sind; ein anderes Exem plar ist nach jenem Muster Nr. 510 nicht gefertigt. In dem Sch.'scheu Musterbuche haben die bildlichen Dar stellungen der Modelle Nr. 71, sowie 131 und 229 Aufnahme ge sunden. Für eben dieses Musterbuch hat Angeklagter Sch. durch einen Lylographen unter Benutzung der Nr. 601 und 602 des E.'schen Katalogs die Nr. 133 (Thürdrücker) und Nr. 230 (Fenster, griffe) -zeichnen beziehentlich bildlich darstellen lassen-. Plastische Movelle sind hiervon aber nicht angesertigt worden. Der Vorderrichter gelangt durchweg zur Freisprechung beider Angeklagten, und zwar bezüglich der Fabriknummern 133 und 230 auf Grund des H 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1876, weil hier eine strafbare Nachbildung im Sinne des Gesetzes nicht vorlicge, da die Nachbildungen von Mustern, welche für Flächenerzeugnisse bestimmt seien, durch plastische Erzeug nisse, und umgekehrt, als verbotene Nachbildungen nicht an zusehen seien; bezüglich der Fabriknummern 71, 131 und 229 dagegen, weil bei ihnen die Nachbildung weder vorsätzlich, noch aus Fahrlässigkeit erfolgt sei, bezüglich des Modells Nr. 71 überdies nur ein, nach H 14 des Gesetzes in Verbindung mit H 22 des Gesetzes vom II. Juni 1870 nicht strafbarer Versuch vorliegc, da -eine voll ständige, gebrauchs- und vertriebssähige Herstellung wenigstens eines Exemplars- nicht stattgefundcn habe. Trotz der ersolgten Freisprechung aber ist gemäß des H 14 eit. in Verbindung mit den HH 21, 22 des Gesetzes vom 11. Juni 1876 bezüg lich der vorrätigen Nachbildungen, betreffend die Muster Nr. 71, 131 und 229 und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen, ivie oben angegeben, nähere Bestimmung getroffen. ku-iMdstchzigjter Llchkgang. Die Revision des Nebenklägers rügt zunächst, daß gewisse — für die Frage des Eventualdolus beziehungsweise der Fahrlässigkeit erhebliche — Thalsachen, auf die der Sachverständige L. und das Gutachten des Königlichen gewerblichen Sachverständigen-Vereins hingewiesen hätten, im angefochtenen Urteil -nicht gewürdigt- wordcn seien. Allein hiermit begiebt sich Beschwerdeführer auf das dem Revisionsangriff nach Strafprozeßordnung H 376 entzogene Gebiet der Beweiswürdigung. Was aber die Freisprechung des Angeklagten Sch. betrifft, soweit es sich um die in sein Musterbuch aufgenommenen Zeich nungen Nr. 133 und 230 handelt (der Mitangeklagte S. ist dabei nicht beteiligt), so kann der vom Vorderrichter aus H 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1876 entnommene Grund für die Frei sprechung als zutreffend nicht erachtet werden; denn wenn danach auch als verbotene Nachbildung im Sinne dieses Gesetzes -die Nachbildung von Mustern, welche für Flächenerzcugnisse bestimmt sind, durch plastische Erzeugnisse, und umgekehrt- nicht anzusehen ist, so liegt doch der vom Vorderrichter als gegeben angesehene Fall der Nachbildung plastischer Erzeugnisse (nämlich der E.'schen Modelle Nr. 601 und 602) durch Flächenerzeugnisse (nämlich die Zeichnungen Nr. 133 und 230 in dem Musterbuche des Angeklagten Sch.) in Wahrheit nicht vor. Der Urheber eines — in Gemäßheit des H 7 des Gesetzes vom II. Januar 1876 angemeldeten und niedergelegten — Geschmacks musters, welches für plastische Erzeugnisse bestimmt ist, hat einen Schutz allerdings nur gegen jede plastische Nachbildung (soweit solche nicht unter die Ausnahmsfälle des Gesetzes fällt), nicht gegen Nach bildungen durch Flächenerzeugnisse. Als solche können aber — und darin ist den Ausführungen der Revision beizutreten — nur Er zeugnisse angesehen werden, die mittels der Darstellung in der Fläche ihre eigentümliche Bestimmung finden. Ein in der Fläche — z. B. durch Zeichnung — ausgesührtes Muster kann, worüber kein Zweifel ist (vergleiche Urteil des Ersten Civilsenats des Reichs gerichts vom 8. Juni 1885 in den Entscheidungen des Reichs gerichts in Zivilsachen Band 14 Nr. 15), auch als Muster für ein plastisches Erzeugnis bestimmt sein, und sofern es dies ist, also als eine zur Vervielfältigung in der Plastik bestimmte Vorrichtung sich darstellt, würde es — obschon nur in der Fläche liegend — im Sinne der Nr. 2 des H 6 als ein .Flächenerzeugnis- nicht angesehen werden können. Es ergiebt sich dies mit Sicherheit ebensowohl aus dem Wortlaute, wie aus der in dem oben citierten Urteile des Ersten Zivilsenats niedergelegten Entstehungsgeschichte der eben be- zeichneten Gesetzesvorschrist. Der dem Reichstag vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Nr. 24 der Druck sachen des Deutschen Reichstags — zweite Legislatur-Periode — III. Session 1875) enthielt in dem — dem H 6 des Gesetzes ent sprechenden — H 5 nur unter den Nrn. 1 und 2 diejenigen Be stimmungen, die jetzt wörtlich ebenso in den Nrn. 1 und 3 des Ge setzes enthalten sind. Die Nr. 2 dagegen fehlte; der Entwurf ging daher davon aus, daß die Nachbildung von Mustern ohne Rücksicht auf ihre Bestimmung für plastische oder Flächenerzeugnisse über haupt verboten sein sollte, mochte sie in welcher Form auch immer geschehen. Demgegenüber machte sich in der zur Beratung des Entwurfs eingesetzten Reichstags-Kommission zum H 4 Nr. 1 des Gesetzes (H 5 Nr. 1 des Gesetzes) das Bedenken geltend, daß nicht allein die Urheber, sondern auch die Gewerbe ge schützt sein sollten, daß jeder Fabrikannt den Schutz nur für seinen Gewerbszweig verlange und brauche. Dem Begehren, die Bestimmung des Entwurfs, nach der auch eine für einen anderen Gewerbszweig bestimmte Nachbildung für eine verbotene erklärt wurde, zu streichen, widersetzte sich jedoch der Regierungs-Kommissar, worauf die Mehrheit der Kommission sich auf den Mittelweg einigte, zwei große Kategorieen zu unterscheiden, nämlich: 1) diejenigen Gewerbe, auf deren Erzeugnissen die neuen und eigentümlichen Formenbilder plastisch zur Erscheinung gebracht würden, 2) diejenigen Gewerbe, auf deren Erzeugnissen jene Formbilder in Fläche gestattet würden. An diesem Ergebnisse wurde in der Kommission und demnächst auch bei der Beratung im Reichstage festgehaltcn. Für die hier zur Entscheidung stehende Frage ist aber nicht ohne Bedeutung, auf welche Weise man gerade zur Fassung der Nr. 2 des H 6 des Ge setzes gelangte. In der Kommission war ursprünglich oie Gesetzes bestimmung vorgeschlagen, es solle nicht verboten sein: die Nachbildung von Flächenmustern durch plastische Erzeug nisse und umgekehrt. Als aber hiergegen ein Bedenken daraus hergeleitet wurde, daß so wohl plastische als auch Flächenerzeugnisse nach Zeichnungen an- 893
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