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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.09.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.09.1897
- Sprache
- Deutsch
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6812 Nichtamtlicher Teil. pU 223. 25. September 1897. stimmt ist, durch die ohne entschuldigende Gründe erfolgte Verzögerung der Veröffentlichung verletzt wurde oder nicht, und, falls die Prüfung der Frage zu einer Bejahung der ersten Alternative führt, die Verpflichtung zum Schadenersätze gegenüber demjenigen auszusprechcn, den die Schuld an der Verzögerung trifft. Eine Verletzung der Interessen des Urhebers kann aber nicht nur dann vorhanden sein, wenn ihm das Honorar nicht schon bei der Annahme des Manuskripts bezahlt worden ist, vielmehr erst nach Abdruck bezahlt werden soll, sondern auch dann, wenn er dieses bereits in Empfang ge nommen hat; denn der Urheber übergiebt das Manuskript dem Verleger bezw. dessen Vertreter zum Zwecke der Ver öffentlichung innerhalb angemessener Frist, die Veröffentlichung, d h. der Abdruck ist somit eine wesentliche Bedingung des Vcrlagsvcrtrags, dessen Verletzung denjenigen zum Schaden ersatz verpflichtet, den die Verantwortung dafür trifft. Das durch die verzögerte Veröffentlichung geschädigte Interesse des Urhebers ist einmal ein vermögensrechtlichcs, sodann aber ein moralisches. Ein vermögensrechtliches inso fern, weil ihm die rechtzeitige Publikation die Möglichkeit bietet, das betreffende Schriftwerk auch noch in andern perio disch erscheinenden Veröffentlichungen zum Abdruck zu bringen, ein moralisches, weil die Aufmerksamkeit des Leserkreises sich bestimmten Fragen nur während einer gewissen Zeit zuwcndet und eine nach deren Ablauf erfolgte Veröffentlichung von vornherein darauf verzichten muß, diejenige Wirkung hervor- zurnfen, die eine zum richtigen Zeitpunkte bewirkte haben kann und auch nicht nur ausnahmsweise hat. Es ergicbt sich hieraus, daß die Frage, ob ein Schriftwerk verspätet veröffentlicht worden ist, ohne daß dem Verleger bezw. Redakteur Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, nicht in schablonenhafter Weise, ein für allemal entschieden werden kann, sondern daß cs auch hierbei auf die Umstände des Einzelfalles und deren Würdigung vor allem ankommt Man muß unter scheiden zwischen den zur Veröffentlichung bestimmten Schrift werken, die, je mit Rücksicht auf ihren Inhalt, eine verspätete Veröffentlichung vertragen können oder schon nach kürzester Frist zur Publikation ungeeignet und dadurch wertlos ge worden sind. Schriftwerke, in denen Tagesfragen behandelt sind, gleichviel ob politische, soziale, künstlerische oder wissen schaftliche, müssen in kürzester Frist zum Abdruck gebracht werden, und cs ist die Pflicht des Redakteurs bezw. Ver legers, sich vor der Entscheidung über Annahme oder Nicht annahme darüber zu vergewissern, ob er nach Lage der Ver hältnisse überhaupt imstande ist, die Veröffentlichung innerhalb dieser Zeit zu bewirken. Hat er Grund, hieran zu zweifeln, so ist cs seine Pflicht, von der Annahme Abstand zu nehmen. Novellistische Erzeugnisse dagegen, Feuilleton-Nomane, wissen schaftliche Erörterungen, die sich nicht an eine aktuelle Frage anlehnen, können eine gewisse Verzögerung bezüglich des Abdrucks vertragen; immerhin darf die Verzögerung auch bei ihnen sich nicht weiter erstrecken, als durch zwingende Gründe geboten erscheint. Im großen und ganzen sind diese Grundsätze bisher schon von der Praxis angenommen und bei der Entscheidung von Streitfragen als bestimmend anerkannt worden, ins besondere hat die französische Gerichtspraxis seit längerer Zeit daran festgehalten, daß die nicht entschuldigte Verzögerung des Abdrucks eines angenommenen Aufsatzes zum Schaden ersatz verbindlich macht und hierbei auch der moralische Scha den mit in Betracht zu ziehen ist. Auch in einem Gesetze über den Vcrlagsvertrag liehe sich keine Frist aufstellen, innerhalb welcher der Abdruck zu erfolgen hätte, weil eben die einzelnen Verhältnisse zu sehr voneinander verschieden sind, als daß das, was für den einen paßt, auch bezüglich des andern gerechtfertigt wäre; der Gesetzgeber würde sich nur darauf beschränken können, die Verpflichtung zur Ver öffentlichung innerhalb angemessener Frist zu sanktionieren; was aber als angemessen zu bezeichnen ist, kann im Gesetze nicht in normativer Weise ausgesprochen werden. Es wird also bezüglich dieser Frage auch nach Erlaß eines Verlags- gcsetzes dem durch sachverständige Gutachten unterstützten richterlichen Ermessen die Entscheidung Vorbehalten bleiben. Kleine Mitteilungen. Der Christliche Zeitschriftenverein in Berlin und das NeichSversichcrungsamt. — Die -Zeit- (und nach ihr auch andere Tagesblätter, die sich sehr abfällig darüber äußern) veröffentlicht folgendes Rundschreiben des stellvertretenden Präsi denten des Reichsversicherungsamtes, Herrn Gaebel — der vielfach als dernnächstiger Nachfolger des Präsidenten Bödiker gilt — an die Vorstände sämtlicher Berufsgenossenschastcn und Jn- validitälS- und Altersversicherungs-Anstalten, die der Aussicht des Reichsversicherungsamtes unterstehen: -Neichs-Versicherungsamt. -Berlin, den 31. Juli 1897. -Vertraulich. -Der im Jahre 1880 begründete -Christliche Zcit- schriftenoerein- in Berlin, dem durch Allerhöchste Ordre vom 12. Mai 1894 die Rechte einer juristischen Person verliehen worden sind, hat sich die Aufgabe gestellt, den staatsfeindlichen, insbesondere den sozialdemokratischen Bestrebungen durch Einführung volkstümlicher und billiger Schriften entgegenzu- wirkcn. Aus dem Ertrage der Unternehmungen des Vereins rvcrdcn jährlich über 40000 Mark für unentgeltliche Verteilung von geeigneten Blättern und Lcsemappen in Krankenhäusern, Gefängnissen, Kasernen, Fabriken u. s. w. verwendet. Die Aufnahme der vom Verein herausgcgebenen 139 ver schiedenen, regelmäßig erscheinenden Zeitungen — darunter 20 selbständig redigierte mit verschiedenem Inhalt — betrügt 780 000 Exemplare. Im Verlage des Vereins erscheinen eine Reihe von Sonntags-, Soldaten-, Arbeiter-, Frauen-, Volks- und kirchlichen Blättern. Der Schriftführer und Leiter der VcrcinSunternehmungen, Prediger Hülle hicrselbst, Vereins haus, Alte Jakobstraße 129, würde voraussichtlich gern bereit sein, jede erwünschte nähere Auskunft über den Verein schriftlich oder mündlich zu geben und eine Auswahl von Probenummern der einzelnen Schriften u. s. w. zur Verfügung zu stellen. Mit Rücksicht aus die anerkennenswerten Be strebungen des Vereins, der über hervorragende Arbeits kräfte verfügt, glaubt das Neichsversicherungsamt, einer Anregung des Herrn Staatssekretärs des Inner» folgend, den Vorständen der Berussgenvssenschasten und Jnvali- ditäls- und Altersvcrsicheiungsanslalten empfehlen zu sollen, in geeigneten Fällen, namentlich wenn cs sich uni Beschaffung pas sender Lesciverke und Zeitschriften für Krankenhäuser oder Heil anstalten (Sanatorien) handelt, die unter ihrer Verwaltung stehen, oder auf deren Leitung ihnen eine Einwirkung zusteht, mit dem genannten Verein in Verbindung zu treten. -Das Rcichs-Versichcrungsamt I. V. Gaebel.» Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Billige neue Romane. 2. Verzeichnis 1897 von P. Eckel mann L Co. in Leipzig. (Nur für den Buchhandel.) Schmal Fol. 8 S. Vsrrsiobvis clsr ususren null Mngbarsn Lrseboiuuugsu aut clsur Lsdisto äse lauärvirtLobattliobsn Esrvsrbs. ^.usAs^sbsu 8sp- tsurbsr 1597 von äsr L-rissrl. u. llöuigl. Hokbueblurixllun-- Wilhelm Ariele in Wien. 8". 12 8. Gefälschte Luther-Handschriften. — In dem Betrugs prozeß gegen das Ehepaar Kyrie leis wegen gefälschter Luther- Handschriften wurde, wie aus Berlin gemeldet wird, in der dortigen Verhandlung am 22. d. M. Kyrieleis frcigcsprochcn, aber als gemeingefährlich einer Irrenanstalt überwiesen. Frau Kyrieleis wurde zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt, die als durch die Untersuchungshaft verbüßt erachtet wurden. Zwei Fülle sollen später verhandelt werden. Zur Verhütung von Bleivergiftungen der Schrift- gießer und -Setzer. — Der Vorstand der Jnvaliditäts- und Alters-Versicherungsanstalt Berlin hat folgende Verhaltungsmaß regeln für die Arbeiter zur Verhütung von Bleivergiftungen her- ausgegcben und will diese an die Angehörigen der betreffenden Berufszweigc verteilen lassen: -Zur Vermeidung der durch Bleivergiftung verursachten Er-
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