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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1897
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- 1897-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1897
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- Deutsch
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222, 24. September 1897. 6783 Nichtamtlicher Teil. ist. Der vormalige Redakteur des genannten Blattes, Gerhard, war wegen Preßbeleidigung zu 50 .F Geldstrafe verurteilt worden. Als gegen Gerhard die Zwangsvollstreckung fruchtlos ausgefallen war, richtete er vom Gefängnis aus, wo er wegen einer anderen Sache eine geringe Freiheilsstrafe verbüßte, an Schütz das Er suchen, jene Geldstrafe von 50 ./6 lür ihn zu bezahlen. Schütz that dies und soll nach der Anklage sich dadurch der Begünstigung aus 8 257 St.-G.-B. (Wer nach Begehung eines ... Vergehens dem Thäter ... wissentlich Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen ...) schuldig gemacht haben. Das Landgericht sprach ihn frei, weil es davon ausging, daß Schütz vertragsmäßig verpflichtet war, etwaige Geldstrafen, die dem Redakteur auferlegt würden, aus der Geschäftskasse zu be zahlen. Gerhard erhielt, wie das Urteil sagt, nur innen Wochcn- lohn von 25 ./7 und, sofern er als verantwortlicher Redakteur zeichnete, von 35 >6. Weil dieser Lohn etwas niedrig gewesen, habe der Verlag von vornherein seine Bereitwilligkeit ausgesprochen, etwaige Geldstrafen zu bezahlen. Dies sei, so führt das Urteil aus, eine Art Dicnstvertrag. nach dem die Gegenleistung für ge leistete Arbeit in dcui Wochenlohn und der Bezahlung etwaiger Geldstrafen bestehen sollte. Ein solcher Vertrag, so meinte das Landgericht, sei weder strafbar, noch verstoße er gegen die guten Sitten. Gegen das freisprechcnde Urteil hatte der Staatsanwalt Revi sion eingelegt. — Der Reichsanwalt pflichtete den Ausführungen der Revision zwar grundsätzlich bei, beantragte ober doch die Ver werfung des Rechtsmittels, da zwar im allgemeinen der § 257 auf derartige Fälle Anwendung finden könne, aber im vorliegenden Falle nicht alle Thatbestandsmerkmale gegeben seien. — Das Reichs gericht hob jedoch das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Das Landgericht hat nicht, wie der Reichsanwalt meinte, bereits in genügender Weise den subjektiven Thatbestand verneint. Das Urteil beschäftigt sich nur mit der objektive^ Seite und ist hierbei, wie auch vom Reichsanwalt angenommen worden ist, zu Unrecht zur Verneinung des Thatbestandes des § 257 gekommen. Zunächst ist die Beurteilung des Vertrages, der zwischen Verleger und Redakteur geschlossen worden ist, eine durchaus abwegige, wenn das Landgericht in der Zusicherung, etwaige Geldstrafen zu be zahlen, die Vereinbarung eines Lohnzuschlages gefunden hat. Die Prüfung der Frage, ob ein solcher Vertrag rechtlich haltbar sei, hat unterbleiben können, denn das ganze Abkommen ist dem Ge setze nach als ein unverbindliches zu betrachten. Der Senat ist davon ausgegangen, daß es sich bei einem solchen Vertrage handelt um die Uebernahme einer Verbindlichkeit unter einer unerlaubten Bedingung, nämlich daß der, der aus dem Vertrage Rechte ableiten soll, seinerseits eine strafbare Handlung begehen und bestraft werden sollte. Die Wichtigkeit eines solchen Vertrages ergiebt sich aus dem Allgemeinen Landrcchte. Die ganze Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte als Verleger mit der Zahlung der Geldstrafe nur eine Rechtspflicht erfüllt habe und daß infolgedessen objektiv die Zahlung aus dem Vermögen des Angeklagten Schütz gekommen sei, verliert damit ihren Boden. Da hierauf die Freisprechung gestützt worden ist, mußte das Urteil ausgehoben werden. Bei der neuen Verhandlung wird Gewicht darauf zu legen sein, daß die Rechtsansicht zurückzuweiscn ist, daß es sich bei Geldstrafen um vertretbare Vermögensschulden handle, um Schulden obligatorischer Natur, die von jedem andern bezahlt werden können. Der Senat hält die gegenteilige Ansicht für richtig, wonach die Geldstrafe denselben rechtlichen Charakter hat wie jede andere Strafe. ES soll das Strafübel dem Schuldigen auserlegt werden, das ihn persönlich zu treffen hat. Aus der Natur der Vermögensstrafe folgt, daß sic aus dem Vermögen des Beschuldigten zu bezahlen ist und eine entsprechende Verminderung des Vermögens desselben zur Folge haben muß. Subjektiv ist allerdings einzuräumen, daß die Verurteilung ausgeschlossen sein wird, wenn der Angeklagte Schütz sich über die Rechtsverbindlichkeit des Abkommens mit dem Re dakteur geirrt und nicht erkannt haben sollte, daß das Abkommen nach den guten Sitten und dem Landrechte ungiltig sei, sondern vielmehr das Abkommen für giltig und ihn verpflichtend gehalten hat. In diesem Falle würde er sich nicht in einem Irrtum über das Strafgesetz, sondern über tatsächliche Umstände befunden haben. Sodann ist der Senat bei der früher ausgesprochenen Ansicht stehen geblieben, daß, soweit 8 257 in Betracht kommt, nicht das Be wußtsein genügt, daß durch die betreffende Handlung ein anderer der Bestrafung entzogen wird, daß vielmehr die bestimmte Absicht, den Schuldigen der Bestrafung zu entziehen, festgestcllt sein mutz. G. Hirths Kunstverlag und Ilr. Paul Müller-Walde's Werk über Leonardo da Vinci. — Zur Abwehr einer Be merkung in einer Besprechung der Nationalzeitung sandte Herr I)r. Georg Hirth in München folgende Mitteilung: «An die Redaktion der Nationalzeitung, Berlin. -München, 21. September 1897. -In Nr. 541 Ihres Blattes wird im Eingänge eines Artikels von dem in meinem Verlage erschienenen, unvollendet gebliebenen Werke des vr. Paul Müller-Walde über Leonardo da Vinci, -das mit drei prächtig ausgestatteten Lieferungen ein wunderlicher Torso von großen Verhältnissen blieb-, Folgendes gesagt: -Ein Verleger, der, seinen Gewohnheiten treu, mit Hilfe eines schnellfingerigen Kompilators ein leicht abgeschlossenes, .weiteren Kreisen' mundgerechtes rundes Ganzes am liebsten geboten hätte, war ebensowohl an den falschen Gegenstand wie an den falschen Autor geraten.- -Diese Bemerkung ist geeignet, nicht nur meine künstlerischen Einsichten, sondern auch meine guten Absichten als Verleger, ge. linde gesagt, in etwas trister Beleuchtung erscheinen zu lassen, weshalb ich Sie bitten muß. Folgendes zum Abdruck bringen zu wollen. -I. Brief des Hrn. Geh.-Rath Wilh. Bode in Berlin. -Berlin 0 den 26/11. 88. Verehrter Herr HirthI Dieser Tage werden Sie von einem Herrn Or. P. Müller, hier, die Anfrage erhalten, ob Sie eine kleine Arbeit von ihm über Leonardo und seine Einflüsse auf Sandro, Raphael u. a. Zeitgenossen in Ihrem Verlag veröffent lichen würden, vr. Müller hat mir die Arbeit vorgelegt, und kann ich Ihnen nach Durchsicht derselben die Veröffentlichung nur auf's Wärmste empfehlen. Die Arbeit ist eine sehr fleißige und bringt sehr viel neue Resultate, wodurch sie gewiß allgemeines Auf sehen erregen wird. Er verzichtet auf Honorar und würde die Zeichnungen zu einer Reihe von Zinkotppien, die er für nötig hält, durch seine Schwester gratis machen lassen. Sie würden mir per sönlich einen Gefallen erweisen, wenn Sie auf Herrn vr. Müllers Wunsch eingingen. Mit bestem Gruß Ihr ergebener Bode- -II. Als vorstehender Brief des Herrn Geh.-Rat Bode eintraf, war das Anerbieten des Herrn Müller-Walde bereits abgelehnt worden. Auf Bode's Empsehlung jedoch und nach persönlichen Verhandlungen mit Herrn Or. Paul Müller - Walde habe ich mit diesem im März 1889 über ein umfassenderes Werk einen Verlags kontrakt abgeschlossen, worin dem Verfasser des Buches ein Honorar von ^ 3000 zugesichert wurde Laut diesem Vertrag und dem vom Autor selbst redigierten Prospekt sollte das Werk fünf bis sechs Lieferungen umfassen und voraussichtlich bis zum Herbste 1889 vollständig vorlicgen. Thatsächlich aber babe ich im Laufe der nächsten Jahre 6,600 an Herrn Dr. Müller- Walde ausgezahlt, ohne daß dieser zu bewegen war, das Manuskript zu vollenden resp. an mich abzulicfern. Außerdem habe ich für photographische Ausnahmen, die Herr vr. Müller-Walde in Mailand machen ließ. 3 242 ^ gezahlt, obschon nach dem Ver trage der Verfasser verpflichtet war, das illustrative Material zu beschaffen. Durch die Nichtvollendung des Werkes hat mir Herr Vr. Müller-Walde einen nicht unerheblichen Schaden zugefügt: Die Gesamtausgaben für Honorierung des Autors, Illustration, Klischees. Druck und Papier betragen 36917.36 die bisherigen Einnahmen „ 13650.— sonach Verlust ./t! 23267.36 -Von den endlosen Aergerlichkeiten, die mir die Publikation und die Renitenz des Herrn Or. Paul Müller-Walde zugezogcn, will ich vorläufig gerne schweigenI -Hochachtungsvoll vr. Georg Hirth.- Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Vsrsedieclsus IVisssusedaktou. ^utiq. - llatulvA dlo. 6X1, VI vou 8ilvio kloeea iv R-om, Via clot Oiarcliuo 110. 8". 55 8. 680 Nru. ^4us llüds^adl's llsied. 6eoArapbisod-IruIturdistoriscds L/uust- u. littoraturdsricdts aus clsm 8oblssisr1auc1s. 30. ladrAUvA. 11. u. 12. 8sptsmdsr 1897. Vost'esituuA drsA. rar Vsisr riss 30. 8tik- tuuAsksstss äss -klüdsradl-, Vsrsiu jüuAsrsr Lueddüuälsr in Lrsslau. 4". 8 8. VsrluAsdueddauclluuA uuä tseduisedsr Lstriod vou Isrisclr. ViowSA L 8odu in Lraunsebvwig. Osu Vsilusdmsru äsr 69. VorsammIuuA clsutsedsr klaturlorsodsr uuä ^srrts Agvviclrust. Ar. 8". 8 8. mit 1 L.ddiIc1uuA. Vsrrsiobuis ususrsr IVsrdg. Ludliv-rtiousu dis 8sptsiudsr 1897 äss VsrlaAss vou Vrisär. Vis^SA Ä 8odu iu LrauuscdvoiA. Ar. 8°. 104 8. Bibliothek Krafft. — Die von dem verstorbenen Kon- sistorialrat Professor vr. Krafft hinterlassene wertvolle Bibliothek gelangt Anfang November durch die Firma M. Lempertz' Antiquariat (P. Haustein) in Bonn zur Versteigerung. Pro fessor Krafft ist als eifriger Büchcrsammler in weiteren Kreisen vorteilhaft bekannt gewesen. Mit Eifer und Sach kenntnis hat er an der Vervollständigung seiner Bibliothek 910*
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