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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1897
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- Deutsch
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9698 Nichtamtlicher Teil. 301, 28. Dezember 1897. so leichter sein, als sich bei Gelegenheit einer, von seiten des Börsenvereins bei allen Orts- und Kreisvereinen bewirkten Umfrage vom 26. Mai 1896 über die Lehrlingsfrage und infolge der lebhaften Agitation der Mitteldeutschen Buchhand- lungsgehilfcnvercinigung unter ihrem Vorsitzenden Karl Bonn in Wiesbaden gezeigt hat, daß der Gedanke einer Gehilfenprüfung schon damals von mehreren Seiten sehr sympathisch begrüßt morden ist. Auf diesen Standpunkt stellten sich die 19. ordent liche Abgeordneten-Versammlung des Verbandes der Kreis- und Ortsvcreine *) vom 15. Mai 1897, der Provinzialverein der Schlesischen Buchhändler in der Generalversammlung vom 4. März 1897 **), der Buchhändlerverband »Kreis Norden« mit dem Beschluß vom 29. August 1897 ***), dem Börsen vereinsvorstand einen früheren bez. Antrag erneut zu empfehlen, der Verein Dresdener Buchhändler am 24. Februar I897st), die Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins in ihrer Hauptversammlung vom 5. Mai 1897 Pst), der Buch händlerverband Hannover-Braunschiveig in seiner Haupt versammlung vom 14. März 1897, der Mitteldeutsche Buch händlerverband am 28. März 1897, endlich der Schweize rische Buchhändlerverein ststst). Die Schwierigkeit der Ausführung wird meines Erachtens durch das Vorbild der Drogistenprüfung ganz erheblich ver mindert, indem man das praktische System desselben zur Grundlage nimmt. Auf die Schwierigkeit der Ausführung sind aber, wie ich glaube, die entgegenstehendcn Ansichten von seiten anderer buchhändlerischer Vereinigungen im wesentlichen zurückzuführen, denn ich wüßte in der That nicht, welche inneren Gründe gegen eine Gehilfenprüfung geltend gemacht werden könnten. Zwar hat sich ja bereits nach der Ver öffentlichung meines ersten Artikels eine Stimme gegen die Prüfung überhaupt erhoben.*st) Aber wenn ich von dem über flüssigen Nachweis absehe, daß Drogisten keine Buchhändler und Buchhändler keine Drogisten sind, so habe ich eigentliche Gründe gegen die Prüfung darin nicht entdecken können. Der Hinweis darauf, daß der tüchtige Buchhändler Ernst Reimer früher Seemann gewesen sei, wird zwar darauf hindeuten sollen, daß auch Nichtfachleute im Buchhandel Tüchtiges leisten könnest; aber eine solche Meinung konnte wohl kaum ein ungeeigneteres Beispiel finden, als cs Reimer bietet. Freilich war Reimer einmal Seemann, bis er auf Wunsch seines Vaters diese Laufbahn verließ. Dann aber erlernte er 1860—61 bei Frommann in Jena, 1861—62 bei Marcus in Bonn und 1862—63 bei Felix in Leipzig den Buchhandel ordnungsgemäß, bevor er dann als Gehilfe in das väterliche Geschäft eintrat, um nach zwei Jahren Prokurist und erst nach ferneren elf Jahren Teilhaber zu werden. Außerdem soll es ja jedem Gehilfen freigestellt bleiben, sich der Prüfung zu unterziehen oder nicht. Es handelt sich also nur darum, denjenigen, die durch eine Prüfung ihre Tüchtigkeit und ihre theoretische Ausbildung, ihre für den Buchhändler mit Recht geforderte allgemeine Bildung Nachweisen wollen, die Möglichkeit hierzu zu ge währen. Erkennt man die Berechtigung dieses Strebens als etwas Lobenswertes und als ein Mittel zur Hebung des Ansehens des ganzen Standes an, so muß man sich vor allem darüber klar werden, ob das Hauptgewicht bei der Prüfung und folgerichtig auch bei der vorbereitenden Ausbildung auf die allgemeine oder auf die fachliche Ausbildung gelegt werden *) Vgl. Mitteilungen für den Verband der Kreis- und Orts vereine im deutschen Buchhandel vom 18. Oktober 1897 S. 110—111. **) Vgl. Börsenblatt 1897 Nr. 234 S. 7213. *") Vgl. Börsenblatt 1897 Nr. 265 S. 8436. st) Vgl. Börsenblatt 1897 Nr. 120 S. 3868. stst» Vgl. Börsenblatt 1897 Nr. 108 S. 3498. -s-stst) Vgl. Mitteilungen für den Verband rc. vom 1. November 1896 S. 75. 's) Börsenblatt 1897 Nr. 285. soll. Das führt uns auf die Frage nach der Vorbildung. Von den Stimmen, die sich bisher darüber geäußert haben, verlangen die meisten als Nachweis für die notwendige Vorbildung das Berechtigungszeugnis für den Einjährig- Freiwilligen-Dienst. Auf diesem Standpunkt stehe ich nicht ganz. Unter denjenigen, die das Zeugnis erlangt, sich vielleicht nur ersessen haben, um aus der Schule mit einem Seufzer der Erleichterung auf seiten der Lehrer entlassen zu werden, können sich die größten Schwachköpfe befinden; bietet doch noch nicht einmal die Erlangung einer akademischen Würde die Gewähr, daß der Inhaber wirklich ein intelli genter Mensch ist. Dagegen ist mancher Junge, dem die Verhältnisse nur den Besuch einer Volks- oder Bürgerschule gestattet haben, ein Heller Kopf, der im Buchhandel recht wohl zu gebrauchen wäre. Diese auszuschließcn, sehe ich um so weniger Grund, als sie derselben Prüfung wie die andern unterworfen werden, mit einer Ausnahme, auf die ich gleich zu sprechen kommen werde. Die Schulen müßten allerdings die Durchschnittsbildung des Untersekundaners eines Real gymnasiums zur Grundlage nehmen, und diese zu erlangen, wäre dann Privatsache des Volksschülers. Ist er wirklich ein Heller Kopf, so wird ihm das nicht allzu schwer fallen, wenn die Sprachen davon ausgeschlossen sind. Von dem Volks schüler zu verlangen, daß er alle Kenntnisse, die sich der Gymnasiast in einem um mehrere Jahre längeren Kursus an geeignet hat, in seinen wenigen freien Stunden nachhole und dazu noch den Stoff des Buchhändlerkursus verarbeite, wäre unbillig. Der Sprachenprüfung müßte er sich später als Gehilfe noch unterziehen dürfen. Der schon in meinem zweiten Artikel genannte Herr Hermes in Tübingen vertrat die Ansicht, daß durch die Prü fung nur das Maß der Kenntnisse des Prüflings festgestelll werden solle, infolgedessen von einem Durchfallen nicht die Rede sein könne.*) Dieser Meinung bin ich nicht, die Prü fung soll vielmehr möglichst wenig in das subjektive Ermessen der Kommission gelegt sein, sondern soviel wie möglich auf objektiven Grundlagen beruhen, denn nur auf diese Weise ist dem Elend der zu strengen oder zu nachsichtigen Beurteilung nach Möglichkeit abzuhelfen. Eine solche objektive Grundlage haben die Drogisten in ihrem »Leitfaden für die Drogisten-Gehilfenprüfung« in so glücklicher Weise geschaffen, daß ich nur dringend empfehlen kann, ihnen hierin nachzufolgen Nach der Feststellung der Forderungen in den einzelnen Materien würde demzufolge der Börsenvecein mehrere tüchtige Fachmänner zur Aufstellung der Frageserien auffordern, oder vielleicht ließen sich hierbei auch ein oder mehrere Preisausschreiben mit Nutzen ver wenden. Aus diesen Vorschlägen könnte dann der »Leitfaden für die Buchhändler-Gehilfenprüfung, Frage- und Antwort buch, 2 Teile: Fragen und Antworten« zusammengestellt werden. Noch ist die schwierige Frage nach den Anforderungen zu beantworten, die bei der Prüfung gestellt werden sollen. Wenngleich schon gesagt wurde, daß die Bildung eines Unter sekundaners eines Realgymnasiums vorausgesetzt werden soll, so dürste doch auf Fragen aus der Geschichte, Geographie, den Naturwissenschaften rc. schon aus dem Grunde nicht ganz verzichtet werden, weil ja nicht alle Prüflinge das Einjährig- Freiwilligen-Zeugnis aufzuweisen hätten. Allerdings sollen keine Gelehrten erzogen werden. Ich denke mir die Anforde rungen in den einzelnen Fächern etwa folgendermaßen: Zweck der einzelnen Wissenschaften. Geschichte, die alte in allgemeinen Grundzügen. Griechische und römische Sagen. Alte deutsche Geschichte im Umriß; *) Lehrlingssrage — Gehilfenprüfung in »Unser Blatt- 1897, Nr. 15, S. 51.
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