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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1897
- Sprache
- Deutsch
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Amtlicher Teil. ^§11, 15. Januar 1897. Der Verleger ist verpflichtet, dem Svrtimenter bis zum 31. Januar eine summarische Angabe des Soll und Haben seines vorjährigen Kontos, den sogenannten Trans portzettel, zu übersenden. Der Sortimenter ist verpflichtet, dessen Richtigkeit zu bestätigen oder bei Vorhandensein einer Differenz die Summe nach seinem Buche so zeitig anzugeben, daß die Uebereinstiinmung der beiderseits ge führten Konten noch vor der Buchhändlermesse hcrbeige- führt werden kann. Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter un mittelbar nach der Buchhändlerniesse einen suunnarisehen Rechnungsabschluß über den Stand des vorjährigen Kontos zu übersenden. Der Sortimenter ist verpflichtet, den Ab schluß sofort zu prüfen und etwaige Differenzen dem Ver leger anzuzeigen. Beim Uebergange einer Verlagshandlung an eine andere Person oder Firma gehen, in Ermangelung gegen teiligen Vorbehalts, mit dem Zeitpunkte der ordnungs mäßigen Bekanntmachung die Aktiven, unter Wahrung der dem Sortimenter in betreff des in seinen Händen be findlichen Konditionsgntes zngestandenen Rechte, auf den Erwerber über. 8 25. Alte und neue Rechnung. Unter „alter Rechnung" werden alle Buchungen, welche in der bevorstehenden, unter „neuer Rechnung" alle jene verstanden, welche in der darauf folgenden Bnch- händlermesse zur Regelung zu gelangen haben. 8 26. Buchhändlermesse. Der allgemeine Ausgleich der Rechnung eines Ka lenderjahres (einschließlich der aus dem Vorjahre über nommenen Disponendcn) durch Remission, Disponieruug und Zahlung erfolgt, soweit nicht für einzelne Gebiete und Städte oder zwischen einzelnen Firmen besondere Ab machungen für die Abrechnung bestehen, in der folgenden Buchhändlerinesse. Diese findet alljährlich in Leipzig in der mit dem Sonntag Kantate beginnenden Woche statt! sie endet mit dem Sonnabend dieser Woche. 8 27. Meßagio. Auf Zahlungen, welche in der Buchhändlermesse oder zuvor geleistet werden, wird, wenn sie das Konto des vorhergehenden Jahres vollständig ausgleichen, seitens des Verlegers dem Sortimenter ein Meßagio von einem Prozent gewährt. 8 28. Aufhebung der Rechnung. Der Verkehr in offener Rechnung begründet keinen Anspruch auf unbeschränkten Kredit; demgemäß ist der Verleger jederzeit berechtigt, unter vorheriger Anzeige den Rcchnungsverkehr einzuschränken oder in Barverkehr um zuändern. Hat der Sortimenter in der Buchhändlerinesse seine Verpflichtungen gegen den Verleger nicht erfüllt, so ist der letztere berechtigt, auch für die Disponenden und Lieferungen in neue Rechnung sofortigen Ausgleich durch Remission und Zahlung zu fordern. Vierunbsechzlgsler Jahrgang. 36t Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter bis zum 31. Januar eine summarische Angabe des Soll und Haben seines vorjährigen Kontos, den sogenannten Trans- portzettel, zu übersenden. Der Sortimenter ist verpflichtet, dessen Richtigkeit zu bestätigen oder bei Vorhandensein einer Differenz die Summe nach seinem Buche so zeitig anzugeben, daß die Uebereinstiinmung der beiderseits ge führten Konten noch vor der Buchhändlerniesse herbeigeführt werden kann. Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter baldigst nach der Buchhändlermesse einen summarischen Rechnungs abschluß über den Stand des vorjährigen Kontos zu über senden. Der Sortimenter ist verpflichtet, den Abschluß baldigst zu prüfen und etwaige Differenzen dem Verleger anzuzeigen. Beim Uebergang einer Verlagshandlung an eine andere Person oder Firma gehen die Aktiven auf den Erwerber über, falls nicht Gegenteiliges vereinbart ist. Dabei sind die Rechte des Sortimenters, der Konditions gut in Händen hat, zu wahren. Der Käufer eines Sortimentsgeschästes ist für sämt liche von dem Verkäufer, sofern dies nicht eine Konkurs masse ist, dem Verleger gegenüber eingegangene Ver pflichtungen haftbar, von denen ihn der Verleger nicht ausdrücklich entbindet. 8 25. Alte und neue Rechnung. Unter „alter Rechnung" werden alle Buchungen, die in der bevorstehenden Buchhändlerinesse, unter „neuer Rechnung" solche verstanden, welche in der dieser folgenden Buchhändlerniesse ausgeglichen werden müssen. 8 26. Buchhändlerniesse. Der allgemeine Ausgleich der Rechnung eines Ka lenderjahres (einschließlich der aus dem Vorjahre über nommenen Disponendcnj durch Remission, Disponieruug und Zahlung erfolgt, soweit nicht für einzelne Gebiete und Städte oder zwischen einzelnen Firmen besondere Abmachungen für die Abrechnung bestehen, spätestens in der folgenden Bnchhändlermesse. Diese findet alljährlich in Leipzig in der mit dem Sonntag Kantate beginnenden Woche statt; sic endet mit dem Sonnabend dieser Woche. Der ordentliche Gerichtsstand der im Deutschen Reich domizilierten bnchhändlerischen Firmen wird hierdurch nicht geändert. 8 27. Meßagio. Von Zahlungen, die in der Buchhändlerinesse oder früher zur Ausgleichung des Kontos des vorhergehenden Jahres geleistet werden, wird von dem Verleger dem Sortimenter ein Meßagio von einem Prozent gewährt. 8 28. Aufhebung der Rechnung. Der Verkehr in offener Rechnung begründet keinen Anspruch auf unbeschränkten Kredit; demgemäß ist der Verleger jederzeit berechtigt, unter gleichzeitiger Anzeige den Rechnungsverkehr einzuschränken oder in Barverkehr umzuändern. Hat der Sortimenter in der Buchhändlerinesse seine Verpflichtungen gegen den Verleger nicht erfüllt, so ist der Verleger berechtigt, auch für die Disponenden und Liefe rungen in neue Rechnung sofortigen Ausgleich durch Re mission und Zahlung zu fordern. 50
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