360 Amtlicher Teil. II, 15. Januar 1897. menter (als Absender oder Empfänger) und die beteiligten Kommissionäre dem betreffenden Verleger die Hälfte des Fakturabetrages des abhanden gekommenen Pakets zu gleichen Teilen zu ersehen. Die Haftbarkeit der Kom missionäre erlischt jedoch in allen Fällen ein Jahr nach dem Termine, zu welchem die Verrechnung des Inhalts der Pakete stattzufindcn hatte. VII. Beförderung auf direktem Wege. 8 21. Kosten. Die Kosten für direkte Zusendung hat der Besteller zu tragen, falls er die direkte Beförderung ausdrücklich vorgeschrieben hat pnd dieselbe genau nach seiner Vor schrift erfolgt ist. 8 22. Haftbarkeit für Sendungen. Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Verlangen direkt zugehenden Sendungen beginnt mit dem Augenblick der Absendung. Für Remittendensendungen, welche auf Wunsch des Verlegers direkt erfolgen, endet die Haftbarkeit des Sorti menters mit dem Augenblick der Absendung. Z 23. Ablehnung direkter Sendungen. Zu direkten Sendungen ist der Verleger nicht ver pflichtet 1. bei Ausgabe von Neuigkeiten; 2. bei Bestellungen von Sortimentern, mit welchen der Verleger nicht in offener Rechnung steht, wenn der Fakturabetrag nicht vorher in seinen oder seines Kommissionärs Händen sich befindet oder falls nicht Nachnahme des Betrags mit der Sendung vorgeschrieben wird. VIII. Iahresrechnung. ß 24. Rechnungsverkehr. Der Verleger liefert dem Sortimenter entweder in offener Rechnung (Jahresrechnung, vom 1. Januar bis 31. Dezember laufend) oder gegen bare Zahlung (Nach nahme). Rechnungsverkehr mit kürzeren Terminen bedarf besonderer Vereinbarung. rungsprämie an ihren Kommissionär zn zahlen. — Den Firmen, die die Verkehrsordnung nicht anerkannt haben, soll es freistehen, sich mit dem gleichen Betrag freiwillig an der Versicherung zu beteiligen, lieber die Form dieser Einrichtung und die Verwendung der Gelder beschließt der Verein Leipziger Kommissionäre. Sollte sich im Laufe der Zeit Herausstellen, daß die Versicherungsprämie zu niedrig gegriffen ist, so soll auf Antrag des Vereins Leipziger Kommissionäre der Börsenvereiu im Einver nehmen mit dem Vereinsausschuß berechtigt sein, diese Prämie entsprechend zu erhöhen, ohne daß dies als eine Aenderung der Verkehrsordnung angesehen werden soll. Die Haftbarkeit der Kommissionäre erlischt jedoch in allen Fällen ein Jahr nach dem Termine, zu welchem die Ver rechnung des Inhalts der Pakete stattzufinden hatte. Eventnalantrag SchöMNgl) zu 8 20. Absatz 1 unverändert. Absatz 2 wie folgt: Für die auf dem Kommissions platze abhanden gekommenen Rechnungspakete (Beischlüsse) ist derjenige Kommissionär haftbar, durch dessen Ver schulden der Verlust nachweislich entstanden ist. Ist ein solches nicht festzustellen (insbesondere wegen der herkömmlichen Abgabe der Pakete ohne Quittung oder Avis), so haben die beteiligten Kommissionäre dem betreffen den Verleger die Hälfte des Fakturabetrages des abhanden gekommenen Pakets zu gleichen Teilen zu ersetzen. Schlußsatz unverändert. VII. Beförderung auf direktem Wege. 8 21. Kosten. Die Kosten für direkte Zusendung hat der Besteller zu tragen, falls er die direkte Beförderung ausdrücklich vorgeschrieben hat und sie genau nach seiner Vorschrift erfolgt ist. 8 22. Haftbarkeit für Sendungen. Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Verlangen direkt zugehendcn Sendungen beginnt mit dem Augenblick der Absendung. Für Remittendensendungen, die auf Wunsch des Ver legers direkt erfolgen, endet die Haftbarkeit des Sortimenters niit dem Augenblick der Abfindung. 8 23. Direkte Sendungen. Die Ausführung der Aufträge hat auf dem vom Besteller vorgeschriebeneu Weg zu erfolgen. Falls der Verleger nicht in der Lage ist, Bestellungen direkt zu expedieren, so ist der Besteller umgehend davon zu benachrichtigen. VIII. Iahresrechmmg. 8 24. Rechnungsvcrkehr. Der Verleger liefert dem Sortimenter entweder in offener Rechnung (Jahresrechnnng vom 1. Januar bis 31. Dezember laufend) oder gegen bare Zahlung (Nach nahme). Rechnungsverkehr mit kürzeren oder mit ver änderten Terminen bedarf besonderer Vereinbarung.