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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1897
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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11, 15 Januar 1897. Amtlicher Teil. 359 ter», in Kiste», auf Rolle u. s. w. erfordern. Solche be rechnete und zu kennzeichnende Original-Verpackung darf der Sortimenter, sofern sie sich in zu gleichem Zwecke ver wendbarem Zustande befindet, dem Verleger oder dessen Kommissionär mit dem gleichen Preise berechnet franko zurücksenden. VI. Beförderung über den Kviumifstonsplatz. 8 18. Konimissionsplatz. Die Beförderung der Sendungen geschieht, wenn nicht anderes vereinbart ist, über den Kommissionsplatz Leipzig, d. h. der Absender hat dieselben dem Leipziger Kommissionär des Adressaten franko zugehcn zu lassen, falls er nicht vorzieht, die Sendungen dem Adressaten mit dessen Zustimmung direkt franko zuzuschicken. 8 19. Kommissionär. Als Kommissionär einer buchhändlerischen Firma gilt die durch das Adreßbuch oder das Börsenblatt bekannt gegebene Firma so lange, bis ein etwaiger Kommissions wechsel in letzterem angezeigt ist. Der Kommissionär handelt im Aufträge, im Namen und für Rechnung des Kommittenten. Er ist ohne weiteres zur Empfangnahme von Sendungen aller Art, sowie zur Empfangnahme von Zahlungen für Rechnung seines Kom mittenten als befugt anzusehen. Aus dem von ihm ver walteten Auslieferungslager des Verlegers liefert er für Rechnung desselben mit dessen Originalfakturen. Die dem Kommissionär übergebenen Vorräte und Beischlüsse lagern auf Gefahr des Kommittenten. Letzterer ist berechtigt die Versicherung derselben gegen Feuer- und Wasserschäden zu verlangen, jedoch verpflichtet, die Kosten dafür dem Kommissionär zu vergüten. Ein Kommissionswechsel darf, falls der Kommissionär Gläubiger des Kommittenten ist, nur vollzogen werden nach Ausgleich der fälligen und Sicherstellung der schwe benden Verbindlichkeiten des Kommittenten gegenüber dem bisherigen Kommissionär, insbesondere auch nach Sicher stellung für Abrechnung und Ausgleichung des Kontos über das etwa dem Kommittenten vom Kommissionär ge lieferte Sortiment zu dem vereinbarten Termin. 8 20. Haftbarkeit für Sendungen. Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Verlangen oder nach Vereinbarung über den Kommissions platz gesandten Werke beginnt mit deren llebergabe an dessen Kommissionär und endet für Remittendcn mit deren llebergabe an den Kommissionär des Adressaten oder an den Adressaten selbst. Für die auf dem Kommissionsplatz abhanden ge kommenen Nechnungspakete (Beischlüsse) ist der Kommissio när haftbar, wenn nachweislich der Verlust durch dessen Verschulden entstanden ist. Ist ein solches nicht festzu- stcllen (insbesondere wegen der herkömmlichen Abgabe der Pakete ohne Quittung oder Avis), so haben der Sorti- Brettern, in Kisten, auf Rolle u. s. w. erfordern. Solche berechnete und zu kennzeichnende Originalverpackung darf der Sortimenter, sofern sie sich in zu gleichem Zwecke verwendbarem Zustande befindet, dem Verleger oder dessen Kommissionär mit dem gleichen Preise berechnet franko zurücksenden. Aus dem Fehlen einer Originalverpackung allein darf der Verleger noch nicht die Berechtigung zur Zurückweisung von Remittendcn folgern, wenn diese sonst in wohl behaltenem Zustande an ihn zurückgelangen. Er kann in solchen Fällen nur einen entsprechenden Ersatz für die von ihm gelieferte Verpackung fordern. VI. Beförderung über den Rommisfwnsplah. 8 18. Kommissionsplatz. Die Beförderung der Sendungen geschieht, wenn nicht anderes vereinbart ist, über den Kommissionsplatz Leipzig, d. h. der Absender hat sie dem Leipziger Kom missionär des Adressaten franko zugehen zu lassen, falls er nicht vorzieht, die Sendungen dem Adressaten mit dessen Zustimmung über einen andern Kommissionsplatz oder auch direkt franko zuzuschicken. 8 19. Kommissionär. Als Kommissionär einer buchhändlerischen Firma gilt die durch das vom Börsenvereiu herausgegebene Adreßbuch oder das Börsenblatt bekannt gegebene Firma so lange, bis ein etwaiger Kommissionswechsel in letzterem angezeigt worden ist. Der Kommissionär handelt im Aufträge, im Namen und für Rechnung des Kommittenten. Er ist ohne weiteres zur Empfangnahme von Sendungen aller Art, sowie zur Empfangnahme von Zahlungen für Rechnung seines Kom mittenten als befugt anzusehen. Aus dem von ihm ver walteten Auslieferungslager des Verlegers liefert er für Rechnung desselben mit dessen Originalfakturen. Die dem Konimissionär übergebenen Vorräte und Beischlüsse lagern auf Gefahr des Kommittenten. Letzterer ist berechtigt, die Versicherung derselben gegen Feuer- und Wasserschäden zu verlangen, jedoch verpflichtet, die Kosten dafür dem Kommissionär zu vergüten. Ein Kommissionswechsel darf, falls der Kommissionär Gläubiger des Kommittenten ist, nur vollzogen werden nach Ausgleich der fälligen und Sicherstellung der schweben den Verbindlichkeiten des Kommittenten gegenüber dem bisherigen Kommissionär, insbesondere auch nach Sicher stellung für Abrechnung und Ausgleichung des Kontos über das etwa dem Kommittenten vom Kommissionär ge lieferte Sortiment zu dem vereinbarten Termin. 8 20. Haftbarkeit für Sendungen. Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Verlangen oder nach Vereinbarung über den Kommissions platz gesandten Werke beginnt mit deren llebergabe an dessen Kommissionär und endet für Remittenden mit deren llcbcr- gabe an den Kommissionär des Adressaten oder an den Adressaten selbst. Die Haftbarkeit für alle verloren gegangenen Pakete und den Ersatz des vollen Fakturabetrages übernehmen die Leipziger Kommissionäre. Als Entschädigung dafür wird die Einrichtung getroffen, daß jedes Mitglied des Börsen- vereius und jede Firma, die die Berkehrsordnung aner kannt hat, verpflichtet ist, jährlich 50 Pfg. als Versiche- 4g»
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