358 Amtlicher Teil. 11. 15. Januar 1897. v. Beschaffenheit der Sendungen. Z 13. Inhalt der Sendungen. Falls der Inhalt einer Sendung nicht mit der Faktur übereinstinnnt, hat der Empfänger dies dem Absender so fort nach Eingang der Sendung anzuzeigen, widrigen falls er die Sendung als mit der Faktur übereinstimmend anznerkennen hat. Z 14. Defekte. Stellt sich heraus, daß ein vom Verleger geliefertes Werk defekt ist, so ist der Verleger innerhalb eines Jahres nach dem Bezüge verpflichtet, sofort nach Empfang der be- zügl. Mitteilung, den Defekt (fehlende Bogen, Tafeln u. s. w.) unentgeltlich nachzuliefern oder das Exemplar nmzutauschen, in beiden Fällen auf Verlangen franko per Post. Ist der Verleger hierzu außer stände, so hat er das Buch, auch wenn es inzwischen bereits für das Einbinden vorbereitet wurde, zurückznnehmen Zum Ersatz des dem Sortimenter entgangenen Gewinns ist er dagegen nicht verpflichtet. Die handschriftliche Bemerkung auf der Faktur: „Vor Absendnng kollationiert" verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Prüfung und Anzeige eines Mangels und ent zieht ihm das Recht späterer Beanstandung. 8 15. Sendungen unter Vorbehalt. Werden bestellte Werke unter einem vorher nicht vereinbarten Vorbehalte gesandt, so gilt die Sendung als angenommen, wenn der Sortimenter nicht sofort nach Empfang der Sendung dem Absender seinen Widerspruch erklärt. In letzterem Falle hat der Sortimenter die be treffenden Werke dem Verleger oder dessen Kommissionär auf die Aufforderung des Verlegers hin innerhalb dreier Monate zuzustcllen. 8 16. Neueste Auflagen. Der Verleger ist verpflichtet, von bestellten Werken die neuesten Auflagen in unbeschädigten und vollständigen Exemplaren zu liefern; er hat aber ohne besonderes Be fragen nicht die Pflicht, bei Ausführung der Bestellungen von dem etwa bevorstehenden Erscheinen neuer Auflagen Mitteilung zu machen. 8 17. Verpackung. Eine Berechnung der Verpackung findet zwischen Ver leger und Sorllmenter in der Regel nicht statt, abgesehen von solchen Sendungen, welche Verpackung zwischen Bret- Monatsfrist hiach Eingang der Sendung eine darauf be zügliche Anzeige gemacht worden ist. Zusendungen von Verlagswerken, die nicht mehr Neuigkeiten sind, sogen. Lagerartikel, dürfen nur ans aus drückliches Verlangen des Sortimenters erfolgen. Werden solche unverlangt gemacht, so sind sie wie unverlangte Neuigkeiten nach den Bestimmungen des vorherigen Ab satzes zu behandeln. Bei eintretendcn Streitigkeiten darüber, ob die em pfangene Sendung von dem Sortimenter verlangt ist, hat der Verleger dem Kommissionär desselben ans Verlangen den Originalbestellzettel zur Einsicht vorlegen zu lassen. V. Beschaffenheit der Sendungen. 8 13. Inhalt der Sendungen. Der Inhalt einer Sendung gilt als mit der Faktur übereinstimmend anerkannt, falls der Empfänger nicht sofort »ach der ohne Verzug vorzunehmenden Prüfung der Sen dung dem Absender eine gegenteilige Mitteilung zu gehen läßt. 8 14. Defekte. Stellt sich heraus, daß ein vom Verleger geliefertes Werk defekt ist, so ist der Verleger innerhalb zweier Jahre nach dem Bezüge verpflichtet, sofort nach Empfang der bezügl. Mitteilung, den Defekt (fehlende Bogen, Tafeln n. s. w.) unentgeltlich nachzuliefern oder das Exemplar nmzutauschen, in beiden Fällen auf Verlangen franko per Post. Ist der Verleger hierzu außer stände, so hat er das Buch, auch wenn es inzwischen bereits für das Einbinden vorbereitet wurde, zurückznnehmen. Zum Ersatz des dem Sortimenter entgangenen Gewinns ist er dagegen nicht verpflichtet. Die handschriftliche Bemerkung auf der Faktur: „Vor Absendnng kollationiert" verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Prüfung und Anzeige eines Mangels und ent zieht ihm das Recht späterer Beanstandung. 8 15. Sendungen unter Vorbehalt. Werden bestellte Werke unter einem vorher nicht ver einbarten Vorbehalte gesandt, so gilt die Sendung als angenommen, wenn der Sortimenter nicht sofort nach Em pfang der Sendung dem Absender seinen Widerspruch er klärt. In diesem Falle hat der Sortimenter die betreffenden Werke dem Verleger oder dessen Kommissionär auf die Aufforderung des Verlegers hin innerhalb dreier Monate zurückzusenden. Derartige Vorbehalte müssen auf der Faktur in ausfallender Weise klar und deutlich bemerkbar gemacht werden (8 33 Absatz 4). Unveränderte Fassung. 8 17. Verpackung. Eine Berechnung der Verpackung findet zwischen Ver leger und Sortimenter in der Regel nicht statt, abgesehen von solchen Sendungen, die eine Verpackung zwischen