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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1897
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970115
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1897
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11, 15. Januar 1897. Amtlicher Teil. 357 zuzustellcn, auch wenn dieselben in gebrauchtem Zustande oder eingebunden sind. Ist die Rückgabe unmöglich, so ist der Verleger ver pflichtet, dem Sortimenter einen den nicht gelieferten Teilen entsprechenden Betrag in laufende Rechnung gutzuschreibcn oder spätestens in nächster Buchhändlermesse zurückzuzahlen. Bei Barbezug ist der entsprechende Betrag nach Ablauf der oben bestimmten Fristen seitens des Verlegers zurück zuzahlen Berechnet ein Verleger bei Uebersendnng eines Teiles (Band, Lieferung oder Nummer) im voraus mehrere Teile oder das ganze Werk (Jahrgang rc.), so ist der Sorti menter verpflichtet, das Werk mit ihm ebenso zu ver rechnen. Z 10. Fortsetzungen und Zeitschriften. Bestellungen „zur Fortsetzung" gelten als feste. Ist dem Sortimenter der Absatz eines zur Fort setzung erhaltenen Werkes an den bisherigen Abnehmer unmöglich geworden, so hat er innerhalb dreier Monate dem Verleger hiervon Mitteilung zu machen und dasselbe ihm oder dessen Kommissionär zuznstellen. Fest oder bar zur Fortsetzung gesandte Zeitschriften hat der Verleger in Rechnung, bezw. gegen bar zurück- zunehmeu, falls der Sortimenter dieselben binnen vier Wochen nach Empfang der ersten Nummer, oder des ersten Heftes des berechneten Viertel- oder Halbjahres, Jahrgangs oder Bandes abbestellt und dem Verleger oder dessen Kommissionär innerhalb dreier Monate nach Empfang zustellt. IV. KonditioiiSjiut. H 11. Konditionsgut. Das Konditivnsgut (Disponenden, sowie ä. oonäitiou gesandte Neuigkeiten und ältere Werke) ist Eigentum des Verlegers. Der Sortimenter ist für dasselbe bei allen Verlusten und Beschädigungen nur insoweit ersatzpflichtig, als er das Konditionsgut durch die Sorgfalt eines ordent lichen Kaufmanns, sowie durch Feuer- und Transport versicherung schützen kann. lieber das Konditionsgut, welches der Sortimenter im Laufe des Jahres erhalten hat, steht ihm die Ver fügung bis zu der dem Lieferungsjahr folgenden Buch- händlcrmesse zu; es hat jedoch der Verleger das Recht, dasselbe in Ausnahmefällen auch vorher zurückzuverlangen. Dasjenige Konditionsgut dagegen, welches der Sorti menter mit Genehmigung des Verlegers von einer Rech nung in die andere übernommen hat (Disponenden), kann der Verleger jederzeit zurückverlangen. ß 12. Neuigkeiten. Als Neuigkeiten gelten Werke, welche zum ersten Aral oder in neuer Auflage zur Versendung gelangen und nicht lediglich einen neuen Titel tragen. Die Zusendung von Neuigkeiten ü. aonäitiou kann unverlangt an solche Sortimenter erfolgen, welche laut Bezeichnung im neuesten Jahrgange des Adreßbuchs der artige Sendungen annehmcn, oder anderweitig solche er beten haben. Geschieht die Zusendung ohne diese Er mächtigung, so trägt der Verleger jede Gefahr von Verlust und Beschädigung, sowie alle Kosten der Hin- und Rück sendung, falls ihm binnen Monatsfrist nach Eingang der Sendung eine bezügliche Anzeige gemacht wird. Viermidsechsigster Jahrgang, der Sortimenter berechtigt, die bereits empfangenen Teile eines Werkes unter Belastung des ihm für das Ganze berechneten Betrages innerhalb dreier Monate nach Ablauf des betreffenden Termins dem Verleger oder dessen Kom missionär in laufende Rechnung oder gegen Nachnahme zuzustellen, auch wenn sie in gebrauchtem Zustande oder eingebunden sind; ferner ist der Verleger verpflichtet, die allenfalls entstandenen Kosten des Einbandes zu vergüten. Ist die Zurückgabe unmöglich, so ist der Verleger verpflichtet, dem Sortimenter einen den nicht gelieferten Teile» entsprechenden Betrag in laufende Rechnung gut zuschreiben oder spätestens in nächster Buchhändlermesse zurückzuzahlen. Bei Barbezug ist der entsprechende Betrag nach Ablauf der oben bestimmten Fristen von dem Ver leger zurückzuzahlen. Z 10. Fortsetzungen nnd Zeitschriften. Bestellungen „zur Fortsetzung" gelten als feste. Ist dem Sortimenter der Absatz eines zur Fort setzung erhaltenen Teiles eines Werkes an den bisherigen Abnehmer unmöglich geworden, so ist der Verleger zur Zurücknahme verpflichtet, falls ihm hiervon Mitteilung gemacht und die Rücksendung innerhalb dreier Monate an ihn oder seinen Kommissionär erfolgt ist. Fest oder bar zur Fortsetzung gesandte Zeitschriften hat der Verleger in Rechnung oder gegen bar zurück zunehmen, falls der Sortimenter sie binnen vier Wochen nach Empfang der ersten Nummer, oder des ersten Heftes des berechneten Viertel- oder Halbjahres, Jahrgangs oder Bandes abbestellt und dem Verleger oder dessen Kommissionär innerhalb dreier Monate nach Empfang zustellt. IV. Konditivnsgut. H 11. Konditionsgut. Das Konditionsgut (Disponenden, sowie L aonäitiou oder bedingt gesandte Neuigkeiten und ältere Werke) ist Eigentum des Verlegers. Der Sortimenter ist hierfür bei allen Verlusten und Beschädigungen nur insoweit er satzpflichtig, als er das Konditionsgut durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, sowie durch Feuer- und Transportversicherung schützen kann. lieber das Konditionsgut, das der Sortimenter im Laufe des Jahres erhalten hat, steht ihm mit Ausnahme der im K 28 Absatz 2 und in Z 33 Absatz 4 und 5 vorgesehenen Fälle die Verfügung bis zu der dem Lieferungs jahr folgenden Buchhändlermesse zu. Dasjenige Konditionsgut dagegen, das der Sortimenter mit Genehmigung des Verlegers von einer Rechnung in die andere übernommen hat (Disponenden), kann der Ver leger jederzeit zurückverlangen. Z 12. Neuigkeiten und Lagerartikel. Als Neuigkeiten gelten Werke, die zum erstenmal oder in neuer Auflage zur Versendung gelangen und nicht nur Titelausgaben sind. Die Zusendung von Neuigkeiten L. oouäition kann unverlangt an solche Sortimenter erfolgen, die laut Be zeichnung im neuesten Jahrgange des vom Börsenverein herausgegebenen Adreßbuchs derartige Sendungen annehmen, oder anderweitig solche erbeten haben. Geschieht die Zu sendung ohne diese Ermächtigung, so hat der Verleger jede Gefahr von Verlust und Beschädigung, sowie alle Kosten der Hin- und Rücksendung zu tragen, falls ihm binnen 49
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