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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1897
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970115
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1897
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356 Amtlicher Teil. 11, 15. Januar 1897. haben, die Lieferung der Fortsetzungen in Rechnung und gegen bar zu verweigern. Hierzu, sowie zur einseitigen Abänderung seiner Be zugsbedingungen in allen Fällen, ist er ferner berechtigt gegenüber Mitgliedern des Börsenvereins, wenn dieselben von der Benutzung der Vereinsanstalten und Einrichtungen bezw. aus dem Verein selbst ausgeschlossen werden, ebenso gegenüber Nichtmitgliedern, wenn gegen dieselben nach dem Ausspruch des Börsenvercinsvorstandes Thatsachen vorliegen, welche bei Mitgliedern die Einleitung des Ausschließungs- Verfahrens nach sich ziehen würden. K 7. Abänderung der Preise. Ohne besondere Erlaubnis des Verlegers darf weder der Ladenpreis noch der Nettopreis eines Werkes abge ändert werden. III. Feste Bestellungen. K 8. Feste Bestellungen. Feste Bestellungen sind solche, welche entweder aus drücklich diesen Vermerk tragen, oder bei welchen die Be zeichnung „als Neuigkeit", bezw. „ü oonältion" fehlt. Enthalten die Bestellformulare (Verlangzettel) eines Sortimenters den Vermerk: „Festverlangtes gegen bar, wenn mit erhöhtem Rabatt", so gelten feste Bestellungen als Barbestellungen, wenn die vom Verleger gewährte Rabatt erhöhung mindestens fünf Prozent vom Ladenpreise beträgt. Zur Rücknahme fest oder bar verlangter und ge lieferter Werke ist der Verleger nicht verpflichtet. Hat der Verleger irrtümlich gegen bar oder irrtüm lich ein anderes als das bestellte Buch bar gesandt, so ist er verpflichtet, dasselbe innerhalb dreier Monate gegen bar znrückzunehmen und die Kosten für Hin- und Her sendung zu zahlen, falls ihm der Sortimenter unmittel bar nach Empfang der Sendung bezügliche Anzeige ge macht hat. Ebenso ist der Verleger zur Rücknahme fest oder bar bestellter Artikel verpflichtet, wenn deren Absendung durch sein Verschulden verzögert wurde. Ein vom Verleger auf feste Bestellung geliefertes Werk ist der Sortimenter nicht verpflichtet zu behalte», wenn ohne vorherige Bekanntmachung, bezw. ohne den be treffende» Vermerk im „Verzeichnis der erschienenen Neuig keiten" im Börsenblatt ein geringerer Rabatt gewährt wird als 25 Prozent. Der Sortimenter muß jedoch in solchem Falle dem Verleger sofort nach Empfang Mitteilung machen und das betreffende Werk auf Kosten des Ver legers innerhalb dreier Monate diesem oder dessen Kom missionär zustellen. H 9. Vorausberechnete Teile eines Werkes. Der Verleger ist verpflichtet, die vorausberechneten oder im voraus bar nachgenommenen Teile eines Werkes zu den von ihm bestimmten Terminen, oder in Ermange lung solcher Bestimmungen bei Lieferung in Rechnung bis zur Fälligkeit der Faktur, bei Barlieferung spätestens inner halb eines Jahres zu liefern. Geschieht dies nicht, so ist der Sortimenter berechtigt, die bereits empfangenen Teile des Werkes unter Belastung des ihm für das Ganze be rechneten Betrages innerhalb dreier Monate nach Ablauf des betreffenden Termins dem Verleger oder dessen Kom missionär in laufende Rechnung, bezw. gegen Nachnahme haben, die Lieferung der Fortsetzungen in Rechnung und gegen bar zu verweigern. Hierzu, sowie zur einseitigen Abänderung seiner Be zugsbedingungen in allen Fällen, ist er ferner berechtigt gegenüber Mitgliedern des Börsenvereins, wenn diese von der Benutzung der Vereinsanstalten und Einrichtungen oder aus dem Verein selbst ausgeschlossen werden, ebenso gegenüber Nichtmitgliedern, wenn gegen sie nach dem Aus spruch des Börsenvereinsvorstandes Thatsachen vorliegen, die bei Mitgliedern die Einleitung des Ausschließungs- Verfahrens nach sich ziehen würden. Z 7. Rechtsgültigkeit der Bestellungen. Bestellungen erfolgen rechtsgültig durch Briefe, Tele gramme oder durch Bestellformulare, die die Firma des Bestellers handschriftlich, aufgedruckt oder aufgestempelt tragen. III. Feste Bestellungen. Z 8. Feste Bestellungen. Feste Bestellungen sind solche, die entweder ausdrück lich diesen Vermerk tragen, oder bei denen die Bezeichnung „als Neuigkeit", oder „ä, oonckition" fehlt. Enthalten feste Bestellungen eines Sortimenters den Vermerk: „Festverlangtes gegen bar, wenn mit erhöhtem Rabatt", so gelten diese als Barbestellungen, wenn die vom Verleger gewährte Rabatterhöhnng mindestens fünf Prozent vom Ladenpreise beträgt. Zur Zurücknahme fest oder bar verlangter und ge lieferter Werke ist der Verleger mit Ausnahme der in diesem Z und im 8 10 angeführten Fälle nicht verpflichtet. Hat der Verleger irrtümlich fest oder gegen bar oder ein anderes als das bestellte Buch gesandt, so ist er ver pflichtet, es innerhalb dreier Monate zurückzunehmen und die Kosten für Hin- und Hersendung zu zahlen, falls ihm der Sortimenter unmittelbar nach Empfang der Sendung eine bezügliche Anzeige gemacht hat. Ebenso ist der Verleger zur Zurücknahme fest oder ba> bezogener Artikel verpflichtet, wenn deren Absenkung durch sein Verschulden verzögert wurde. Ein vom Verleger auf feste Bestellung geliefertes Werk ist der Sortimenter nicht verpflichtet z» behalten, wenn ohne vorherige Bekanntmachung, oder ohne den be treffenden Vermerk im „Verzeichnis der erschienenen Neuig keiten" im Börsenblatt ein geringerer Rabatt gewährt wird als 25 Prozent. Der Sortimenter muß jedoch in solchem Falle dem Verleger sofort nach Empfang Mitteilung machen und das betreffende Werk auf Kosten des Verlegers inner halb dreier Monate diesem oder dessen Kommissionär zu stellen. 8 9. Vorausberechnete Teile eines Werkes. Berechnet ein Verleger bei Uebersendung eines Teiles (Band, Lieferung oder Nummer) im voraus mehrere Teile oder das ganze Werk (Jahrgang rc.), so ist der Sorti menter verpflichtet, das Werk mit ihm dementsprechend zu verrechnen. Der Verleger ist verpflichtet, die vorausberechneten oder im voraus bar nachgenommencn Teile eines Werkes zu den von ihm bestimmten Terminen, oder in Ermange lung solcher Bestimmungen bei Lieferung in Rechnung bis zur Fälligkeit der Faktur, bei Barlieferung spätestens inner halb eines Jahres zu liefern. Geschieht dies nicht, so ist
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