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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1897
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970115
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189701157
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1897
- Monat1897-01
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II, 15. Januar 1897. Amtlicher Teil. 355 8 2. Verbindlichkeit der Verkehrsordnung. Die Bestimmungen der Verkehrsordnung sind, in Er mangelung besonderer Vereinbarungen 0on Firma zu Firma, verbindlich für den geschäftlichen Verkehr 1. der Mitglieder des Börsenvereius der Deutsche» Buchhändler, beziv. der von denselben vertretenen Firmen, unter einander; 2. der Mitglieder des Börsenvereins, bezw. der von diesen vertretenen Firmen, mit denjenigen Nicht- mitgliedcrn, bezw. den von diesen vertretenen Firmen, sowie der letzteren unter einander, welche durch eine dem Vorstande des Börsenvereins abzugebende, von ihnen Unterzeichnete Erklärung die Verkehrsordnuug für sich als verbindlich anerkannt haben und als solche vom Vorstande im „Börsen blatt für den Deutschen Buchhandel" bekannt und im „Adreßbuch des Deutschen Buchhandels" kennt lich gemacht worden sind. 8 3. Anzeigen. Buchhändlerische Anzeigen gelten in Ermangelung anderen Nachweises als regelrecht erfolgt, wenn sie durch das „Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel" veröffent licht worden sind. II Preise nnd Bezugsbedingungen. 8 4. Ladenpreis. Nettopreis. Der Verleger bestimmt den Preis, zu dem seine Ver- lagsartikcl an das Publikum verkauft werden sollen (Laden preis, Ordinärpreis), ebenso den sich für den Sortimenter nach Abzug des Rabatts ergebenden Nettopreis, sowie Freiexemplare und andere Vergünstigungen. 8 5. Abänderung der Bezugsbedingungen. Zur Einhaltung der für seinen ganzen Verlag oder für einzelne Vcrlagsartikel von ihm festgesetzten Bezugs bedingungen gilt der Verleger für verpflichtet, wenn er nicht vor Ausführung einer Bestellung eine Abänderung bekannt gemacht hat. Bei Fortsetzungen ist der Verleger gegenüber den jenigen Sortimentern, welche die früheren Teile bezogen, nicht berechtigt, die für das Werk (Auflage) von ihm be kannt gemachten Bezugsbedingungen zu verändern; Auf hebung oder Einschränkung der offenen Rechnung gilt hierbei nicht als Aendernng der Bezugsbedingungen. Der neue Jahrgang, Band u. s. w. eines periodischen Unternehmens ist in dieser Hinsicht nicht als Fortsetzung anzusehen. Z 6. Einstellung der Lieferung. Der Verleger ist berechtigt, Buchhändlern, welche die ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt 8 2. Verbindlichkeit der Verkehrsordnung. Die Bestimmungen der Verkehrsordnung sind, in Ermangelung besonderer Vereinbarungen von Firma zu Firma, verbindlich für den geschäftlichen Verkehr 1. der Mitglieder des Börsenvereius der Deutschen Buchhändler und der von ihnen vertretenen Firmen, unter einander; 2. der Mitglieder des Börsenvereins und der von ihnen vertretenen Firmen, mit denjenigen Nicht mitgliedern und den von diesen vertretenen Firmen, sowie der letzteren unter einander, die durch eine dem Vorstande des Börsenvercins abzu gebende, von ihnen Unterzeichnete Erklärung die Verkehrsordnung für sich als verbindlich aner kannt haben. Diese die Verkehrsordnung aner kennenden Nichtmitglieder des Börsenvereius sind im „Börsenblatt für den Deutschen Bnchhandel" bekannt zu geben und in dem vom Börsenverein heraus- gegebcnen „Adreßbuch des Deutschen Buchhandels" kenntlich zu machen. 8 3. Anzeigen. Buchhändlerische Anzeigen gelten in Ermangelung anderen Nachweises als regelrecht erfolgt, wenn sie durch c das „Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel" in der entsprechenden Abteilung veröffentlicht worden sind. Die gleiche Geltung haben Anzeigen, die in der ersten Abteilung des vom Börsenverein herausgegebenen „Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels" neben den ein zelnen Firmen stehen. Ausgenommen^sind hiervon nur solche Anzeigen, bei denen die Verkehrsordnung ausdrück lich Bekanntmachung durch das Börsenblatt vorschreibt. II Preise nnd Bezugsbedingungen. 8 4. Ladenpreis. Nettopreis. Der Verleger bestimmt den Preis (Ladenpreis, Ordinär preis), zu dem seine Verlagsartikel an das Publikum ver kauft werden sollen (Satzungen des Börsenvereins 8 3 Ziffer 4. 5), ebenso den sich für den Sortimenter nach Ab zug des Rabatts ergebenden Nettopreis, sowie Freiexemplare und andere Vergünstigungen. Ohne besondere Erlaubnis des Verlegers darf der Ladenpreis eines Werkes nicht abgeändert werden. 8 5. Abänderung der Bezugsbedingungen. Zur Einhaltung der für seinen ganzen Verlag oder für einzelne Verlagsartikel von ihm festgesetzten Bezugs bedingungen ist der Verleger verpflichtet, wenn er nicht vor Ausführung einer Bestellung eine Abänderung öffent lich oder durch besondere Mitteilung bekannt gemacht hat. Bei Lieferung von Fortsetzungen ist der Verleger gegenüber denjenigen Sortimentern, die die früheren Teile bezogen, nicht berechtigt, die für das Werk (Auflage) von ihm bekannt gemachten Bezugsbedingungen abzuändcrn; Auf hebung oder Einschränkung der offenen Rechnung gilt hierbei nicht als Aendernng der Bezugsbedingungen. Der neue Jahrgang, Band u. s. w. eines periodischen Unternehmens ist in dieser Hinsicht nicht als Fortsetzung anzusehen. 8 6. Einstellung der Lieferung. Der Verleger ist berechtigt, Buchhändlern, welche die I ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt 48*
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