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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1897
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- Deutsch
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354 M II, 15. Januar 1897. Amtlicher Teil. Schwierigkeiten, da die Gegensätze der verschiedenen Interessen gruppen hier schroff zu Tage traten und schwer auszugleichen waren. Während einerseits die mehr den Sortimenterintcr- essen dienenden Vereine den durch Verlorengehen von Sen dungen entstehenden Schaden lediglich auf die Schultern der Verleger und Kommissionäre abwälzen wollten, wehrten sich andererseits die Verleger dagegen, daß sie, selbst wenn sie den Nachweis gebracht, daß der Verlust nicht bei ihnen, noch durch sie vorgekommen, trotzdem um die Hälfte des Faktura betrags der verlorenen Sendung geschädigt werden sollten. Gleichzeitig aber hatte der Verein Leipziger Kommissionäre gegen jede Aenderung der seitherigen Bestimmungen des 8 20, welche die Kommissionäre ungünstiger stellt, in einem an den Vereinsausschuß gerichteten Schreiben energisch Verwahrung eingelegt, indem er darauf hinwies, daß die seitherige Fassung des § 20 auf einem Kompromiß beruhe, und daß bei einer Aenderung dieses Paragraphen für die Mitglieder des Ver eins kein Grund mehr vorliege, für die ganze Verkehrsord nung zu stimmen. In der mehrstündigen Beratung wurde mit Recht her vorgehoben, daß bei den auf langjähriger naturgemäßer Ent wickelung beruhenden, für die Schnelligkeit des geschäftlichen Verkehrs unentbehrlichen Einrichtungen des Leipziger Kom missionsgeschäfts, welche eine Quittierung der Paketsendnngen nicht zulassen, der Nachweis, durch wessen Schuld eine Sen dung verloren gegangen, in den meisten Fällen nicht zu er bringen ist. Andererseits konnte aber auch dem, vorzugs weise von den Krcisvereinen gestellten Anträge, daß die Kom missionäre den Schaden zu ersetzen haben, wenn der Absender den richtigen Eingang in Leipzig nachweist und der Kom missionär des Empfängers die Absendung an den letzteren nicht nachzuweisen vermag, nicht stattgegeben werden. Denn man war der Ansicht, daß von den Kommissionären durch eine derartige Bestimmung eine seither nicht übliche Leistung verlangt werde, ohne daß eine Gegenleistung dafür geboten würde. Die neue Fassung des § 20 sucht diesen Uebelständen abzuhelfen. Sie geht dabei von der Absicht aus, unter der Form einer allgemeinen zwangsweisen Versicherung diejenigen Verluste durch verloren gegangene Sendungen, bei welchen die Schuld eines der vier Beteiligten nicht nachzuweisen ist, dadurch zu decken, daß jede Firma den, selbst bei den Spesen des kleinsten Geschäftes nicht in Betracht kommenden jährlichen Beitrag von 50 an ihren Kommissionär zahlen soll. Hier für hätte dann dieser seinem Kommittenten den vollen Schaden ersatz für in Verlust geratene Sendungen zu leisten. Die Berechnung geschah auf Grund einer von den zwei größten Leipziger Kommissionsgeschäften aufgestellten Sta tistik. Hiernach haben die sämtlichen Leipziger Kommissionäre innerhalb der letzten drei Jahre zusammen höchstens 600.— als ihren Anteil an verlorenen Sendungen bezahlt. Da dem Absender die Hälfte des Fakturabetrages zu je einem Drittel von den beiden Kommissionären und dem Adressaten zu vergüten sind, so bilden obige 600.— den sechsten Teil des vollen Betrages der verlorenen Sendungen in drei Jahren — 3600.—, mithin wären in einem Jahre ^ 1200.— zur vollständigen Schadloshaltung der betreffenden Firmen für verloren gegangene Sendungen notwendig gewesen. Es ist wohl anznnehmen, daß diese Verhältnisse sich auch in Zukunft nicht wesentlich ändern werden. Die Zahl der Mit glieder des Bürsenvereins und der Nichtmitglicder, welche die Verkehrsordnung anerkannt haben und sohin auch an den Vorteilen dieser Einrichtung ohne weiteres teilzunehmen hätten, beträgt zusammen über 5000. Es würde sich daher bei der angenommenen Versicherungssumme von 50 H ein sehr erheb licher Ueberschuß ergeben. Dabei wird angenommen, daß zur Durchführung dieser Einrichtung seitens der Leipziger Kom missionäre eine gemeinschaftliche Kasse errichtet wird, in welche alle Versicherungsbeträge der Kommittenten fliehen und aus welcher alle Entschädigungen für solche verloren gegangene Sendungen zu leisten sind, bei welchen nicht eine Schuld am Verlust einer der beteiligten Firmen nachgewiesen werden kann. Die reichlichen Ueberschüsse dieser Kasse sollten nach Dotierung eines anzulegenden Reservefonds in die Krankenkasse der Leipziger Markthelfer fließen, weil dadurch das Interesse dieser Leute an der möglichst sicheren Beförderung der durch ihre Hände gehenden Sendungen möglichst geweckt werden soll. Es steht zu hoffen, daß bei allseitig gutem Willen die Schwierigkeiten, welche sich dieser neuen Einrichtung entgegen stellen könnten, behoben werden. Es würde dadurch jeden falls eine gerechtere Lösung einer Frage erzielt werden, die seither zu so vielen Unzuträglichkeiten und Zerwürfnissen Ge legenheit geboten hat. 8 24. Es schien notwendig, durch die Bestimmung des letzten Absatzes einem Treiben Einhalt zu thun, das geeignet war, das auf Vertrauen gegründete Kreditverhältnis zwischen Verleger und Sortimenter in empfindlicher Weise zu stören. Es darf wohl angenommen werden, daß jeder solide Sor timenter, sowohl der Käufer wie der Verkäufer eines Ge schäfts, eine derartige Maßregel mit Freuden begrüßt, da sie nur dazu dienen kann, sein Verhältnis zu den Verlegern zu festigen und zu stärken. 8- 26. Hier wurde vielfachen Wünschen, sowie den An trägen des Herrn Carl Meißner-Elbing entsprechend der Ge richtsstand der deutschen Buchhändler in klarer Weise fest- gestellt. tz 33 erhielt als Absatz 3 einen Zusatz, welcher näherer Begründung nicht bedarf. Die Aenderungen in Absatz 4 sind bereits bei Z 15 begründet. KnWiidlnW VttlttlitmdiiiW. Angeiioimnen in der Hauptversammlung des Bürsenvereins der Deutschen Buchhändler Leipzig, 26. April 1891. I. Allgemeines. tz 1. Zweck der Verkehrsordnung. Der Zweck der buchhändlerischen Verkehrsordnung ist die Regelung des geschäftlichen Verkehrs der Deutschen Buchhändler, einschließlich der mit dem Deutschen Buch handel berkehrenden ausländischen Firmen, unter einander. Entwurf des Vereins-Ausschusses. I. Allgemeines. Z 1. Zweck der Verkehrsordnung. Der Zweck der buchhändlerischen Verkehrsordnung ist die Regelung des geschäftlichen Verkehrs der deutschen, einschließlich der mit dem deutschen Buchhandel verkehren den ausländischen Buchhändler, unter einander.
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