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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1897
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970115
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- Jahr1897
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362 Amtlicher Teil. 11, 15. Januar 1897. IX. NrmittLiiden und Disponenden. 8 29. Meß-Reniittenden und -Disponenden. Bestimmungen betreffend Meß - Ncmittcnden oder -Disponenden sind seitens des Verlegers bis zum 31. Ja nuar zu versenden oder im Börsenblatt bekannt zu geben, widrigenfalls der Verleger die Einhaltung der vorgeschrie benen Fristen für Rücksendung gestrichener Disponenden nicht beanspruchen kann. 8 30. Frist für Meß-Remittenden und Disponenden. Die Rücksendung aller in der Jahresrechunng stehenden, disponiert gewesenen oder ü oonckitiou gelieferten Artikel, welche der Sortimenter nicht verkauft hat oder welche er nicht in alter Rechnung fest behalt, hat, sofern er sie nicht im Einverständnis mit dem Verleger disponiert, so früh zeitig zu geschehen, daß die Remittenden spätestens am Sonnabend nach Kantate bei dem Verleger oder dessen Kommissionär eintreffen. Der Verleger ist nicht ver pflichtet, später eintreffcndc Remittenden anzunehmen: er hat das Recht, deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und der Schweiz verlängert sich diese Frist um sechs Wochen, vorausgesetzt, daß die betreffenden Remittenden- nnd Dispvnenden-Fakturen bis zum Sonn abend nach Kantate in den Besitz des Verlegers gelangt waren. ß 31. Prüfung der Remittenden- und Disponenden-Fakturen. Der Verleger ist verpflichtet, die Prüfung der Re mittenden- und Disponenden-Faktur des Sortimenters ohne Verzug vorzunehmen nnd dem Sortimenter etwaige Differenzen und Streichung von Disponenden anzuzeigen. 8 32. Frist für Remittenden von gestrichenen Disponenden. Gestrichene Disponenden hat der Sortimenter, so weit er dazu berechtigt ist, innerhalb vier Wochen nach Empfang der bezüglichen Aufforderung des Verlegers diesem oder dessen Kommissionär znzustellen. Zn späterer Rücknahme ist der Verleger nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und der Schweiz verlängert sich diese Frist um sechs Wochen, vorausgesetzt, daß die betreffenden Disponenden Fakturen bis zum Sonnabend nach Kantate in den Besitz des Verlegers gelangt waren. 8 33. Remittenden von Konditionsgut. Der Verleger ist nicht verpflichtet, L eonärtion ge lieferte Werke znrückzunchmen, wenn sie Spuren der Be nutzung oder Beschädigung an sich tragen, welche durch IX. Remittenden und Disponenden. 8 29. Meß-Remittenden nnd -Disponenden. Bestimmungen betreffend Meß-Remittenden oder -Disponenden sind von dem Verleger bis zum 31. Ja nuar durch Einsendung einer Remittendenfaktnr oder einer besonderen Mitteilung bekannt zu geben, widrigen falls der Verleger die Einhaltung der vorgcschricbenen Fristen für Rücksendung gestrichener Disponenden nicht beanspruchen kann. 8 30. Frist für Meß-Remittenden nnd Disponenden. Die Rücksendung aller in der Jahresrechnung stehenden, disponiert gewesenen oder ä condition gelieferten Artikel, die der Sortimenter nicht verkauft hat oder die er nicht in alter Rechnung fest behält, hat, sofern er sie nicht im Einverständnis mit dem Verleger disponiert, so frühzeitig zu geschehen, daß die Remiltenden spätestens am Sonn abend nach Kantate bei dem Verleger oder dessen Kom missionär eintreffen. Der Verleger ist nicht verpflichtet, später eintreffende Remittenden anzunehmen: er hat das Recht, deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und der Schweiz verlängert sich diese Frist um sechs Wochen; doch müssen die betreffenden Remittenden- und Disponenden-Fakturen bis zum Sonn abend nach Kantate in den Besitz des Verlegers ge langt sein. 8 31. Prüfung der Meß-Remittenden- nnd Disponenden-Fakl nren. Der Verleger ist verpflichtet, die Prüfung der Re mittenden- nnd Disponenden-Faktur des Sortimenters ohne Verzug vorznnehmen nnd dem Sortimenter Differenzen und etwaige Streichung von Disponenden sofort anzu zeigen. Zurückgewicsene Remittenden hat der Verleger spä testens vier Wochen nach Empfang dem Sortimenter zu rückzuschicken, andernfalls kann der Sortimenter die Zu rücknahme derselben verweigern. 8 32. Frist für Rücksendungen gestrichener Disponenden. Gestrichene Disponenden hat der Sortimenter, so weit er dazu berechtigt ist, innerhalb sechs Wochen nach Empfang der bezüglichen Aufforderung des Verlegers diesem oder dessen Kommissionär znzustellen. Zn späterer Rück nahme ist der Verleger nicht verpflichtet, wohl aber ist er berechtigt, deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Desterreich-Ungarns und der Schweiz verlängert sich diese Frist um sechs Wochen; doch müssen die betreffenden Disponenden-Fakturen bis zum Sonnabend nach Kantate in den Besitz des Verlegers gelangt sein. 8 33. Remittenden von Konditionsgut. Der Verleger ist nicht verpflichtet, ä oonckition ge lieferte Werke znrückzunehmen, wenn sie Spuren der Be nutzung oder Beschädigung an sich tragen, welche durch
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