Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.02.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.02.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19000216
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190002167
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19000216
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-02
- Tag1900-02-16
- Monat1900-02
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1340 Nichtamtlicher Teil. 39, 16. Februar 1900. 2. Landkarten in erhabener Arbeit aus Papp- oder Steinpappmasse, ferner Mosaik - Landkarten und andere ähnliche Landkarten sind nach Beschaffenheit des Stoffes zu verzollen. 3. Eingerahmte oder in sonstiger Weise zum Aufhängen oder Auf stellen aufgemachte Bilder sind nach der Beschaffenheit des Rahmens oder der Aufmachung zu ver zollen. Bei Gemälden in Rahmen sind die letzteren für sich zu ver zollen; ist die Trennung unthun- lich, so werden zwei Drittel des Gesamtgewichts mit dem Zollsatz für die Rahmen belegt. Derartige Land karten sind zur Zeit zollfrei. Rahmen, die als Einfassung zollfreier Bilder oder Geniälde dienen, sind mit den Bildern zollfrei zu belassen. Sind je doch Rahmen augen scheinlich nur des halb als Einfassung eines Bildes ge wählt worden, um den Eingangszoll dafür zu ersparen, so werden sie mit den Bildern nach dem für die Rahmen geltenden Zollsätze verzollt. Kleine Mitteilungen. Besteuerung der Warenhäuser. (Vgl. Börsenblatt Nr. 38.) — Die Begründung des Gesetzentwurfs über die Besteuerung der Warenhäuser, der dem preußischen Abgeordnetcn- hause zugegangen ist, geht, wie wir der Tagespresse entnehmen, von folgenden Erwägungen aus: Indem die großen Warenhäuser die kleinen und mittleren Detailgeschäfte durch die übermäßige Konkurrenz erdrücken, mindern sie deren Steuerkraft und beeinträchtigen dadurch das Staat und Gemeinde zufließende Steueraufkommen. Ihre eigenen Steuer leistungen vermögen diesen Ausfall nicht auszugleichen. Denn einmal begnügen sie sich zeitweilig, um zunächst die Konkurrenz tot zu machen, mit sehr geringem oder auch gar keinem Nutzen, erzielen daher nur verhältnismäßig niedrige Erträge. Sodann können sie aber auch dauernd sich mit einer geringen Verzinsung ihres Anlage- und Betriebsmaterials begnügen, und endlich arbeiten sie vielfach mit einem der Einkommensteuer überhaupt oder doch in der betreffenden Gemeinde entgehendem fremden Kapital. — Die Begründung schildert dann die Versuche, die Gemeinden zu einer Besteuerung der Warenhäuser anzuregen. Im Mai 1897 wurden den Gemeinden von dem Finanzminister und Minister des Innern neue Muster von Gewerbesteuerordnungcn nebst einer Denkschrift mitgeteilt, worin gezeigt ist, wie man progressive Steuern nicht nur nach der Gewerbesteuerklasse, sondern auch nach der Höhe des Anlage- und Betriebskapitals einführen und hierzu von den großen Betrieben ebenfalls progressive Zuschläge nach der Zahl der beschäftigten Personen und nach dem Miets- oder Nutzungswert der dem Betriebe gewidmeten Räume erheben könne, und wie durch eine solche Steuer die großen Warenhäuser besonders scharf erfaßt werden würden. Die Anregung hatte kein Ergebnis. Die Staatsregierung hat daher, -wiewohl sie nach wie vor der An sicht war und auch jetzt noch ist, daß ein autonomes Vorgehen der einzelnen Gemeinden den Vorzug verdient und bessere Erfolge würde zeitigen können, schon im vorigen Jahre Vorschläge zu einer landesgesetzlichen Regelung vorbereitet». Für ihre früheren Anregungen macht sie auch heute noch geltend, daß die mit geteilten Muster von Gewerbesteuerverordnungen vor dem der jetzigen Vorlage, der Zugrundelegung des Umsatzes, den Vorzug verdienten: -Die Maßstäbe des Nutzungswertes der Geschäfts räume und der Zahl der beschäftigten Personen hatten den Vorzug der leichten äußeren Erkennbarkeit und machten nicht, wie der Umsatz, Kontrollen der Geschäfte, Einsicht in die Geschäftsbücher oder überhaupt ein Eindringen in die inneren Gcschäftsvcrhältniffe nötig. Für die Feststellung des Nutzungs- wcrts der Geschäftsräume ist durch die Gebäudesteuer, durch die an vielen Orten bestehenden besonderen Gemeindegrund steuern nach dem Ertrage oder Mietswerte, sowie in den that- sächlich gezahlten Mieten reichlicher Anhalt gegeben, und die Erfahrungen, die mit den vielerorts eingeführten besonderen Gewerbesteuern nach der Zahl der beschäftigten Personen gemacht sind, haben bewiesen, daß die Ermittelung des der Besteuerung zu Grunde zu legenden -mittleren Standes- der Personenzahl im letzten Jahre keinerlei besondere Schwierigkeiten bereitet.» — Die Staatsregierung, so heißt cS weiter, wünscht, nachdem sie den Maßstab des Umsatzes in Rücksicht auf die Stimmung im Hause hat wählen müssen, -von vornherein keinen Zweifel darüber zu lassen, daß mit diesen Vorschlägen auch die äußerste Grenze erreicht ist, daß für eine Verschärfung des Entwurfs in wesentlichen Punkten auf ihre Zustimmung nicht zu rechnen sein würde. Es gilt dies sowohl von der Begrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen, als auch von der Höhe der Steuersätze-. Mehr als dürftig sind die Aufstellungen über das finanzielle Er gebnis der geplanten Steuer. Die Begründung meint, daß die Grenze bei 2 Prozent des Umsatzes und 20 Prozent des Ertrages schon reichlich hoch gegriffen ist und eine weitere Erhöhung nicht ver trägt: «Probeveranlagungen wie auf Grund des früheren konnten allerdings nach dem gegenwärtigen Entwurf nicht veranlaßt werden, weil cs zur Zeit an der Möglichkeit, den Umsatz zu er mitteln, gebricht. Aber nach den Ergebnissen der Gewerbesteuer- Veranlagung ist anzunehmen, daß sich auf Grund der vorgeschlagenen Bestimmungen für die größten Berliner Warenhäuser nach ihrem derzeitigen Geschäftsumfange Steuersätze bis zu wenigstens 400 000 ergeben würden. Auch in Städten wie Breslau, Köln, Frankfurt a. M., Elberfeld, Essen würde nach den der Gewerbe steuerveranlagung zu Grunde gelegten Erträgen die Warenhaus steuer bis zu etwa 125000 ^ betragen.» Wie hoch sich das Auf kommen an Warenhaussteuer im ganzen und in einzelnen Gemeinden stellen würde, kann auch nicht annähernd angegeben werden. Ursprungszeugnisse im Warenverkehr nach Bra silien. — Bekanntlich sind nach einer neuerlichen Verfügung des brasilianischen Finanzministeriums Fakturen über Waren, die nach Brasilien gehen, in den Versicherungshäfen zu beglaubigen. Die Fakturen müssen einen genügend erhärteten Nachweis über den Ursprung der Waren enthalten. Wie das brasilianische Vice- konsulat in Dresden mitteilt, wird dieser Ursprungsnachweis am besten dadurch erbracht, daß die Handelskammer des Ortes, an dem die Faktur ausgestellt ist, dem Aussteller eine entsprechende Erklärung bescheinigt. Wo sich keine Handelskammer befindet, soll eine Bescheinigung der Ortsbehörde genügen. Findet die Verschiffung in einem außerdeutschcn Hafen statt, so ist die Faktur einzig und allein vom brasilianischen Konsulat des betreffenden Hafens zu beglaubigen. Die Leipziger Handelskammer erteilt die geforderte Ursprungsbescheinigung in der Weise, daß sie den Vordruck der Ursprungszeugnisse durch die Versender der Ware selbst ausfüllen läßt und die Angaben in der üblichen Weise stempel- und gebührenfrei beglaubigt. Warenverkehr nach Dänemark. — Eine Firma hatte ein Kinderspielzeug, ein sogenanntes -Postspiel., einführen wollen, das u. a. aus Postumschlägcn, Postanweisungen und Postkarten bestand, die den richtigen dänischen Postwertzeichen zwar nach gebildet, aber bedeutend kleiner waren, und auf welche Miniatur marken geklebt oder eingedruckt waren. Auf Grund einer Ent scheidung des dänischen Ministeriums desJnnern vom 4.Oktober1899, die sich auf die bestehenden Vorschriften über Nachahmung von Postwertzeichen gründet, ist das fragliche Spiel zur Einfuhr in Dänemark nicht zugelassen werden. Karten von Südafrika.— Die Transvaal-Regierung hatte vor einem Jahre bei einer geographischen Anstalt in Winterthur fünftausend Karten von Südafrika nach den Geländeaufnahmen europäischer Offiziere bestellt. Die Karten konnten vor Ausbruch des Krieges nicht mehr abgeliefert werden und blieben liegen. Als vor wenigen Wochen die englische Regierung dies erfuhr, beauftragte sie einen Abgesandten, diese Karten aufzukausen. Die Anstalt weigerte sich aber, die Karten jemand anderem als dem Besteller auszufolgen. Wie jetzt aus Zürich gemeldet wird, haben dieser Tage zwei Abgesandte des Transvaal das gesamte Kartenmaterial abgeholt. Wechselformulare mit dem Jahreszahl-Vordruck 18 .. — Von der Handelskammer zu Leipzig ging dem -Leipziger Tageblatt- die nachstehende Erklärung zum Zwecke der Veröffent lichung zu: -Nr. 59 des Leipziger Tageblatts vom 2. d. M. enthält ein -Eingesandt-, in welchem auf die Beunruhigung und Erschwerung des Verkehrs durch die Erklärung der Reichsbank, betr. die Be nutzung der Wechselformulare mit dem Vordruck 18.., hin gewiesen und zu Schritten bei der Handelskammer aufgefordert wird, damit diese einträte dafür, daß die bisherigen Formulare mit obigem Vordruck noch weiterhin Geltung behielten. -Schon bevor diese Anregung erfolgte, hat sich der Börsen- auSschuß der Handelskammer (in seiner Sitzung vom 26. v. M.) auf Veranlassung einer Firma des Bezirks mit der Angelegen heit näher beschäftigt. -Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß er einen rechtlich zwingenden Grund für den von der Reichsbank unter nommenen Schritt zwar nicht anerkennen könne, indessen, nach-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder