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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-12-13
- Erscheinungsdatum
- 13.12.1897
- Sprache
- Deutsch
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ließen. Dasselbe hätte auch vr. Casselmann gethan; dieser hätte sogar für den Verein in Weimar Propaganda ge macht. Er könnte den Herren verraten, daß solche Vereine, wenn sie keinen Gewinn für sich zögen, von der Steuer über haupt befreit wären. Abgeordneter Ehrhart hätte dann ge meint, daß gerade die Pfarrhöfe einen besonders einträg lichen Handel mit Druckschriften eingerichtet hätten. Er möchte den Abgeordneten Ehrhart ersuchen, ihm irgend einen solchen Pfarrhof zu nennen, und möchte ihn direkt auffordern, jeden Pfarrer, der einen solchen einträglichen Handel triebe, sofort bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Mit 60 gegen 53 Stimmen wird in namentlicher Ab stimmung der Antrag Pichler angenommen. München. Hugo Oswald. 'LiblioArüttri äel Vesuvi«.« Dgl. Börsenblatt Nr. 278.) Entgegnung. Im Börsenblatt Nr. 278 vom 30. November befindet sich eine Kritik meiner unlängst erschienenen »Libliograiia fiel Veüvvio«. Obwohl diese im allgemeinen meine Arbeit anerkennt, enthält sie doch einige Stellen, die einer Ent gegnung bedürfen Der Verfasser der Kritik meint, ich hätte mein Werk nach Fächern und innerhalb der Fächer chronologisch geordnet, bearbeiten sollen. Ich gebe zu, daß eine solche An ordnung dem Fachgelehrten besser entsprochen hätte, muß jedoch bemerken, daß ich bei der Ausarbeitung, als ehemaliger Buchhändler, stets auch die Interessen meines früheren Standes und die Anforderungen des praktischen Buchhändlers und Antiquars an ein derartiges Werk im Auge gehabt habe. Deshalb hielt ich, nach dem Muster von Brunet, Lorenz und unseren eigenen Katalogen, an der alphabetischen Anordnung fest und resümierte am Ende das gesamte Material in einem Sachregister von elf Abteilungen. Durch letzteres glaubte ich die gelehrten Leser des Werkes hinlänglich zu befriedigen, zumal ich, wo es nötig war, noch Unter abteilungen einsührte, z B. bei Aufzählung der Schriften über die einzelnen Ausbrüche und Perioden des Vesuvs, die in 18 Unterabteilungen eingeteilt sind und eine Geschichte des Vesuvs von der ältesten, vorchristlichen Kunde bis zur neuesten Zeit in sich schließen. Eine Anordnung, wie die von dem Verfasser der Kritik gewünschte, würde das Buch einseitig gemacht und seine Brauchbarkeit für den Buchhändler erheb lich vermindert haben Uebrigens sind ja die Schriften jedes einzelnen Verfassers chronologisch aufgeführt. Der Herr Referent vermißt ferner eine Uebersicht über die Einteilung des sachlichen Index. Ich gestehe offen, daß ich eine solche bei der von mir getroffenen typographischen An ordnung nicht für nötig hielt; auch bei einer nur oberfläch lichen Durchsicht dieses Teiles wird sich jeder Benutzer meines Werkes leicht zurecht finden. Zu viel Inhaltsverzeichnisse machen ein Buch dieser Art schwerfällig. Aus diesem Grunde, und weil durch das ganze Werk am Kopf jeder Seite deren Inhalt angegeben ist, glaubte ich eine spezielle Jnhalts- Uebersicht, die ja gewissermaßen schon gegeben war, entbehr lich gemacht zu haben. Eine Eigenheit meines Werkes möchte ich doch hervor heben, weil der Herr Referent sic gar nicht beachtet hat: daß es nämlich eine reiche Auswahl kritischer Urteile der berufensten Fachschriftsteller enthält und durchgängig die Laden- und Anti quariatspreise angiebt, wodurch sein Wert für das praktische Bedürfnis des Buchhändlers sehr erhöht und ihm ein Platz in der Handbibliothek des Antiquars gesichert wird. Diese, hauptsächlich den Buchhandel interessierende Eigenschaft meiner Arbeit hätte in einer Kritik, die im Hauptorgan des deutschen Buchhandels erscheint, immerhin erwähnt werden können. Capri, den 7. Dezember 1897. Friedrich Furchheim. Kleine Mitteilungen. > Vom Reichsgericht. (Leipzig, 10. Dezember 1897.) Photo » graphieen der Fürstin Chimay. (Nachdruck verboten.) — Da M Landgericht I in Berlin hatte durch Urteil vom 10. Juli die Ein« ziehung der Nr. 20 des -Reporter« vom Mai d. I. mit zwei Abbil« düngen der Fürstin Chimay, ferner von zehn Photographieen diese.» in verschiedenen Stellungen, sowie von Photographieen zweier an-H derer Damen abgelehnt, weil sie als unzüchtige Bilder nicht anzu-I sehen seien. Einziehungsinteressenten waren der Reporter-Verlag« von Kresse, Lenz L Co. in Berlin, sowie die Inhaber von 15 Ge-t schäften, die diese Bilder in ihren Schaufenstern ausgelegt hatten.! Während der Staatsanwalt diesen Bildern jeden künstlerischer ! Wert absprach und sie als unzüchtige im Sinne des § 184 St.-G.-B.! ansah, fand das Gericht die Bilder nicht unzüchtig, da die DamenI nicht nackt, sondern im Skulpturkostüm abgebildet seien, wie man! es seit Jahren unbeanstandet aus Bühnen sehe. Wenn man, so' führte das Gericht weiter aus, so weit gehen wolle wie der Staats anwalt, so könne man auch ein lebendes Bild nach Correggios Ju piter und Jo als unzüchtig ansehen. Di- hier fraglichen Pholo- graphieen gingen darauf aus, den weiblichen Körper von allen Seiten zu zeigen. Man könne hierin nichts Unzüchtiges finden, da die Bilder und Skulpturen der Museen eine gleiche Tendenz zeigten. Auch der Umstand, daß die fraglichen Damen in ihrer Erscheinung berückend seien, könne die Abbildungen nicht zu un züchtigen machen. Man brauche nur an Rubens' üppige nackte Frauengestalten zu denken. Die inkciminierten Bilder gingen nicht über das hinaus, was in staatlichen Museen rc. ausgestellt sei, sie widersprächen daher nicht den Sitten und könnten das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des normalen Menschen nicht verletzen. Gegen dieses Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die am 10. Dezember vor dem Reichsgerichte zur Ver handlung kam. Der Reichsanwalt erklärte die Revision für begründet. Es komme wesentlich darauf an, daß Abbildungen lebender Frauen und zwar nahezu nackter Frauen in sehr belebten Straßen feil- gchalten worden sind. Wenn das Landgericht die Museen zum Vergleich heranziehe, so befinde es sich in einem Rechtsirrtum. Es komme lediglich auf die Absicht an, die bei der Ausstellung der Bilder obgcwaltet habe. Hier sei aber durchaus zu unterscheiden zwischen künst lerischer Tendenz und derjenigen, die lediglich darauf ausgehe, einen Sinnenreiz hervorzurufen. Nach den jeweiligen Umständen habe das Gericht zu entscheiden, ob der Thatbestand des H 184 St.-G.-B. vorliege oder nicht. Die bezüglich Jupiters und Jos aufgeworfene Frage sei im allgemeinen dann zu bejahen, wenn es sich darum handeln würde, einen Sinnenkitzel hervorzurufen. Er beantrage die Aushebung des Urteils und die Verweisung der Sache an ein anderes Gericht, da nicht anzunehmen sei, daß das Landgericht I Berlin durch nochmaliges Beschauen der Bilder zu einer anderen Ansicht kommen werde. Das Reichsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht II in Berlin Die Definition, welche die Vor instanz dem Begriffe der unzüchtigen Abbildung zuteil werden lasse, sei zwar richtig, aber trotzdem liege dem Urteile eine unrichtige Aus- sassung zu Grunde. Bei den Museen handle es sich um künstlerische Interessen, im vorliegenden Falle aber nicht. Das Moment der Unzüchtigkeit hänge von den Umständen und der Absicht ab. Zwischen den Bildern von Jupiter und Jo und denen der Fürstin Chimay bestehe ein ganz bestimmter Unterschied. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. llbs Obristwae LoolrssIIsr, 1897. llonäon, publisbsä at tbs Olües, 12, IVarviäelr llans, katsrnoslsr kov. gr. 8". 280 8. mit vislsn Abbildungen. 1 sb. Lager-VerzeichniS der Partie-Artikel 1897, ausgegeben von der Serig'schen Buchhandlung in Leipzig. (Manuskript für Buch händler.) 8°. 16 S. ^ Drucksehler-Berichtigung — In dem Bericht über den Besuch des Buchhandlungsgehilsenvereins zu Leipzig in der Buch binderei der Herren Hübel L Denck (in Nr. 288 d. Al s ist zu berichtigen, daß die Auflage des von dem lussUchen Sammler Staatsrat von Swenigorodskoi als Prtvaidruck herausgegcbenen Prachtwerkes über das byzantinische Email nicht 6000, sondern nur 600 Exemplare beträgt.
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