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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1897
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- Deutsch
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275, 26. November 1897. Nichtamtlicher Teil. 8855 punkte ihrer Interessen aus auch keine besonderen Bedenken gegen die Errichtung solcher geltend gemacht. Von einer großen Maschinenfabrik, sowie weiter von dem Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Leipzig wurde diese im In teresse des Gehilfenstandes sogar direkt befürwortet. Ebenso sprach sich der »Verein selbständiger Leipziger Kaufleute und Fabrikanten zur Wahrung berechtigter Interessen« in seiner im Mai abgehaltenen Monatsversammlung mit großer Mehr heit dahin aus, daß die Einführung eines schnelleren, ein facheren und billigeren Verfahrens behufs Schlichtung von Streitigkeiten aus dem kaufmännischen Anstellungsverhältnis sehr wünschenswert sei. Hinsichtlich der Grundlagen, auf welchen gegebenenfalls die beantragten Sondergcrichte zu errichten sein würden, wurden nur wenige Wünsche ausgesprochen. Der Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Leipzig, der übrigens für den Fall, daß es in Leipzig zur Einführung eines solchen Schiedsgerichts kommen sollte, die Errichtung einer besonderen Kammer für den Buchhandel für nötig hielt, empfahl für die Einrichtung derselben die Organisation der bestehenden Ge- werbegcrichte, die sich bewährt habe, zum Vorbild zu nehmen. Der bereits erwähnte Verein selbständiger Kaufleute und Fabrikanten schlug außerdem noch vor, daß die in Analogie zu den Gewerbegerichten zu gleichen Teilen aus den Arbeit gebern und den Arbeitnehmern der verschiedenen Geschäfts zweige zu wählenden Beisitzer im Gegensatz zu den Gewerbe gerichten eine Vergütung nicht erhalten, sondern ehrenamtlich fungieren sollten, und wünschte ferner, daß, anders als jetzt bei den Gewerbegerichten, die Berufung nicht ausgeschlossen sein solle. Von einer Firma wurde noch besonders betont, daß es sehr schwer halten werde, unter den Gehilfen zu Bei sitzern geeignete Persönlichkeiten zu finden. Aeltere Gehilfen könnten es unter Umständen an der genügenden Objektivität jüngeren Berufsgenossen gegenüber fehlen lassen, während jüngere leicht der nötigen Unabhängigkeit den Prinzipalen gegenüber ermangeln könnten. Um über die Häufigkeit, in der gegenwärtig bei den Amtsgerichten Streitigkeiten aus dem kaufmännischen An stellungsverhältnis Vorkommen, sowie über die Erfahrungen unterrichtet zu werden, welche die mit der Erledigung der selben betrauten Richter gesammelt haben, war auch das Königliche Amtsgericht um eine Aeußerung hierüber ersucht worden. Die Mehrzahl der betreffenden Richter sprach sich dabei dahin aus, daß sie nach ihren Wahrnehmungen kein Bedürfnis zur Bildung besonderer kaufmännischer Schieds gerichte anerkennen könnten und gegen die Errichtung der selben auch grundsätzliche Bedenken hegten. In dem dem Königlichen Ministerium erstatteten Berichte beschränkte sich die Kammer darauf, eine Zusammenstellung der ihr für und wider den Vorschlag zugegangenen Aeuße- rungen, wie sie im vorstehenden mitgeteilt sind, zu geben, ohne ihrerseits dazu Stellung zu nehmen. Louraü Haebler, LxllniseLs imä xortiiAisNselik LüebgrssiebMässLV.iiiiäXVI.^lllirliiillilvrtg Iivp.-40. XI-, 46 Zeiten. Ltrsebbnrg 1898, ll. H. Lä. klsitr (llleitr L Nüvckol). In Nr. 166 d. Bl. von diesem Jahre konnten die Leser auf Haeblers Dari/ krintere ok 8pain soll UortuZai aufmerksam gemacht werden, die in England erschienen und leider eigentlich gar nicht für das große Publikum, sondern für die Libliogrspbics.l 8ooiet/ gedruckt waren, und schon wieder erfreut der Verfasser der Buchdruckgeschichte mit einem ganz bedeutenden Werke. Die Firma Heitz hat, wie immer wieder rühmend erwähnt zu werden verdient, unter- Bieru»!»,echtster nommen, nach und nach »die Büchermarken oder Buchdrucker und Verlegerzeichen« der einzelnen Länder, ja — wenn sie reich genug an Buchdruckern und Buchhändlern gewesen sind, wie z. B. Basel — selbst einzelner Orte mit Beschreibungen zu re produzieren. Für Spanien und Portugal konnte die Verlags firma aber nicht leicht eine findigere und geeignetere Persön lichkeit finden, als Haebler, der sich übrigens augenblicklich auf einer Studienreise nach der Pyrenäen-Halbinsel befindet, und dieser hat sich denn auch seiner Aufgabe mit großem Glück und Geschick unterzogen. Gab Haebler in seinem früheren Werke neben der Ge schichte der einzelnen Buchdrucker Spaniens und Portugals der ältesten Zeit nur Druckproben aus Werken derselben, so bietet er hier die Geschichten der Buchdruckereien und Buch handlungen von den ältesten Zeiten bis ins siebzehnte Jahr hundert, und die Reproduktionen ihrer Signete oder Bücher zeichen. 274 Drucker und Verleger aus den Jahren 1490 bis 1612 sind mit 213 mehr oder weniger charakteristischen Zeichen vertreten, wobei zu bemerken ist, daß das Vorkommen eines solchen auf einem spanischen Buche des fünfzehnten Jahr hunderts als Beweis dafür gelten kann, daß es von einem Deutschen gedruckt worden ist, denn nur der aus Südfrank reich stammende Drucker Brocar hat außer jenen eine Drucker marke geführt. Deutsche Meister sind überhaupt nach 1500 nur noch ganz vereinzelt nach Spanien und Portugal gewandert; da gegen nahm im ersten Drittel des sechzehnten Jahrhunderts die Einwanderung französischer Buchhändler und Buchdrucker- bedeutend zu, als die eigenen Pressen der Halbinsel den Be darf im Lande noch nicht zu decken vermochten. Im zweiten Drittel des sechzehnten Jahrhunderts überwiegen im spanischen Büchergeschäft die Italiener, und zwar fast ausnahmslos als Buchhändler, d. h sie kommen als solche, werden aber zum Teil Buchdruckereibesitzer, zum Teil verbinden sie sich mit solchen, und da es ihnen weniger auf die Kunst in der Druckerei als auf Geschäftsgewinn ankommt, so verfällt jene, bis, um sie wieder zu heben, niederländische Drucker ins Land gerufen werden. Die spanischen Bachermarken waren meist Druckerzeichen, einzelne Verlegermarken, nur eine war nachweisbar Autor marke. — Hervorgehoben zu werden verdient, daß bei weitem die meisten Abbildungen derselben nach Originalen gemacht worden sind, obwohl man Reproduktionen, auch gute, leicht und billig hätte haben können. In einzelnen Fällen blieb, um annähernde Vollständigkeit zu erreichen, freilich nichts übrig, als sich mit Reproduktionen von solchen zu begnügen. Kleine Mitteilungen. Urheberrechtsschutz zwischen Deutschland und der Schweiz. — In seinem Urteil vom 24. Oktober 1896 in Sachen Walther gegen König spricht sich das schweizerische Bundesgericht über das Verhältnis zwischen der internationalen Konvention zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst vom 9. September 1886 (sogen. Berner Konvention) und der Uebereinkunft zwischen der Schwe-z und dem Norddeutschen Bunde (bezw. jetzt Deutschland) wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an litterarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vom 13. Mai 1869 folgendermaßen aus: Gemäß Artikel 2 der Berner Konvention, welchem Verbände so wohl die Schweiz als Deutschland angehören, genießen die einem der Verbandsländer angehörenden Urheber oder ihre Rechtsnachfolger in den übrigen Ländern für ihre Werke, und zwar sowohl für die in einem der Verbandsländer veröffentlichten, als für die über haupt nicht veröffentlichten, diejenigen Rechte, die die betreffenden Gesetze den inländischen Urhebern einräumen. Neben den Bestim mungen der Berner Konvention besteht laut Zusatzartikel zu der selben die Uebereinkunft zwischen der Schweiz und dem Norddeut schen Bunde vom 13. Mai 1869, die durch Verabredung vom 23. Mai I88l sür das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs als maß gebend erklärt worden ist, insoweit in Kraft, als diese den Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern weitergehende Rechte, als ihnen solche durch den Verband gewährt werden, einräumt, oder sonst Bestim mungen enthält, die der Berner Konvention nicht zuwiderlausen. Nach 1179
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