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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1897
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- 1897-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1897
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- Deutsch
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8856 Nichtamtlicher Teil. 275, 26. November 1897. Artikel 13 der deutsch-schweizerischen Uebereinkunst von 1869, bezm. 1881 kommt es für die Schutzberechtigung in der Schweiz darauf an, daß die betreffenden Werke in Deutschland nach Maßgabe der deut schen Gesetzgebung den Autorschutz genießen. Für den Schutz von Werken der bildenden Künste ist hiernach maßgebend das deutsche Gesetz vom 9. Januar 1876, das nach H 20 Anwendung findet auf alle bei inländischen Verlegern erschienenen, sowie auf alle Werke inländischer Künstler, gleichviel ob die Werke im Inland oder Ausland erschienen oder überhaupt noch nicht veröffentlicht sind. Die Uebereinkunst vom 13. Mai 1869 geht also insoweit über die Berner Konvention hinaus, als nach derselben Werke deutscher Urheber in der Schweiz auch dann geschützt sind, wenn sie nicht in Deutschland selbst oder einem Unionsstaate veröffentlicht worden sind. Eine besondere Anmeldung, Eintragung oder Hinterlegung des zu schützenden Werkes ist nach Artikel 3 und 13 der Ueberein kunst von 1869 nicht erforderlich, sondern es genügt für denjenigen, welcher den Schutz beansprucht, der Nachweis, daß das Werk nach Maßgabe der deutschen Gesetzgebung geschützt sei. Im nämlichen Urteile wurde ausgeführt, daß für die Beant wortung der Frage, ob sich jemand einer Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht habe, laut Artikel 2 der Berner Konvention, in Ver bindung mit dem Zusatzartikel zu dieser, das schweizerische Gesetz maßgebend ist, sofern nicht der deutsch-schweizerische Staalsvcrtrag dem in seinem Urheberrecht Verletzten weitergehende Rechte einräumt. Nach Artikel 20 der Uebereinkunst zwischen der Schweiz und Deutsch land vom 13. Mai 1869 bezw. 23. Mai 1881 ist nur die vorsätzliche, dolose Verbreitung (Verkauf, Auslegen zum Verkauf, Einführung) von Nachdruckexemplarcn mit straf- und civilrechtlichen Folgen bedroht, während Artikel 12 des schweizerischen Gesetzes bestimmt: -Wer vorsätz lich oder aus grober Fahrlässigkeit Werke der Litteratur und Kunst unerlaubt vervielfältigt, bezw. aufführt, oder sich des Imports oder des Verkaufs von nachgedruckten oder nachgebildeten Werken schuldig macht, hat den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger auf deren Klage hin zu entschädigen.- Das schweizerische Gesetz geht also in dem Urheberrechtsschutz dem deutsch-schweizerischen Staatsvertrag gegenüber insofern weiter, als es nicht bloß an die dolose. sondern auch an die grobfahrlässige Verbreitung von Nachdruckexcmplaren, bezw. nachgebildeten Werken Strafe und Schadenersatzpflicht knüpft. (^. 8. in Osterrieths -Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht- 1897 Nr. 10; Berlin, C. Heymanns Vlg.) Warnung — Der Deutsche Reichsanzeiger vom 23. d. M. bringt folgende Warnung: -Unter der Firma H. Bonfils, Paris, Rue Chauchat 4 (Passage de l'Opsra), versendet ein an gebliches Bankgeschäft Prospekte nach Deutschland, in denen Pariser Weltausstellungslose und Prämien - Obligationen verschiedener Unternehmungen zum Kauf angeboten werden. Die Firma ist in Pariser Geschäftskreisen gänzlich unbekannt; ihr Bureau befand sich bis zum 8. v. M. in der Thal in der Rue Chauchat 4, wo sie einen Raum für jährlich 350 Fr. (I) gemietet hatte; seitdem ist sie aber von da verschwunden, ohne daß es bisher gelungen ist, zu ermitteln, wohin sie den Sitz ihrer geschäftlichen Thätigkeit verlegt hat. Unter diesen Umständen kann vor der Anknüpfung von geschäftlichen Verbindungen mit der genannten Firma nur dringend gewarnt werden. Schulbücher. — Unter der Ueberschrift -Schulzopf- bringt der Stadtanzeigcr der Kölnischen Zeitung vom 24. d. M. folgende Betrachtung, die der Aufmerksamkeit des Buchhandels wert sein dürfte. Sie lautet: «Unser deutsches Schulwesen, das höhere wie das niedere, hat seine großen Vorzüge, aber immerhin auch manchen alten Zopf, der endlich abgeschnitten werden könnte. Vor kurzem las ich eine Verordnung einer Schulbehörde, die genaue An weisung darüber gab, in welchem Verhältnis zum Körper gewicht der Schüler die von ihnen zu schleppende Bücher last höchstens stehen dürfe. Verordnungen, die Bücherlast der Gymnasiasten -thunlichst- zu vermindern, sind schon öfter und von verschiedenen Stellen ergangen, ohne daß eine Wirkung auf die Dauer erkennbar gewesen wäre. Dieser Tage wog ich die Schulmappe meines Jüngsten, nachdem ich alles nicht unbe dingt Nötige aus ihr hatte entfernen lassen: ihr Gewicht betrug gerade acht Pfund! Der Knabe ist Tertianer und stark im Wachsen begriffen. Er hat zum Gymnasium einen Weg von einer Viertel stunde zurückzulegen, und seine Mitschüler gehen im Durchschnitt ebenso weit. Wer eine Last, und wären es auch nur vier Pfund, unter einem Arme zu tragen hat, nimmt naturgemäß eine Körper haltung an, bei der die Schulter des tragenden Armes in die Höhe gezogen und das Rückgrat verbogen ist; man mache nur selbst den Versuch. Nun denke man sich einen Knaben oder jungen Menschen, der täglich viermal — Vormittag und Nachmittag hin und zurück — einen viertelstündigen, also täglich einen einstündigen Weg mit einer Bürde unterm Arme zurückzulegen hat! Auch wenn er täglich in seiner Wachstumsperiode nur eine halbe Stunde mit emporgezogener Schulter und infolgedessen verbogenem Rückgrate zu stehen oder zu gehen hätte, müßte dies auf seinen in der Ent wicklung begriffenen Körperbau und die Gestaltung des Knochen gerüstes schließlich seine nachteilige Wirkung im Laufe der langen Jahre ganz unfehlbar äußer». Man lasse eine Klasse Oberpri maner antreten und wird an einer auch am bekleideten Körper noch merkbaren Ungleichmäßigkeit der Schulterhöhe erkennen und dem größeren Teile der jungen Leute auf den Kopf sagen können, mit welchem Arm und welcher Schulter der einzelne die Bücherlast zu tragen sich gewöhnt hat; denn die jungen Leute gewöhnen sich sehr bald daran, die Bücher nur auf der rechten oder nur auf der linken Seite zu schleppen, und Ermahnungen, mit der tragenden Seite regelmäßig zu wechseln, fruchten erfahrungsgemäß nicht viel, -die Gewohnheit nennt er seine Amme-, darf es auch vom an gehenden Musensohne heißen. Ich habe schön gewachsene junge Leute gekannt, die bis in die obersten Gymnasialklassen ihre Bücher im Schulranzen auf dem Rücken trugen, wie die kleinen Schul knaben — aber wie ivenige werden sich entschließen, es ihnen nach- zuthun! Nein, mein Vorschlag geht dahin, mit der ganz über flüssigen, althergebrachten Unsitte gründlich auszuräumen, daß die Schüler schwere Bücherpakete täglich zwei- bis viermal durch die Straßen der Städte schleppen. Die Abhilfe ist einfach: die Schul verwaltung schaffe die in der Schule erforderlichen Bücher für die Schule an und lasse die jungen Leute nur daheim ihre eignen Bücher benutzen. Die Kosten werden sich weit geringer stellen, als man glaubt. Ich habe mehrere Söhne das Gymnasium besuchen lassen und nehme an, daß die für jede Klasse zu beschaffenden Lehr- und Lesebücher einen jährlichen Aufwand von durchschnittlich höchstens 20 ^ erfordern. Schafft nun die Anstalt für jeden Schüler für 20 ./k Bücher an, die im Schulschrank ordnungsmäßig aufbewahrt und vor Beginn des Unterrichts verteilt werden, was durch be auftragte Schüler geschehen kann, so kann sich die Schule sicher min destens fünf, wahrscheinlich aber zehn Jahre lang dieser Bücher be dienen. Im ersteren, dem ungünstigsten Falle würde dies für jeden Schüler eine Abnutzung von 4 im letzern nur von 2 .F jährlich ergeben. Man hätte also nur zu den vierteljährlichen Schulgeld zahlungen 1 beziehentlich nur 50 Zuschlag zu fordern, und die ganze vielbesprochene Bücherschlepperct wäre beseitigt. Aber die Kosten werden sich noch erheblich billiger stellen, denn die Anstalt wird imstande sein, viele der Bücher, die daheim benutzt und gut gehalten worden sind, von den die Klasse verlassenden Schülern unentgeltlich oder gegen mäßige Vergütung zu erhalten. Die Ver pflichtung zum tagtäglichen Büchertransport durch vierteljährliche Zahlung einiger Groschen -ablösen- zu können, wird den allermeisten willkommen sein, sind sie doch dadurch auch der Sorge enthoben, Bücher zu vergessen, die in der Schule gebraucht werden, und manche Rüge und Schulstrase wegen Vergeßlichkeit wird in Wegfall kommen. Auch andere Vorteile ergeben sich. Es werden sich in den Händen der Gymnasiasten in der Klasse nur gleichmäßige Aus gaben und Auflagen befinden; dem Lehrer wünschenswerte Ergän zungen oder Aenderungen in länger benutzten Auflagen lassen sich leicht anbringen; -überschriebene- oder sonst zu unredlichen Zwecken zurechtgemachte Bücher können in der Schule nicht mehr Vorkommen. Natürlich müssen die Anstaltsbücher numeriert sein und jeder Schüler für seine Nummer einstehen. Ich habe den Vorschlag mit Gymnasiallehrern, Schülern, Buchhändlern öfter durchgesprochen und nur Zustimmung erhalten. Vielleicht trägt diese öffentliche Anregung dazu bei, daß er weiter erörtert wird und daß endlich ein schädlicher und lästiger Zopf aus unserm Schulwesen wenigstens in den Großstädten mit weiten Schulwegen verschwindet. - Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Vsrssivbnis dsr su Lsstgssobsnbsn gssignstsn Lrsdigtsn und I<!r- bauungssebristsu. Littsrstur bis Lnds 1896. Köttingsn, dsmisobo Luobbandiang von 6. Oaivör. 8". 8 8. 2ussmmsnstsIIung dsr iv dsn llsbrsn 1896/97 srssbisnsnsn IVsrbs über das bürgsrliebs Essstrbuob. Littsratur bis lluii 1897. Ileraus- ^sgsbsn von dsr Lbsdsmisobsn Lusbbandiung von 6. Oalvör in 6öttingsn. 8°. 8 8. ösriobt übsr dis Lrsobsinungsn auk äs in 6sbists cisr dsutsobsn lottsrsturgssobiobts VVintsr 1896,97, bsrsnsgsgsbsn von äsr Lbsdsmisobsn8uobbsndlungvon6. Oslvör inOöttingsn. I-ittsratur bis Lnds 1896. 8". 10 8. tütsrsrisobs 8sltgnbsiton, sits Loiesobnitt- und Lupksrvwrbs oto. ^.ntig.-Lstslog Ilr. 101 von ll. 8oboibis in 8tuttgart. 20 8. 214 Hin. Lroxagands. 2sitsobritt kür das lt.sbls.mg-, Inssrstsn-, LIsbst-, Lusstsliungs-, Oüsrtsn-, Ldrssssn- und ^situngs-^Vsssn mit den Lsilsgsn: Intsrnstionsls Llabstdalsris (1. Lskt, 3 ölstt) und lllittsiiungsn übsr Inssrtionsmittsl (1. Isbrgsng. Lr. 1. sObtobsr 1897.j 8". 12 8.) Hsrausgsgsbsn von Itobsrt Lxnsr. 1. .lsbr- gsog. Hskt 1. (Obtobsr 1897.) Li. Lol. 8. 1—64 mit visisn Lbbiidungsn. llsriin, Vsriag von Lonrsd 8bopnib.
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