Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18940219
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189402194
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18940219
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
- Monat1894-02
- Tag1894-02-19
- Monat1894-02
- Jahr1894
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
/»s 41, 19. Februar 1894. Nichtamtlicher Teil- 1069 Nichtamtlicher Teil Züricher Briefe über Schuldbetreibung und Konkurs in der Schweiz. i. Seit Einführung unseres neuen, mit 1. Januar 1892 in Kraft getretenen schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkurs gesetzes ist es mir wiederholt passiert, daß deutsche Klienten, die mir die Einklagung von Wechselforderungen anvertraut hatten, Veranlassung nahmen, sich über den langsamen Gang unseres Verfahrens in der Wechselexekution zu beklagen, worauf ich ihnen dann brieflich die nötigen Ausschlüsse zu erteilen Gelegenheit hatte. Es scheint hieraus hervorzugehen, daß draußen im Reich wichtige Bestimmungen unseres Schuld betreibungsgesetzes, soweit es sich um Interessen deutscher Gläu biger handelt, noch gänzlich unbekannt sind und daß es sich daher lohnen dürfte, darüber etwas zu sagen. Ich folge der an mich ergangenen Einladung der Redaktion dieses Blattes, um einige einschlägige Notizen hier mitzuteilen. Zur schnellrechtlichen Schuldbetreibung (oder, wie man sich technisch ausdrückt, zur Anwendung der formellen Wechselstrenge) gegen einen Schuldner in der Schweiz gehören bei uns immer zwei Stücke: 1) ein wechselrechtlicher Anspruch, z. B. ein Accept, und außerdem 2) daß der Schuldner im Handelsregister eingetragen sei. Es geschieht nun bei unfern kleineren Geschäften, z. B. kleinen Druckereien auf dem Lande, bei kleinen Verlagsgeschäften und Sortimenten rc. sehr häufig, daß der Eintrag der Firma im Handelsregister unterbleibt. Bekanntlich ist bei uns jeder, der sich überhaupt durch Vertrag verpflichten kann, auch berech tigt, sich im Handelsregister eintragen zu lassen (Artikel 865 des Schweizerischen Obligationen-Rechts). Verpflichtet sind hierzu aber nur: Handelsleute, die auf eigne Rechnung kaufen oder verkaufen, Fabrikanten und Gewerbetreibende, wenn ihr Geschäft einen gewissen Umfang hat, oder wie die be zügliche Vorschrift (Verordnung des Bundesrates vom 6. Mai 1890, Art. l3) es begrenzt: »wenn das Warenlager durchschnitt lich einen Wert von 2000 Frcs. oder wenn der Wert der jähr lichen Produktion die Summe von 10 000 Frcs. erreicht«. Ist nun der kleine Geschäftsmann (nur diese bilden den Gegenstand unserer heutigen Erörterung) strebsam und reell, so läßt er sich eintragen, auch wenn er es gesetzlich nicht müßte. Er erhöht dadurch seinen Kredit und kann aus seinen Accepten in den sehr kurzen Fristen, die das neue Gesetz dem Gläubiger gewährt, zum Konkurs gebracht werden. Ist er aber nicht reell, und ist es ihm darum zu thun, Waren anvertraut zu erhalten, die er nötigenfalls nicht bezahlen will, so macht er von seinem Eintragungsrecht keinen Gebrauch; ja, er kann sogar die vorerwähnte Eintragungspflicht, wenn sie bei ihm zutrifft, unter Umständen ganz umgehen oder doch längere Zeit hintanhalten, so daß die Accepte, die er giebt, zwar den Vor zug vor bloßen Schuldscheinen haben, daß dem Schuldner weniger Einreden zu Gebote stehen, die sich aber dann in nichts unter scheiden vom gewöhnlichen Schuldschein, was die Exequierbarkeit der 'Forderung anbelangt. Es gelten die langen, im gewöhn lichen Zahlungsbefehl enthaltenen Zahlungsfristen; es gelten ferner die gesetzlichen Betreibungsferien für Ostern, Pfingsten und Weih nachten, je 14 Tage, die während ihrer Dauer die Vollziehung zum Stillstände bringen; endlich ist Gläubiger auf die Pfändung angewiesen, d. h., er kann seinen Schuldner, abgesehen von ganz besonderen, die Unredlichkeit dokumentierenden Nachweisen (be trügerischen Handlungen, absichtlicher Vermögensverheimlichung rc.) gegen dessen Willen (Jnsolvenzerklärung) nicht in Konkurs bringen. Wissen die Leute aber, daß man sie nicht in Konkurs bringen kann, so haben sie damit die volle Sicherheit, ihr Treiben fortzusehen; sie verschwinde» nicht von der Bildfläche und bei dem Einundsechzigster Jahrgang. Feldgcschrei der Neuzeit »Absatz!' Absatz!« fallen immer wieder neue Gläubiger bei ihnen herein. Was es aber nach dem schweizerischen Gesetz mit der Pfändung für eine Bewandnis hat, darüber vielleicht in einem späteren Briefe. Für heute nur die Bemerkung: Unsere Pfän dung gewährt kein Pfandrecht an der gepfändeten Sache, sondern bloß ein eventuelles Vorausbezahlungsrecht; das Gepfändete muß man ferner mit anderen Gläubigern, die später, aber innerhalb dreißig Tagen kommen, teilen; endlich kann Schuldner jenes Vorauszahlungsrecht zu Nichte machen, wenn er seine Jnsolvenz erklärung abgiebt, hat also de» drängenden Gläubiger so ziemlich in seiner Hand. Wir möchten demjenigen, der in der Schweiz zu kreditieren und mit kleineren Geschäftsleuten zu thun hat, empfehlen, sich Accepte und überdies den Ausweis geben zu lassen, daß der Mann im Handelsregister eingetragen steht. Wenn das Eta blissement klein, Schuldner also dazu nicht verpflichtet ist, kann er die Eintragung jederzeit bewerkstelligen, wenn er nur will. Glaubt man nicht so weit gehen zu sollen, so kreditiere man wenigstens nicht vor der brieflichen Erklärung, daß die Ein tragung im Handelsregister geschehen sei. Der Eingetragene kann sich zwar jeden Tag wieder löschen lassen, und mit der Löschung verliert er die Eigenschaft, zum Konkurs getrieben werden zu können. Allein das wirkt doch erst nach Ablauf von sechs Monaten seit der Publikation der Löschung im schweizerischen Handelsamtsblatt. Gewöhnlich sind die Zahlungsfristen der Wechsel kürzere. Sollten meine Mitteilungen Interesse finden, so werden diesem Briese noch einige weitere folgen. Es können auch Fragen, die unsere schweizerische Gesetzgebung, namentlich die Schuld betreibung betreffen, an die Redaktion d. Bl. gerichtet werden, und sollen diese dann (selbstverständlich kostenfrei) in einer späteren Nummer innerhalb des von der Redaktion angewiesenen Rahmens in diesem Blatte, soweit solches der Natur der Frage nach mög lich ist, beantwortet werden. Zürich, den 12. Februar 1894. Friedr. Schlatter, Rechtsanwalt. Die Festlegung der Ostermeste. ix. (Vgl. Börsenblatt Nr. 17. 20. 22. 26. 29. 32. 38.) Peter Hammers Gedankensolge ist nicht ganz unanfechtbar, wenn er meint, die Frage der Regulierung der Buchhändler messe sei durch den zeitigen Eintritt der diesjährigen neu auf geworfen worden. Diese knüpft vielmehr an die Bestrebungen des Leipziger Meßausschusses an, der, von lokalen Gesichts punkten ausgehend, auch das Ziel verfolgt, einen dauernd frühen Eintritt der Messe herbeizusühren, nachdem durch die Praxis längst und hinreichend sestgestellt worden ist, daß für viele wichtige Jndustrieerzeugnisse und Handelsartikel ein später Meßanfang unterbindend wirkt. Daß die Messe in diesem Jahre sehr zeitig und damit besonders nachteilig für den Buchhandel fallen werde, wußte man auf Grund der Ostertabelle schon früher. Man erkennt aber auch ohne besondere logische Zwangs maßregeln, daß in dieser Gesamtbewegung diametral entgegen gesetzte Faktoren Mitwirken; denn während die Gewerbe- und Handelsmesse einen frühen Anfang, etwa den 1. April zu ge winnen sucht, befürworten die Interessenten der Buchhändler messe einen möglichst späten. (Peter Hammer nennt einen solchen eine Wohlthat). Gemeinsam ist nur die Beab- sichtigung der Festlegung. Diesem Widerstreite der Interessen gegenüber, der eine 143
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder