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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1889
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1889
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- Deutsch
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280 Nichtamtlicher Teil. 13, 16. Januar 1889. auch der Beschluß des hiesigen königl. Landgerichts, welches über die Eröffnung des Hauptversahrcns zu ber Anschauung gelangte, daß der Plan keineswegs als eine mechanische Vervielfältigung des amtlichen Planes angeseben werden könne, da Liebers bei der Herstellung eine eigene geistige Thätigkeit entfaltet habe. Aus diesen Gründen beschloß die betreffende Strafkammer Einstellung des Verfahrens gegen die Angeklagten. Gegen diesen Beschluß erhob die königl. Staatsanwaltschaft Beschwerde, und das königliche Ober-Landesgericht zu Dresden erachtete dieselbe denn auch für begründet. Es gelangte zu der Ueberzeugung, daß beide Angeklagte vorsätzlich und in gemein samer Ausführung eines strafbaren teilweisen Nachdruckes im Sinne der bereits ebcngedachten Gesetzesparagraphen sich schuldig gemacht haben, und verwies die Sache zur Entscheidung an das lönigliche Landgericht Leipzig zurück. In der Hauptverhandlung bestritt der Angeklagte Liebers seine Schuld. Er nahm unter anderem daraus Bezug, daß er verschiedene andere, auch ältere Pläne für seine Arbeit benutzt, aus denselben Aus züge. die er gerade für verwendbar gehalten, entnommen und selb ständig zusammengestellt habe. Der Angeklagte Dietrich aber wieder holte seine schon früher aufgestellte Behauptung, daß er keine Kenntnis davon gehabt habe, welcher Unterlagen sich Liebers bei Herstellung des Planes bedienen würde, daß aber zwischen ihnen bei Erteilung des Auftrages keinerlei Verabredungen darüber getroffen worden seien. Der Herr Sachverständige, Geh. Regierungs-Rat Professor Nagel, wiederholte im wesentlichen sein früheres Gutachten. Wenn, so führte er aus, der Liebers'sche Plan als nach den neuesten Quellen bearbeitet angezeigt worden sei, so könne unter dieser Quelle nur der vom Stadtvermessungsamte zu Dresden bearbeitete Stadtplan gemeint sein, weil eben ein anderer Ursprung nicht nachgewiesen werden könne. Als besonders auffällig bezeichnet« der Herr Sachverständige, daß als Meridian für den amtlichen Plan der Dresdner Schloß turm genommen worden sei, und der Liebers'sche Plan sei nach diesem Meridian orientiert. Ebenso sei eine völlige Gleichheit in der Wiedergabe der Bebauungspläne innerhalb des Stadtgebiets, ferner in der damals noch projektierten Gestaltung des Grenzzugs und der Steuerflurgrenze; diese könne Liebers nur durch das Stadtver messungsamt erhalten haben, und dies sei unwahrscheinlich; dahin gegen sei die Annahme nicht zu widerlegen, daß Liebers, was die Bebauungspläne rc. der Fluren Löbtau, Uebigau rc. betreffe, da diese von den betreffenden Gemeindebehörden aufgestellt worden seien, sie von diesen erhalten habe. Nach allen diesen Erwägungen gelangte der Herr Sachverständige zu der vollen Ueberzeugung, daß Liebers den dem Adreßbuch« beigegebenen Stadtplan in der aus giebigsten Weise für seinen Plan benutzt habe. Diesem Gutachten trat auch der andere Sachverständige, Herr Geh. Hofrat Prof. Or. Zarncke von hier, welcher den Literarischen Sachverständigen-Verein vertrat, im wesentlichen bei, und es be antragte nach geschlossener Beweisaufnahme die königliche Staats anwaltschaft Verurteilung der Angeklagten in Gemäßheit der be züglichen Gesetzesbestimmungen, welchem Anträge sich Herr Rechts anwalt Freytag II. als Vertreter des als Nebenkläger auftretenden Rates der Stadt Dresden allenthalben anschloß. Das Gericht gelangte nur hinsichtlich des Angeklagten Liebers zur Verurteilung und erkannte auf 100 ^ Geldstrafe und 100 Buße, Erstattung der dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen und aufEinziehung der noch vorhandenen Exemplare des Nachdruckes, sowie der Platten rc.; Dietrich hingegen wurde von der erhobenen Anklage freigesprochen. Zu dem vorstehenden Berichte erhalten wir von einem Kollegen, der in der Verhandlung Zeugnis abzulegen hatte, einige ergänzende Be merkungen, die hier Platz finden mögen: -Nach meinem Dafürhalten haben die Angeklagten den großen Fehler begangen, daß sie keinen Verteidiger zur Seite hatten, zumal beide erklärten, sie seien der freien Rede nicht mächtig; Liebers Halle zwar seine Verteidigung zu Papier gebracht, der Vorsitzende konnte aber die Verlesung nicht gestatten; so blieb denn die vielleicht ganz geschickt ausgearbeitete Verteidigungsschrift auf einige abgerissene Sätze beschränkt. In diesen führte der Angeklagte Liebers aus, daß er mit dem Schlußsätze des Gutachtens vom Literarischen Sachveiständigenverein für das Königreich Sachsen sich einverstanden erkläre, insofern als in demselben eine mildere Auffassung Platz greife; sollte in dem vorliegenden Falle (und vielleicht in ähnlichen) der Gerichtshof zu einer Verurteilung gelangen, so sei die ganze Kartographie in Frage gestellt; denn mehr als irgend eine andere Wissenschaft sei sie auf die Benutzung des vorliegenden Materials angewiesen; die Arbeit des Kartographen bestehe darin, daß aus dem verfügbaren Material für den gerade angestrebten Zweck fach- und sachgemäß dasjenige in die neue Zeichnung herübergenommen werde, was zur Erreichung eben jenes Zweckes erforderlich sei; der Kartograph könne nicht ein Land, nicht eine Stadt vermessen, um nach derartiger Aufnahme eine Karte oder einen Stadtplan zu zeichnen; er glaube nun und nimmermehr, daß die Redaktionen von Meyers Konversations-Lexikon, Meyers und Baedekers Reisebüchern und ähnlichen Unternehmungen von den betreffenden Behörden die Genehmigung zur Benutzung der amtlichen Pläne einholen. Liebers bat ferner um Abhörung eines praktischen Sachverstän digen und schlug Herrn E. Debes vor; der Gerichtshof lehnte es ab, einen weiteren Sachverständigen zu hören, übrigens habe Debes, in seiner Eigenschaft als Mitglied des Sachverständigcnvereins, das von dem letzteren erstattete Gutachten unterschriebe». Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte eine Geldstrafe in Höhe von 1000 den gleichen Betrag als Buße der Vertreter des Rates zu Dresden; wenn das Urteil trotzdem nur auf je 100^ lautete und der Angeklagte Dietrich freigesprochen wurde, so zeugt dies von einer milden Auffassung des Richters Ob eine geschickte Verteidigung ein freisprechendes Urteil erzielt haben würde, bleibt bei der Fassung der Gutachten allerdings zweifelhaft: wünschenswert ist aber, daß Liebers gegen die Verurteilung Berufung einlege, da mit möglichst das Reichsgericht sich mit der Sache befasse und ent scheide, ob die von einer Behörde veröffentlichten Pläne und Karten dem allgemeinen Interesse dienstbar seien oder nicht.» —e. Vermischtes. Vom österreichischen Buchhandel. — Eine außerordentliche Hauptversammlung des -Vereins der österreichisch-ungarischen Buch händler» wird am 2. Februar, 10 Uhr vormittags, im Saale, der nieder österreichischen Handels- und Gewerbekammer, in Wien, I, Wipplingerstr. 4, stattfinden. Diese Versammlung tritt in Gemäßheit eines Beschlusses der Hauptversammlung vom 1, September v. I. zusammen, nachdem, wie hier mitgeteilt, die neuen Satzungen des Vereins die hohe behördliche Genehmigung erhalten haben. Auf der Tagesordnung stehen zunächst folgende Gegenstände: 1) Regelung des Kundenrabatts. 2) Vorlage der Verkehrsordnung für den österreichisch-ungarischen Buchhanoel. Reserent Herr Eugen Marx. 3) Umrechnung der österreichischen Buchhändlerpreise im Verkehr mit Deutschland. Antrag des Herrn C. Ko ne gen. 4) Wahlen. Ungarische Bibliographie. — Wie wir vor kurzem mitgctcilt haben, wird die »Oesterreichisch-ungarische Buchhändler-Correspondenz» nun mehr auch die in Ungarn und Siebenbürgen in ungarischer Sprache er scheinenden Neuigkeiten des Buch-, Musikalien-, Kunst- und Landkarten handels regelmäßig verzeichnen und dieser Bibliograpbie auch die in deutscher, französischer und in anderen Sprachen in Ungarn und Sieben bürgen erschienenen Neuigkeiten hinzufügen. Die Zusammenstellung dieser Verzeichnisse besorgen die Herren Gebrüder Revai in Budapest. Postbesörderung für amtliche Lesezirkel. — Unter dieser Ueberschrift veröffentlichte die -Protestantische Kirchenzeitung» vor kurzem einen längeren Aufsatz von rein praktischem Interesse, in welchem nicht Kaufleute oder Gewerbtceibende. wie sonst wohl üblich, sondern die Geist lichen in entlegenen Pfarrbezirken gemeinsam eine Verbesserung der gel tenden Postbestimmungen betreiben. Eine beträchtliche Zahl thüringischer Geistlicher hat sich vor etwa Jahresfrist unter Führung des Pfarrers Stöltcn in Frauenprießnitz bei Camburg a/Saale zu einer Petition an das Kaiser!. Reichspostamt zusammengesunden behufs Herbeiführung von Maßnahmen, welche die Beorderung cirkuliercnder Drucksachen durch die Post ermöglichen sollen. Die Petition schildert eingehend die Uebelstände des gegenwärtigen langsamen Umlaufs in den amtlichen Lese zirkeln und gipfelt in folgendem Vorschläge zur Aenderung der bestehenden Postordnung: ZI. Es wird gestattet, den zur Cirkulation bestimmten Drucksachen ein mit handschriftlichen Bemerkungen versehenes Blatt (U m l a u f s ch r e i b e n) anzuheften, welches die Lesezeit, die Namen der Leser und zwei von den selben auszusüllende Spalten für Eingang und Weitergabe des betreffen den Umlaufs enthält. Z 2. Für Drucksachen, welche in solcher Weise als cirkulierende er kennbar bezeichnet sind, wird pränumerando, und zwar der wechselnden Leserzahl wegen vierteljährlich, ein Aversum entrichtet, zahlbar bei dem Postamt desjenigen Ortes, an welchem dieselben in Umlauf gesetzt werden. Z 3. Die Höhe dieses Aversums wird nach der Zahl der Mit glieder des Leseziikels, der Zahl der möglichen Kreuzbandsendungen fNummern einer Zeitschrift, Bände eines Werkes, Teile eines Bandes, Bücher, Broschüren rc.) und nach dem Gewicht jeder einzelnen derartigen mögliche» Kreuzbandsendung (Nummern, Buch, Broschüre rc.) berechnet, indem das sonst für Drucksachen vorgeschriebene Porto auf folgende (näher zu bestimmende) Sätze ermäßigt wird, nämlich von 3 -ß auf 1 H (bezw. V2 <ß), von 10 ^ auf 3 H (bezw. l'/z H, von 20 H aus 6 H (bezw. 3 H), von 30 ^ auf 10 H (bezw. 5 H.) tz 4. Nach Zahlung des Aversums wird innerhalb des Lesezirkels, der dasselbe entrichtet hat, von der Kaiserlichen Post portofrei befördert jede Kreuzbandsendung, welche mit einem der Drucksache, bezw. den, Um lausschreiben aufgedruckten, neben dem Kreuzbande sichtbaren Stempel versehen ist, der die Aufschrift trägt -frei laut Aversum L. Diöcese (Ephorie, Propstei, Lehrerkonferenz, Forstinspektion rc.) X -
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