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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1894
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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52, 5. MSrz 1894. Nichtamtlicher Teil. 1893 Liedertafel durch den Raum, als letzter Gruß des Verein«, an dessen Spitze Jent so manches Jahr gestanden hatte. Auch wir Kollegen wollen unserm lieben Freund Jent ein treues Gedächtnis bewahren. k. am 1. März infolge eines Schlaganfalles, im siebzigsten Lebensjahre Herr Henry Sauvage, Inhaber der angesehenen Firma Plahn- sche Buchhandlung in Berlin, die er am 14. Mai 1850 über nommen und in langjähriger umsichtiger und unermüdlicher Arbeit zu großen Erfolgen geführt hat. Bekannt ist sein bedeutender Bilderbücher- und Jugendschriftenverlag, in dem er Hervorragendes geleistet und bahnbrechend gewirkt hat. Mit ihm scheidet eine be kannte und ungewöhnlich tüchtige Persönlichkeit aus dem Berliner Leben und dem Buchhandel. Ehre seinem Andenken! in New Aork der Verleger Norman L. Munro, ein bekannter unternehmender Nachdrucker ausländischer Litteratur. Die Zeitungen erzählen von ihm die folgende Geschichte, deren Richtigkeit wir dahin gestellt sein lassen wollen: -Er ließ sich s Z. Zolas -Nana- am Tage des Erscheinens Wort für Wort von Paris nach Amerika hinüberkabeln. Schon am nächsten Tage erschien »Nana- in englischer Uebersetzung in New Jork.. — Wir haben diese alte Erzählung stets für eine amerikanische Uebertreibung gehalten. Antwort der Redaktion. — Wir nehmen an, daß mit der obigen Bezeichnung »Lieferant- ein dem Buchhandel angehörender Ver leger gemeint ist. Es wird sich dann auch bei dieser Frage swie bei der vorhergehenden) zunächst darum handeln, sestzustellen, ob die Parteien der buchhändlerischen Verkehrsordnung unterliegen. Ist das der Fall, so kann die Bemerkung aus der Begleitsaktur -Erfüllungsort X ..-, (wo- bei als L wohl der Wohnort des Liefernden anzunehmen ist,) keine Verbindlichkeit für den Empfänger begründen, weil die einseitig gestellte Bedingung keine Vereinbarung ist. Derartige Vorbehalte aus der Be gleitsaktur sind nur verbindlich 1> für die in tz 33, 3 angegebenen Fälle, 2) dann, wenn sie vor der Lieferung ordnungsmäßig bekannt gemacht worden sind. <Wir verweisen übrigens auf unsere Bemerkung in der Antwort auf die vorhergehende Frage betreffs des Erfüllungsorts Leipzig.) Die Bemerkung -Erfüllungsort L...« würde aber schon aus dem Grunde keine Verbindlichkeit zur Folge haben können, weil sie in ihrer Unvollständigkeit nicht erkennen läßt, um welche Art der Erfüllung es sich handelt, um diejenige der Uebergabe der Ware oder der Zahlung. Es ist nur anzunehmen, daß der liefernde Verleger hierunter die Zahlung verstanden wissen will; es kann damit aber auch ausgedrückt sein sollen, daß er die Lieferung an seinem Wohnorte erfüllt und weitere Haftbarkeit ablehnt. (Bergl. Art. 324, 325 des allg. deutschen Handelsgesetzbuches.) Ueber den zweiten Teil der Frage können wir keine Auskunft geben. B ü ch e r z e t 1 e l. Ich sandte vor einigen Tagen an eine Firma in Bremen einen Bücherzettel (3 <H) und verlangte aus demselben einen Katalog. Der Zettel kam mit dem postalischen Vermerk zurück: »unzulässig». Ich beschwerte mich bei dem hiesigen Postamte, indem ich mich dar aus berief, daß nach dem Postgesctz -Bücher- bestellt werden dürften und ich einen gedruckten Katalog, möge der Inhalt sein, welcher er will, für ein Buch hielte. Mein Schreiben wurde befürwortend durch den Vorsteher der hiesigen Postanstalt, der sich meiner Ansicht anschloß, weiter gegeben. Soeben erhalte ich den Bücherzettel wieder zurück mit dem end- giltigen Bescheid, daß ein gedruckter Katalog wirklich kein Buch sei! Es würde mir und vielleicht auch manchem der Herren Sortiments kollegen angenehm sein, zu erfahren, inwieweit die Post zur Beanstan dung berechtigt ist. Schleusingen. Adler. Die Lesbarkeit von Unterschriften. Im Börsenblatt Nr. 49 wird eine sehr dankenswerte Verfügung der Postbehörde abgedruckt, nach der die Briefträger angewiesen sind, aus deutliche Unterschriften bei Einschreibebriefen, Postanweisungen -c. zu dringen. Als Beispiel des Gegenteils wird wie üblich auf die »un leserlichen Unterschriften, wie sie leicht bei sogenannten kaufmännischen Namenszügen Vorkommen- hingewiesen. Es ist nun ganz richtig, daß bei stark in Anspruch genommenen Geschäftsleuten sich vielfach nach und nach Unterschriften herausbilden, die absolut unlesbar sind, und jedermann kann sich nur freue», wenn derartigen Herren gegenüber die Post als Erzieher auftritt. <Am schlimmsten ist.chaS im Banksach, wobei übrigens hervorgehoben werden muß, daß uns alle Ausländer in dieser Beziehung bedeutend -über sind. Wer-öfter Wechsel, Cheks u. dergl. aus England, Frankreich, Ruß land, von,den Filialen des 6röäit I^onoais rc. in die Hände bekommt, wird das Unternehmen, die Unterschriften entziffern zu wollen, sehr bald als gänzlich hoffnungslos aufgcben). Aber es muß bei dieser Gelegenheit doch auch seitens der Presse immer wieder darauf hingewiesen werden, daß man von den Postbe hörden wohl erwarten könnte, ihre erzieherische Thätigkeit bei ihren eigenen Beamten zu beginnen, oder sich, um die derbe Redensart zu gebrauchen, an der eigenen Nase zu zupfen. Was im Punkte unleser licher Unterschriften von den an den Schaltern expedierenden Herren Sekretären geliefert wird, ist in sehr vielen Fällen ganz unglaublich, und das Publikum thäte nur recht daran, solchen Postbeamten gegenüber den Spieß umzudrehen, Quittungen mit unleserlicher Unterschrift zurückzuweisen und leserliche zu verlangen, oder sich, wo diesem 183 S - retzsaal. Rechtsfrage. 1) Ist in einem Streitfälle zwischen Verleger und Sortimenter der erstere berechtigt, seinen Wohnort einseitig als Gerichtsstand zu bezeichnen, oder bedarf es dazu, wie doch wohl anzunehmen, der formellen Einver ständnis-Erklärung des Sortimenters? 2) Ist es schon jemals Brauch gewesen, daß durch die Bezeichnung »otw.- auf dem Transportzettel, den jeder Verleger im Januar ver sendet, seitens des Sortimenters auch noch etwas anderes anerkannt wird, als eben die Summe der aus dem Zettel angegebenen Bezüge in dem betreffenden Rechnungsjahre? Oder bezeichnet der Sortimenter mit seinem -otm.- etwa auch irgend welche beliebigen Bemerkungen, die der Verleger gerade beliebt aus den selben Zettel zu drucken, wie z. B. Gerichtsstand oder Erfüllungsort in L. ? 3) Sind irgend welche einseitige Bestimmungen dieser Art für den Sortimenter rechtsverbindlich, wenn er ihnen nicht ausdrücklich zustimmt und ist die einseitige Behauptung, durch die Bezeichnung -otm - werde jede andere vorgedruckte Bemerkung mit bestätigt, einem loyalen Gebrauch entsprechend? n. Antwort der Redaktion. — Zu 1). Ueber den Gerichtsstand hat nicht die Partei, sondern das Gericht zu entscheiden. Wenn die Parteien dem Börsenverein der deutschen Buchhändler angehören, oder wenn sie, ohne Mitglied des Börsenvereins zu sein, die buchhändlerische Verkchrsordnung des Börsenvereins als maßgebend für ihren buchhänd lerischen Verkehr anerkannt haben, so bildet über vorkommende Streit fälle allein diese die Grundlage der Entscheidung, vorausgesetzt, daß nicht (nach § 2) besondere -Vereinbarungen von Firma zu Firma- getroffen sind. Der Verleger darf zwar (nach tz 33,g) -wegen früherer Rücksendung von a condition gesandten Werken oder früherer Ab rechnung über dieselben als zur Buchhändlermcsse- auf der Begleitfaktur Vorbehalte machen; weitere Bestimmungen aber würden der -Verein barung von Firma zu Firma- unterliegen. Schon dieser Wortlaut schließt die Einseitigkeit aus. — <Daß tz 26 der Verkchrsordnung von einem Leipziger Gericht die von den Vätern der Verkehrsordnung nicht beabsichtigte Auslegung gefunden hat, daß Leipzig als Erfüllungsort und demnach in bestimmten Streitfällen auch als Gerichtsstand des über Leipzig verkehrenden Sortimenters anzusehen sei, ist auS den Verhand lungen über den Antrag Meißner in der vorjährigen Abgeordneten versammlung und BörscnvereinS-Hauptvcrsammlung bekannt. Einesteils aber wissen wir nicht, ob eS sich im vorliegenden Falle um den Gerichts- ort Leipzig handelt; anderntetls ist unS aus einem neueren Rechtsfalle eine von der obigen abweichende Auslegung des Leipziger Amts gerichts bekannt, worüber wir unS nähere Mitteilung Vorbehalten.) zu 2). Durch die Formel -okm- auf dem Transportzettel wird weiter nichts bestätigt, als die Uebereinstimmung der Rechnung, tz 24, 2 der Verkehrsordnung verpflichtet den Sortimenter zu nichts weiterem als zur Bestätigung der Richtigkeit der -summarischen An gabe des Soll und Haben seines vorjährigen Kontos, des sogenannten Transportzettels-, oder, bei Vorhandensein einer Differenz, zur rechtzeitigen Angabe der-Summe nach seinem Buche-, zu 3). Besondere vorgedruckte Bestimmungen des Verlegers aus dem Transportzettel werden durch das übliche -ckm- des Sortimenters nicht berührt und sind in die Anerkennung, die durch das Zeichen -clm- ausgedrückt wird, nicht eingeschlossen. Ein Handelsgebrauch, der die entgegengesetzte Meinung stützen würde, besteht nicht und demzufolge auch keine Rechtsverbindlichkeit. Rechtsfrage. Kann ein Lieferant säumige auswärtige Schuldner an seinem eigenen Wohnorte verklagen, wenn auf Nota über betreffende Liefe rung vorgemerkt ist: -Erfüllungsort L. . . .- oder ist noch ein Zusatz nötig, aus dem auch der Erfüllungsort für die zu leistende Zahlung hervorgeht? Ist bejahenden Falles am Wohnorte des Schuldners dann trotzdem die Zuhilfenahme eines Anwaltes von seiten des Klägers nötig? Eimmdsechzlgster Jahrgang.
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