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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1894
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1894
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- Deutsch
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es sei die Btlanzziehung .in der vorgeschriebenen Zeit- unterlassen worden, nicht rechtsirrtümlich erscheint. 2) Der Vorderrichter geht bei der Verurteilung sämtlicher drei An geklagten auf Grund der Nr. 3 des Z 210 der Konkursordnung wegen unterlassener Bilanzziehung davon aus, daß dieselben am 15. August 1889 zu B. gemeinschaftlich ein Handelsgeschäft unter der Firma »H. O. P.- eröffnet und mindestens bis Ende August oder Anfang September 1880 gemeinschaftlich betrieben haben. Auf Grund dessen wird angenommen, daß seitens der drei Angeklagten, allerdings <da der Fall des Art. 21 des Handelsgesetzbuchs nicht vorlag) unter der .gesetzlich unzulässigen- oben bezeichneten Firma eine offene Handelsgesellschaft betrieben worden sei, sowie daß die Angeklagten als Inhaber derselben zur jährlichen Bilanzziehuug gemäß Artikel 29 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet gewesen seien. Diese Annahme des Vorderrichters ist rechtsirrtümlich. Nach Artikel 85 des Handelsgesetzbuchs ist notwendige Voraussetzung einer -offenen Handelsgesellschaft-, daß zwei oder mehrere Personen ein Handelsgewerbe -unter gemeinschaftlicher Firma- betreiben. Daran fehlt es im vor liegenden Falle; denn das kaufmännische Geschäft wurde unter der Firma eines Einzelkausmanns betrieben, und wenn auch unter gewissen Um ständen die Firma einer offenen Handelsgesellschaft aus dem Namen einer Person bestehen kann — ohne einen das Vorhandensein einer Ge sellschaft andeutenden Zusatz —, so lagen doch diese in Artikel 24 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Umstände hier nicht vor, vielmehr erfolgte die Begründung des Geschäfts unter Annahme der Firma eines Einzel kausmanns, also in einer der Vorschrift des Artikels 17 a. a. O. wider sprechenden Weise. ' Es ist ferner zwar anzuerkennen, daß das Vorhandensein einer -offenen Handelsgesellschaft- von der Befolgung der Formvorschriften des Handelsgesetzbuchs über Firmen nicht abhängt; aber im vorliegenden Falle charakterisierte die angenommene Firma weder ihrer Fassung nach, noch auf Grund der vorangegangenen Umstände lFall des Artikels 24 eit.) noch endlich nach der Absicht der drei Angeklagten, insbesondere des Mitangeklagten O. P., von dessen Namen die Firma entlehnt morden, sich als eine -gemeinschaftliche Firma-; vielmehr ging das Bestreben der Angeklagten, wie der Vorderrichter näher darlegt, gerade dahin, das unter ihnen bestehende Gesellschastsverhältnis zu verdecken und nach außen hin den Schein zu erwecken, als ob O. P. alleiniger Inhaber des Geschäfts sei, die übrigen beiden Mitangeklagten in diesem aber nur die Stellung von Handlungsgehilfen einnähmen. Bei dieser Sachlage war das Bestehen einer offenen Handelsgesell schaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs zu verneinen und lag nur eine nach dem maßgebenden bürgerlichen Landesrecht zu beurteilende Ver einigung zum sortdauernden Betriebe kaufmännischer Geschäfte vor. Vergleiche Entscheidungen des Reichs-Oberhandelsgerichts Band 5 Seite 388 ff., Band 8 Seite 248. Ein neuer '6atal«8ii6 auvntzl äs 1a librair!« kranyalstz«. Im Jahre 1859 unternahm es CH. Reinwald ist Paris, dem Buchhandel Frankreichs und vor allem dem nicht fran zösischen einen jährlich erscheinenden Katalog der in Frankreich, und der außerhalb dieses Landes in französischer Sprache er schienenen Druckwerke zu liefern. Er äußerte sich in dem um fangreichen Vorworte dahin, daß den Buchhandel nicht alles angehen könne, was das amtliche ckournal ssonäral äo l'imprimorio et <lo In librairio in seinem ersten Teile, der sogenannten öiblio- gmxbio tranyalss, bringen müsse. Er bot daher nur eine Blutenlese solcher Dinge, die wirklich im Buchhandel Vorkommen, und überging Eintagsfliegen z. B., Gelegenheitsgedichte, Thesen, Auktionskataloge, Statuten u. dgl., die natürlich getreulich im ckournal xänoral stehen. Man hätte nun meinen sollen, daß in einem Lande von der Größe Frankreichs ein so nützliches Unternehmen wie das Reinwald'sche, das durch seine Verbreitung nach dem Auslande dem französischen Absätze unbedingt Vorteil bringen mußte, hätte bestehen können. Diese gute Meinung wurde leider getäuscht. Nachdem Reinwald die Jahrgänge 1858 bis mit 1869 hatte erscheinen lassen — letzteren erst im Frühjahr 1872 — ver sprach er in Kürze einen kombinierten Jahrgang 1870—71 zu liefern, dem regelmäßig in den ersten Monaten des Jahres ein Band folgen sollte. Aber das Versprochene blieb aus, obwohl ein so tüchtiger Bibliograph wie O. Lorenz seit 1858 für Reinwald mit arbeitete. Sechs Jahre vergingen, ohne daß es jemand gewagt hätte, ein derartiges Unternehmen fortzusetzen, da überwand der ebengenannte Lorenz alle entgegenstehenden Bedenken nnd ließ den 6ataIoAuo anouel 1876 erscheinen. Wenn er seinerseits im Vorworte einen solchen Katalog für ein unabweisliches Bedürfnis erklärte, so sprach er nur im Sinne der Vielen, die das Eingehen des Reinwald'schen Unternehmens beklagt und bedauert hatten, — aber auch er fand, unglaublich aber wahr, nicht die genügende Unterstützung in seinem mühsamen, Tausende von Korrespondenzen erfordernden Unternehmen, und sein OataloAuo aonusl kam über den ersten Jahrgang nicht hinaus! Bei der Begeisterung eines Lorenz für die Bibliographie, die er so viele Jahre durch die Herausgabe seines Oataloxuo Aönöral äs In lidrairio kraasai-w bewiesen hat, muß dies daher ein Beweis dafür sein, daß auch in Frankreich der Nutzen bibliographischer Arbeiten noch nicht genügend geschätzt wird. Desto mehr ist anzuerkennen, daß D. Jordell mit dem so eben bei Per Lamm (Librairie Nilsson) in Paris erschienenen Oataloxus anuuol cko In lidrairis krantzaiso paar 1 893, rsäissö pur v. ckorckoll, bewiesen hat, daß es glücklicherweise immer noch Menschen giebt, die ohne oder mit ganz geringem klingenden Vorteile sich solchen zwar äußerst mühevollen, aber dafür in der ganzen Welt Nutzen stiftenden und mit Freude begrüßten Arbeiten unterziehen. Möge dieser dritte Versuch eines Outaloguo annuol nicht der letzte bleiben oder besser, möge ein vierter überhaupt nicht erst nötig werden. Nicht uninteressant dürfte es sein, die drei genannten Unter nehme» unter sich und mit dem amtlichen ckournal gonsral zu vereftichen. Reinwalds erster Jahrgang, 1858, enthielt nur un gefähr 4000 Titel; hatte er sich doch die äußerste Beschränkung in der Auswahl der aufzunehmenden Werke auferlegt; trotzdem enthielt der letzte Jahrgang 1869 etwa 400 mehr. Lorenz trat fast genau in die Fußtapfen seines Vorgängers, doch mit kleinen Aenderungen, er nahm z. B., um die Kollegen vor Schaden zu bewahren, als solche von ihm bezeichnte Titelauflagen aus. Sein Jahrgang 1876 umfaßte etwa 4500 Titel, — die Dablo alxbadötiguo des ersten Teils des ckournal gänöral dagegen etwa 13 000. Während nun der Jahrgang 1893 desselben ca. 14 000 Titel anführt, hat Jordell nur ca. 6000 derselben ausgewählt. Neu ist bei seinem Katalog, der ganz nach dem Muster des im vorigen Jahre gebührend gelobten Oatalo^us gonsral gefertigt ist, daß die Dadls sMäwatäguo, die Reinwald und Lorenz boten, weggelassen, dafür aber eine Dabls aipbadstiguo äss titrss und eine Dubio aipbabötigus äss matteres getreten ist. Die Aus stattung ist eine musterhafte. —r. Vermischtes. Bayerischer Buchhändlerverein. — Wie hier schon mitgeteilt wird die Generalversammlung des Bayerischen Buchhändleretns in diesem Jahre in Würzburg stattfinden; aber nicht, wie zuerst in diesem Blatte angegeben, am Montag den 19. März, sondern, zufolge nachträglich geänderter Bestimmung, schon am Sonntag den 18. März. (Vgl. die Bekanntmachungen in Nr. 46 und 47 d. Bl.) Provtnzialverein der Schlesischen Buchhändler. — Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung des Provinztalvereins der Schlesischen Buchhändler findet am nächsten Sonntag den 4. März, vor mittags 11 Uhr in Breslau (Paschke's Restaurant, Taschenstr. 21, Part.) statt. Ein gemeinschaftliches Mittagsmahl wird um 3 Uhr nachmittags die Teilnehmer im Hotel zum weißen Adler vereinigen. (Vergl. die Be kanntmachung im amtlichen Teil unsers gestrigen Blattes.) Reichsgerichtsentscheidung. — In Bezug auf die Bestimmung des tz 21 Abs. 2 des Reichs-Preßgesetzes, wonach die Bestrafung wegen fahrlässigen Preßdelikts für den Redakteur, Verleger, Drucker, Ver breiter ausgeschlossen bleibt, wenn er den Verfasser oder Einsender bezw. seinen Vormann nach weist, welcher in dem Bereich der richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaats sich befindet, — hat das Reichsge richt, II. Strafsenat, durch Urteil vom 13. Oktober 1893 ausgesprochen, daß dem Nachweis eines Vormanns durch den Nachmann der Fall gleich steht, wenn der Vormann der Strasverfolgungsbehörde aus anderem
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