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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1894
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- 1894-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1894
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- Deutsch
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Richtamüicher Teil. 1303 .A 49. 1. März 1894. auf den Ankaufspreis ihre Zuschläge hinzurechnet, so würde der Konkurrenzpreis wenigstens um den Betrag, den der Rabatt ausmacht, erhöht werden. »Nachstehende Zusammenstellung wird am besten die große Konkurrenz der Post illustrieren und gleichzeitig zeigen, wie der selben begegnet werden könnte: Jiihrl. Gulden und Kreuzer! An- Ordinärpreis Pofipreise Net»»- kauss- beim bei mit preis preis Buchhändler Ab- An der ab- per ho- ftcl- Post geholt Post lung lung Bazar Gartenlaube (alter Preis) Gute Kamerad Romanbtbliothek Jllustrirte Zeitung Fliegende Blätter VelhagenLKlasing'sMonatshefte*/j Vom Fels zum Meer. Wiener Klinische Wochenschrift */z Zeitschrift für Realschulwesen */< Frick's Rundschau 1.06 —.74 -.87 -.99 3.25 2.92 6.70 6 04 8.- 5.25 1.50 1.33 -.85 1.06 106 3.71 3 55 8.32 7.22 10 — 7.— 2.- 1.67 1.12 1.37 1.37 447 441 2.06 1.51 1.63 163 5.12 5.19 9 30 11 10 8.06 9.36 10.— 10.52 7.— 712 2.— 2.24 1.60 -.98 130 1.31 4.25 433 8.80 7.64 10- 7.— 2.- 1.66 1.07 1.37 138 4.32 4.49 8 66 7.71 10.- 7 — 2 — »Wie ersichtlich ist, bezieht die Post die drei zuletzt ge nannten Zeitschriften ohne jeden Rabatt vom Verleger, mithin sind die Preise der Post für die Abonnenten ebenso teuer, wie beim Buchhändler. Würde die Post auch von den deutschen Verlegern die Zeitschriften ohne Rabatt beziehen müssen, so würden diese für jene Abonnenten, welche sie bei der Post abholen lassen, gleichfalls ebenso teuer wie beim Buchhändler sein, für diejenigen aber, welche die Zeitschrift per Post zu- geschickl erhalten, billiger, da die Post entweder gar keine oder nur '/, kr. Zustellungsgebühr verlangt, während der Sortiments buchhändler in jenen Fällen, in denen er Zeitungsmarken nicht benützen kann, um 2, resp. 3 kr. pro Nummer teurer ist als die Post. Es wäre also von großer Wichtigkeit, den Wegfall von Rabatt zu erreichen, damit wenigstens die abholenden Abonnenten nicht mehr bezahlen als bei der Post. Ich habe deshalb auch in der Sitzung vom 24. Januar den von Herrn A. v. Holder gemachten Vorschlag auf das lebhafteste unterstützt und dem entsprechend meinen Antrag III formuliert. »Wenn der Verlagsbuchhandel auf unsere diesbezüglichen Bitten eingeht, was zu erwarten ist, da gewiß jeder Verleger an die Postbehörde, die ja gar nicht in der Lage ist, für den Vertrieb der Zeitschriften etwas zu thun, resp. Abonnenten zu werben, lieber zum Ladenpreise als zum Nettopreis liefern wird, wenn er erst erfährt, daß die Post gar keine Ansprüche auf Rabatt erhebt, resp. gar kein Recht hat, diesen zu verlangen, dann wird auch der im vorigen Jahre von Herrn Konegen gemachte Vorschlag, Zustellungsgebühr von den Abonnenten ein zuheben, viel leichter allgemein durchgeführt werden können, was bis jetzt nur erst von einzelnen Firmen geschieht. »Kommt dann noch dazu, daß unsere Bitte an den Ver lagsbuchhandel, den Rabatt, eventuell den Ladenpreis zu erhöhen, bei mehreren Verlegern Berücksichtigung findet, so glaube ich, der Vorstand des Vereines der österreichisch-ungarischen Buch händler hat damit bewiesen, daß es richtiger war, in dieser Angelegenheit zu bitten als »mit Hieben zu paradieren«. Wilhelm Müller.« Entscheidung des Reichsgerichts. Einfacher Bankrott. Gesetzliche Zeit für die Bilanz ziehung bei Nichtübereinstimmung des Geschäftsjahres mit dem Kalenderjahr. Einfluß abweichender Handels gebräuche. Begriff der offenen Handelsgesellschaft. (Konkursordnung H 210 Nr. 3.) (Handelsgesetzbuch Art. 1, 29, 85.) In der Strafsache gegen die Kausleute 1) O. P., 2) B. P., 3) Os. P., sämtlich zu L., hat das Reichsgericht, Zweiter Strafsenat, am 7. Juli ^1893 für Recht erkannt, daß 1) die Revision des Angeklagten O. P. gegen das Urteil der Dritten Strafkammer des K. p. Landgerichts I. zu B. vom 3. März 1893 zu verwerfen und diesem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; 2) auf die Revisionen der Angeklagten B. und Os. P. daS vorbezeichnete Urteil, soweit cs eine Verurteilung dieser Ange klagten ausspricht, nebst den dieser zu Grunde liegenden Fest stellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Gründe. Alle drei Angeklagten sind unter Anwendung der Nr. 3 des Z 210 der Konkursordnung wegen einfachen Bankrotts verurteilt, während die Angeklagten O. und B. P. von der gegen sie gleichzeitig wegen Betruges erhobenen Anklage freigesprochen sind. Die gemeinschaftliche Revisionsfchrist der drei Angeklagten rügt: -Verletzung materieller Rechtsnormen, insbesondere des 8 210 der Kon kursordnung-. 1) Die Ausführungen der Revision wenden sich zunächst dagegen, daß vom Vorderrichter überhaupt ein Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 29 des Handelsgesetzbuchs, wonach ein Kaufmann in jedem Jahre eine Bilanz seines Vermögens anzusertigen hat, als vorliegend angenommen worden sei. Es ist jedoch sestgestellt, daß das kauf männische Geschäft -H. O. P.- am 15. August 1889 eröffnet, die nächste Bilanz — von der sogenannten Eröffnungsbilanz abgesehen — aber erst -bei der Aufgabe der Geschäfte (nämlich des B.er Haupt- und des Mer Zweiggeschäfts» am 14. Dezember 1890 gezogen, wurde. Darnach ist der klaren gesetzlichen Vorschrift, daß -in jedem Jahre-, das heißt in jedem an den Geschäslsbeginn sich anschließenden Zeitjahr die Bilanzziehung zu erfolgen habe i vergl. Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen Band l Seite 129), nicht genügt. Wenn in der Revision aus den angeblichen -Handelsgebrauch-, -einen Teil des Jahres zum nächsten Kalenderjahre hinzuzuzählen, sobald ein Kaufmann beabsichtigte, das Geschäftsjahr nut dem Kalenderjahre übereinstimmen zu lassen», hingewiesen und dieser -Handelsgebrauch- auch als maßgebend für die Bestimmung der -vorgeschriebenen Zeit- im Sinne der Nr. 3 des § 210 der Konkursordnung angesehen wird, so ist demgegenüber hervorzuheben, daß nach letzterem Gesetze Bestrafung zu erfolgen hat, wenn die Ziehung der Bilanz »in der vorgeschriebenen Zeit- gegen -die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs- unterlassen ist. Hiernach sind dle betreffenden -Vor schriften- für die Fristen zur Bilanzziehung im Handelsgesetzbuch zu suchen: dort sind sie im Artikel 29 enthalten. Diesen Vorschriften gegenüber können abweichende -Handelsge bräuche- schon deshalb keine rechtliche Bedeutung beanspruchen, weil Handelsgebräuche nach Art. 1 des Handelsgesetzbuchs nur in Anwendung kommen, -soweit dieses gesetzlich keine Bestimmungen enthält-. Das Handelsgesetzbuch kann somit durch Handelsgebräuche nicht abgeändert werden. Dementsprechend ist auch in verschiedenen Entscheidungen des Reichsgerichts (vergl. Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen Band 2 Seite 418, Band 4 Seite 593> daraelegt, daß ein Kaufmann, salls er bei Nichtübereinstimmung des Geschäftsjahres mit dem Kalender jahre die Jahresfrist für die Bilanzziehung mit demselben zusammen fallen lassen wolle, dieses ohne Verletzung des Artikels 29 des Handels gesetzbuchs nur erreichen könne, wenn er an einem auf den Beginn des Geschäftsjahres folgenden Schluß des Kalenderjahres eine Zwischenbilanz aufmache, von welcher sodann dem Kalenderjahre entsprechend dle neue einjährige Bilanzfrist lause. Eine Verlängerung des -Geschästsjahres- dagegen erscheint ausgeschlossen. War der Beschwerdeführer O. P., wie in der Revisionsschrtft be hauptet wird, in der That der Ansicht, daß solches gesetzlich statthaft sei, so lag dem ein — unbeachtlicher — Rechtsirrtum, nicht, wie Be schwerdeführer vermeint, ein tha'sächlicher Irrtum zu Grunde. Die Un kenntnis der von 8 2103 der Konkursordnung vorausgesetzten objektiv handelsgesetzlichen Verpflichtung kann — nach feststehender Praxis des Reichs gerichts — den Angeklagten nicht zu gute kommen. Der etwaigen -Unkennt nis der gesetzlichen Vorschriften- bezw. -desGesepes- — d. h. der Vorschriften desHandelsgejetzbuchs — seitens des einen oder des anderen der Angeklagten, insbesondere der Angeklagten O. und Os. P., bei denen solche vom ersten Richter ausdrücklich als -wahrscheinlich- unterstellt wird, ist deshalb von diesem mit Recht hinsichtlich der Beurteilung der Schuldsrage kein Ge wicht beigemessen. Dafür, daß irgend welche anderen, den Angeklagten zur Entschul digung gereichende Umstände die rechtzeitige Ausstellung der Bilanz ver zögert hätten (vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Band 2 Seite 32 ff ), ist aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen; weshalb die Folgerung des ersten Richters, 173*
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