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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1894
- Sprache
- Deutsch
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Artikel 27. — Wenn ein Kunstwerk durch freie Mitarbeit mehrerer Künstler geschaffen worden ist, ohne daß der Beitrag jedes einzelnen einen besondern Teil bildet, so ist die Ein willigung aller dieser Mitarbeiter notwendig zur Veröffentlichung von Vervielfältigungen des Werkes oder zur Benutzung, wie der letzte Absatz von Artikel 25 sie angiebt. Ebenso ist in dem Falle, wo durch Erbschaft das Recht eines Künstlers mehreren gemeinsam zugefallen ist, die Erlaubnis aller Berechtigten notwendig zur Veröffentlichung oder ent sprechenden Benutzung. Artikel 28. — Der Künstler kann die Rechte, welche ihm kraft der vorstehenden Artikel zustehen, ganz oder teilweise aus andere übertragen. Mangels entgegengesetzter Vereinbarungen schließt die Ueber- tragung des Kunstwerkes selbst nicht das Recht ein, Verviel fältigungen davon zu veröffentlichen; dieses Recht steht auch fernerhin dem Künstler zu. Handelt es sich aber um gemalte oder gemeißelte Porträts, so kann dieses Recht nur mit Erlaubnis des Bestellers des Werkes ausgebeutet werden. Die Uebertragung des Rechts, ein Kunstwerk durch ein bestimmtes Verfahren oder auf bestimmte Art und Weise zu vervielfältigen, giebt dem Erwerber nicht das Recht, es durch ein anderes Verfahren oder auf andere Art zu vervielfältigen. Die Bestimmung des Artikels 9 wird auch auf den Verlags- Vertrag über die Vervielfältigung eines Original-Kunstwerkes angewendet. Wenn ein Kunstwerk in einer der in Artikel 3 erwähnten Veröffentlichungsweisen veröffentlicht worden ist, so behält der Künstler, mangels anderer Vereinbarungen, das ausschließliche Recht, es auch auf andere Weise zu veröffentlichen. Artikel 29. — Nach dem Tode des Künstlers finden hin sichtlich seiner Rechte die Bestimmungen des Artikels 11 ihre Anwendung. Artikel 30. — So lange ein Künstler nicht durch Aus bieten seines Werkes zum Verkauf, durch öffentliche Ausstellung oder auf andere Art kund gegeben hat, daß er es als beendet und für die Oeffentlichkeit bestimmt ansieht, können seine Gläu biger durch keine einzelne oder gemeinsame richterliche Klage während seines Lebens das Recht des Verkaufes erwerben. Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Erben eines ver storbenen Künstlers und seinen Gläubigern oder zwischen den Erben über die Frage, welche von seinen hinterlassenen Werken — einschließlich der Skizzen und Studien rc. — verkauft werden können, ohne berechtigte Empfindlichkeiten zu verletzen, kann jede Partei die Frage dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts unterbreiten. Die Bestimmungen des Artikels 12 finden ihre überein stimmende Anwendung auch auf die Veröffentlichung von Ver vielfältigungen eines Kunstwerkes. Artikel 31. — Eine Vervielfältigung oder Benutzung eines Kunstwerkes, das Andern gehört, wird dadurch nicht recht mäßig, daß sie in andern Größcnverhältnissen oder in anderem Material als das Original hergestellt ist. Sie wird auch dadurch nicht rechtmäßig, daß sie nach einer anderen Vervielfältigung hergestellt ist, selbst wenn letztere recht mäßig hergestcllt worden ist, noch durch Aenderungen, Hinzu- sügungen oder Weglassungen, so lange daraus nicht ein durchaus neues und ursprüngliches Werk entsteht. Artikel 32. — Im Gegensatz hierzu wird nicht als un erlaubte Vervielfältigung angesehen solche von einzelnen Kunst werken, die in kritische und kunstgeschichtliche Werke eingefügt sind, wenn sie in Verbindung mit dem Texte stehen und den Zweck haben, diesen zu erklären. Doch muß der Name des Künstlers, so oft er veröffentlicht worden ist, genannt werden. Das Unterlassen dieser Namensnennung wird nach Artikel 20 bestraft. Artikel 3 3. — Die Bestimmungen der Artikel 16, 17 und 19 finden auch gleichmäßige Anwendung auf die Benutzung eines Kunstwerkes, wenn dadurch das vorliegende Gesetz ver letzt wird. Artikel 34. — Das einem Künstler durch die vorstehenden Artikel gewährte ausschließliche Recht der Vervielfältigung daueri während seines Lebens und noch weitere fünfzig Jahre nach dem Ablauf seines Todesjahres. Wenn ein Kunstwerk das Erzeugnis der freien Mitarbeit mehrerer Künstler ist, ohne daß die Arbeit jedes einzelnen ein vollständiges und deutliches Ganzes bildet, so werden diese fünfzig Jahre von dem Ablauf des Todesjahres des letzten Ueberleben- den an gerechnet. Dritter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 35. — Die Klage wegen Uebertretung des vor liegenden Gesetzes kann nur von dem geschädigten Teile erhoben werden. Betreffs anonymer oder pseudonymer Werke wird der auf dem Werke angegebene Verleger mangels anderen Beweises als ermächtigt angesehen, auch über die Interessen des Urhebers zu wachen. Artikel 36. — Der Strafantrag in Gemäßheit der Artikel 17, 18, 19, 20, 32 und 33 ist nicht mehr zulässig, wenn mehr als ein Jahr verflossen ist, seit der geschädigte Teil Kenntnis von der Verletzung erhalten hat, und keinesfalls, wenn es sich um eine strafrechtliche Verurteilung handelt, noch nach Verlauf von zwei Jahren, in allen anderen Fällen nach Verlauf von drei Jahren seit der unrechtmäßigen Veröffentlichung. Die Klage auf Beschlagnahme und Vernichtung oder Aus lieferung der unerlaubten Vervielfältigungen, welche zur Ver öffentlichung bestimmt sind, oder der Werkzeuge, die ausschließlich der unerlaubten Vervielfältigung dienen, kann angestrengt werden, so lange sich Exemplare dieser Vervielfältigung oder dieser Werkzeuge im Königreiche befinden, und so lange das durch diese Vervielfältigung geschädigte Recht noch besteht. Artikel 37. — Das vorliegende Gesetz findet auf alle Werke von norwegischen Staatsangehörigen Anwendung, und auch auf Werke von ausländischen Staatsangehörigen, welche durch einen norwegischen Verleger veröffentlicht worden sind. Eine Ausgabe wird als eine norwegische angesehen, wenn alle Gesellschafter der Verlegerfirma oder, falls es eine anonyme Gesellschaft ist, alle Mitglieder ihres Verwaltungsrates in Nor wegen wohnen. Unter der Bedingung der Gegenseitigkeit können die Be stimmungen des vorliegenden Gesetzes durch königliche Verordnung ganz oder teilweise auch auf die Werke von Staatsangehörigen eines andern Landes angewandt werden, selbst wenn diese Werke nicht durch einen norwegischen Verleger veröffentlicht worden sind. Artikel 38. — Das vorliegende Gesetz tritt in Kraft am 1. Januar 1894. Es findet gleichmäßig Anwendung auch auf Werke, die vor seinem Inkrafttreten hergestellt oder veröffentlicht worden sind. Jedoch kann eine Vervielfältigung, welche vor der Bekannt machung dieses Gesetzes angefangen worden ist, und deren Ver öffentlichung nach der bis dahin geltenden Gesetzgebung erlaubt war, verkauft oder anderweit veröffentlicht werden, selbst in dem Fall, daß diese Veröffentlichung durch das gegenwärtige Gesetz verboten ist. Ebenso ist es erlaubt, die Platten, Formen, Steine und anderen Werkzeuge der Vervielfältigung, welche nach dem bisher bestehenden Gesetz rechtmäßig hätten gebraucht werden können, auch fernerhin zu benutzen, wenn nachgewiesen werden kann, daß ihre Herstellung schon vor der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes begonnen worden ist. Durch das vorliegende Gesetz werden die gerichtlich geord-
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