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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1894
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- Deutsch
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61, 15. Mürz 1894. Nichtamtlicher Teil. 1631 Union, »«nlsch« «»«lag»s,s,llschast, i» «tuttgar«. Gebhardt, B-, deutscher Kaiser-Saal. Geschichte der deutschen Kaiser in Biographien. Mit Jllustr. hervorrag. Künstler. 9. Lsg Lex.-8°. (S. 257—288.) bar n. —. 50 «««lag s. «onntag»schu»-Mtt»ratu« in B««tt». Rührig, K., Hosianna Gedächtnisgabe zum 50 Jubelfest des Kinder- gottesdienstes der Dreifaltigkeits-Gemeinde in Berlin. 1843. Advent 1893. 12°. (48 S. m. 1 Abbildg.) u. —. 25 «. «hi«»«»»» tn r««»d«n. Woermann, was uns die Kunstgeschichte lehrt. 2. Aust. «««ft »ünth««'» «««lag tn ti«ip,ig. l,odwg.nu, l-ebsvsmitteipolirsi. -an» Hackaialh in »«,»»««. ,g»o Unser König Albert. 4. Aust. «. Hosman» » «omp. in V««N». I6«s Kladderadatsch 1894. 2. Quartal. «»»lag d«» „«o»WS,t«", ««»U»»» «olttblalt, in v««lt« Douai, A, wider Gottes- u. Bibelglauben. 2 Schriften. I. ABC des Wissens s. die Denkenden. II. Eine Antwort an die Bekenner des Theismus. 8". (48 S.) u. —. 30 Lieber, Schall u. A. Bebel, Christenthum u. Sklavenfrage. Aus den Reden in der Reichstagssitzg. vom 20. Febr. 1894. g'r. 8°. (16 S.) —. 05 N z. »«»««in L«ip,«,. Univcrsal-Lexiko» der Kochkunst. 5. Aust. 7. Lsg. gr. 81 (2. Bd. S. 1-128 u. 4 S.) bar 1. 20 Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer znm erstenmale angekündigt sind. «. W tr««id»l't ««»lag in r»1«»da»«n. IS4S Lorxb, Vorlssßll. vb. <>. 2eIIs u. ä. sink, üevobo ä. tbior. Nörpers. L«vy » Müll«« in «tuilga«t. iSöO v. Franken, Wovon soll ich reden? M«i«d«tch ttuckhardt in ««rltn. l«dl Pfeiffer, Studien bei Hans von Bülow. « «l. Echw»ts«k« » «oh» <App«lhan» » «s«nniagftokff> in Vraunl<hw«ig isso Thcosophische Bibliothek. 3. Band. Luääbistiseksr Natsobismus voll Lllbbaära Lbii-sobu. 4. ^llti. Holtschmidt, Das Heil der Welt. 3. Aust. Beiträge zum Kamps um die Weltanschauung. 1. Heft. fti. r«mp»kh i» E»t«n. 1S«8 Heue kablikatiouso äsr Kais, ^teadeillis äer IVisoousob. iu IViso. - «<ka«dt in «l«l. IS4S Chalybaeus, Vorschriften u. Entschdgn. betr. Schlesw.-Holst. Kirchen recht. Bd. 2. «,«nh. Ski«»«, «oigt i» I>»tmar. Lebre, äie prakt. Arbeiten ä. 2immsrm»llvs. 9. Xull. Nichtamtlicher Teil. k651 Das Kommisstunsguk in der Schwei; beim Konkurse. (Vgl. Börsenblatt Nr. 55.) Alinea 1 des Art. 294 des schweizerischen Obligationenrechtes lautet in der That: »Der Vermieter einer unbeweglichen Sache hat für den Mietzins des verflossenen und des laufenden Jahres ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, welche sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören.« Im 2. Alinea erfährt diese Bestimmung aber eine erheb liche Einschränkung: »Vorbehalten bleiben im Sinne des Artikels 227 die Eigentumsansprüche Dritter an verlorene» oder ge stohlenen, sowie an solchen Sachen, von denen der Ver mieter wußte oder wissen mußte, daß sie nicht dem Mieter gehören.« Trifft die gesperrt gedruckte Voraussetzung in unserm Falle zu? Wir glauben, diese Frage mit einem unbedingten Ja be antworten zu dürfen. Wer einem Buchhändler einen Laden ver mietet, wird sich vorsichtigerweise nach dessen Kreditverhältnissen erkundigen Jeder Sachverständige wird und muß ihm dann sagen, daß fast sämtliche Neuigkeiten und auch der größte Teil des älteren broschierten Lagers Kommissionsgut, also nicht Eigen tum des betreffenden Sortimentsbuchhändlers ist. Ein hervor ragender schweizerischer Jurist, den wir in dieser Angelegenheit konsultierten, sagte uns, es komme nach seiner Meinung wesentlich darauf an, ob es durchaus Regel sei, daß die Neuigkeiten und die meisten übrigen broschierten Bücher (gewisse gebundene Bücher kommen ja auch noch dazu) Kommissionsgut seien. Wenn das der Fall, so sollte es möglich sein, dem Rechtsgrundsatz der Aus sonderung des Kommissionsgutes bei Buchhändlerkonkursen An erkennung zu verschaffen. Will ein Vermieter darauf nicht ein gehe», so müßte allerdings ein gerichtlicher Entscheid herbei geführt werden. Aus Anregung des Deutschen Verlegervereins beschäftigt sich sich der Vorstand des Schweizerischen Buchhändlervereins augen blicklich mit dieser Angelegenheit und er wird sein Möglichstes! zur Wahrung der buchhändlerischen Interessen thun. Zunächst wird darauf hinzuweisen sein, daß die Buchhändlerkonkurse gleich zeitig mit der Publikation im schweizerischen Handelsamtsblatt or oküeio auch im Börsenblatt bekannt gemachl werden, damit die Verleger rechtzeitig ihre spezifizierten Rechnungsauszüge cinsenden können, und zwar mit genauer Angabe der ä conditions- Artikel, damit diese bei Ausnahme der Inventur behufs Remission ausgeschieden werden. Daß eine glatte Erledigung in diesem Sinne möglich, ist erst vor wenigen Monaten bewiesen worden. B., 9. März 1894. ä.. kr. Das litterarische und künstlerische Eigentum in Norwegen. Gesetz vom 4. Juli 1893 über die Rechte der Schriftsteller und Künstler. (In Kraft getreten am 1. Januar 1894.) (Schluß aus Nr. 58.) Zweiter Abschnitt. Von dem Rechte an Kunstwerken. Artikel 25. — Ein Künstler hat mit den durch das vor liegende Gesetz bestimmten Einschränkungen das ausschließliche Recht, von seinem Original-Kunstwerk und Teilen desselben Vervielfältigungen zu verkaufen oder anderweit zu veröffentlichen. Es betrifft dies ebensowohl diejenigen Fälle, in denen die Vervielfältigung die Anwendung einer künstlerischen Befähigung einschließt, als auch solche, bei welchen sie auf rein mechanischem oder chemischem Wege geschieht. Ebenso darf niemand ohne Ermächtigung des beteiligten Künstlers für ein architektonisches Werl dessen architektonische Originalzeichnungen benutze», so wenig wie Zeichnungen, Mo delle rc., die nach den Originalzeichnungen ausgeführt worden sind. Artikel 26. — Wer aus rechtmäßige Weise ein Original- Kunstwerk in anderer künstlerischer Form reproduziert hat, besitzt betreffs dieser Vervielfältigung dasselbe Recht wie der Urheber eines Original-Kunstwerkes. 217*
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