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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1894
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
- Monat1894-04
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Bildungszustände viel, sehr viel beitragen können, wird kein ' Verständiger leugnen wollen; wenn auch daS geschäftliche In- § teresse es absolut erfordern mag, dem Geschmack des Publikums Zugeständnisse zu machen, so sollten diese doch immer würdiger Art sein; die Reklame z.B. sollte sich stets innerhalb der Grenzen halten, die in dem vorliegenden Buche von Jense» (S. 526) und von einem ungenannten Autor (S. 527) mit treffenden Worten bezeichnet werden. Von diesen allgemeinen Betrachtungen zu der Arbeit des Herausgebers selbst zum Schluffe zurückzukehren, bieten einige Mängel derselben Anlaß, die kurz erwähnt werden müssen. Sollte das Buch eine neue Auflage erleben, so wäre eine noch sorg fältigere Sichtung des Materials empfehlenswert. V ni den häufiger citierten Autoren nimmt Saphir mit seinen meist zwar witzigen, aber großenteils innerlich leeren Aussprüchen einen unverdient breiten Raum ein; zu den seltener vorkommenden Autoren, die besser weggeblieben wären, ist der Herausgeber selbst zu rechnen, dessen eigene dichterische Leistungen, die Widmung des Buches inbe griffen, höchstens dilettantisch genannt werden können. In der Gruppierung, die bei einem so umfangreichen Gebiet gewiß ihre Schwierigkeiten hat, weisen .u. a. die Kapitel »Schrift« und »Buchdruck« leicht vermeidbare Mißgriffe auf. Endlich würde ein genaue Bezeichnung des Fundortes bei jeder Stelle und ein ausführlicheres Inhaltsverzeichnis sehr zweckmäßig sein, da das Buch vorzugsweise zum Nachschlagen gebraucht werden wird; denn um Aphorismen zum Gegenstand anhaltender Lektüre zu machen, sind nur sehr wenige Leser philosophisch genug veranlagt. L. 6. Vermischtes. Reichsgerichtsentscheidung. — Die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner bei einem Akkord, daß Schuldner die Schuld, die ihm durch Akkord erlassen war, als eine moralische, als Ehren schuld weiter bestehend ansehe» und sür den Fall der Besserung seiner Lage freiwillig bezahlen wolle, begründet, nach einem Urteil des Reichs gerichts, I. Civilsenats, vom 20. Januar 1894, keine rechtlich er zwingbare Verbindlichkeit zur Zahlung der erlassenen Schuld, wenn sich die Verhältnisse des Schuldners gebessert haben. Reichsgerichtsverhandlung. Politische Bilderbogen (Glöß). — Wir haben in Nr. 8 d. Bl. vom 11. Januar d. I. über eine Verhandlung vor dem Landgericht I in Berlin wegen Verbreitung des Glößffchen Politischen Bilderbogens Nr. 8 (Juden-ÄBC) und Nr. 9 (Bismarck in Berlin) berichtet. Der Verleger, Herr Glöß-Dresden, wurde wegen des erster?» Bilderbogens zu 50 wegen des letzteren zu 100 Geldstrafe verurteilt. Gegen das Strafmaß bei dieser letzteren Verurteilung hatten sowohl der Staatsanwalt als auch gegen die Ver urteilung selbst Herr Glöß die Revision beim Reichsgericht eingelegt, die dort am 30. März d. I. zur Verhandlung kam. Herr Reichsanwalt Galli bezeichnet? die Revision der Staatsan waltschaft als begründet und erklärte es als befremdlich und der Recht sprechung zuwiderlausend, daß die Vorinstanz dem Angeklagten unter Bezugnahme auf das durch die Verfassung garantierte Recht der freien Meinungsäußerung den Schutz des tz 193 im allgemeinen zugebilligt habe. Er beantragte die Aushebung des Urteils gemäß den Ausführungen der staatsanwaltlichen Revision, dagegen Verwerfung der Revision des Angeklagten, der Verjährung und Unzuständigkeit des Berliner Gerichtes geltend gemacht hatte. Das Reichsgericht erkannte gemäß diesem An träge aus Aufhebung des Urteils und Zurückverweisnng der Sache an das Landgericht II in Berlin, soweit es sich um die Revision der Staats anwaltschaft handelte, dagegen aus Verwerfung der Revision des An geklagten. Deutsches Buchgewerbe-Museum in Leipzig. — Neu aus gestellt sind die Tafeln des soeben erschienenen zweiten Bandes der von Artur Seemann herausgegebenen -Deutschen Kunstgewerbe-Zeichner - (Leipzig, Verlag von Artur Seemann). Wir haben schon bei der Ansstellung der Originalzeichnungen und der danach angefertigten Re produktionen zu dem ersten Bande auf die Verdienstlichkeit dieses Unter nehmens hingewiesen und freuen uns, jetzt die Tafeln des zweiten Bandes ausgestellt zu finden. Als ein Erfolg der ersten Sammlung darf cs Wohl angesehen werden, daß sich bei der zweiten Reihe eine große Anzahl namhafter Künstler unaufgefordert beteiligt hat, und daß ferner durch das Erscheinen des ersten Bandes den daran beteiligten Künstlern größere und kleinere Aufträge zugeflossen sind. Hoffentlich läßt eine dritte Reihe Einundscchzigster Jahrgang. nicht zu lange auf sich warten; sowohl die Zeichner wie die Verleger und sonstigen Auftraggeber werden jede weitere Reihe mit Dank aufnehmen. Neue Bücher, Zeitschriften, Gclegenheitsschriften, Kata loge re. für die Hand- und Hausbibliothek des Buchhändlers, vor IVisnor ^.ntignar. Xntig. - llataloz blo. 16 von Hermann L äcktmann in Men. (L.tüsilnn^ I-—lll ontkaitsnä.) 8°. 40 8. vsntseüo 8praoüe vnck Inttsratnr. -Ivtig.-Katalog Uo. 92 von Tüeockor Bertling in vanrix. 8°. 74 8. 2523 Hummern, blatnras Xovitateg. UiblioArapüis neuer blrsebeinnvxsu aller I-anäsr ant äew Olebists äsr Hatnr^ssobiobto nnä cksr eradtsn IVisasu- seüakteu. UerausZSAedsn von R. b'risckläuäsr L 8obn io Lsrliu. 1894. No. 5. Llärr. 8'. 8. 121-148. No. 1956-2300. Hinrichs' Halbjahrskatalog. 191. Fortsetzung. Verzeichnis der im deutschen Buchhandel neu erschienenen und neu aufgelegten Bücher, Landkarte», Zeitschriften re. 1893. 2. Band. Mit Stichwortregister, wissenschaftlicher Übersicht, sowie einem Anhang, enthaltend solche Neuigkeiten, die angezeigt gewesen, aber noch nicht erschienen sind oder deren Einsichtnahme bisher nicht möglich gewesen ist. 8°. VIII, 250* 720 S. Herausgegeben und verlegt von der I. C. Hin- richs'schen Buchhandlung in Leipzig. I-eipriZsr Lnoüsr - Unletioo ckso 24. ^pril 1894. (Libliotbslcsn ck. Ilona 6sb. klokratlr llrok. l)r. Horm. Nanus in I-oipri», Obor- sppsll.-deriebtsratü l)r. 8. Lranäis in I-übsolc n. l)r. Ileinr. dorbaräts, Rsäalitsur cksr Lllgsm. ev.-Iatbsr. Liroboaroitaux- in I-sipmA.) 8ataloz von I-iat L 8raneks io lwipmA. 8". 98 8. 3584 Nrn. Post. — Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unstatthaft, wenn sie nach ihrer Fertigung durch Druck re. irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalt erfahren haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind. z. B. durch Stempel, Druck. Ileber- kleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch Punktieren, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Ab- oder Ansschneiden einzelner Wörter re. Die mittels Heliographie, Papyrographie, Chromographie, Polygraphie oder eines ähnlichen Umdruckoerfahrens hergestellten Schriftstücke ge nießen nur dann die Portoermäßigung, wenn sie in einer Anzahl von mindestens 20 vollkommen gleichlautenden Exemplaren gleichzeitig am Postschalter eingeliefert werden. Vorschriftswidrig durch die Briefkästen oder in ungenügender Zahl eingelieferte Hektozraphieen w. werden wie unzureichend frankierte Briefe behandelt und taxiert. Ausnahmsweise ist gestattet: Ort, Datum und Namensunterschrift, sowie den Stand des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern, einzelne Stellen des Inhalts durch Striche (Klammern, Unterstreichung) kenntlich zu machen, Druckfehler zu berich tigen, auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Stand sowie die Anfangsbuchstaben üblicher Formeln (p. k., p. p. o.) handschriftlich anzugeben, bei Preislisten und Handclsclrkularen die Preise sowie den Namen des Reisenden und den Tag seiner Durchreise hand schriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern, bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern eine Widmung einzutragen, den Korrekturbogen das Manuskript beizufügen. Nicht zugelassen zur Versendung zur Drucksachentaxe sind: die mittels der Kopierpresse oder Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke, Einbanddecken ohne die zugehörigen Bücher, Unterstreichungen von Wörtern oder Zeichen, die in ihrer Verbindung einen besonderen Zusammenhang ergeben, wenn dadurch ein neuer Text hergestellt oder eine briefliche Mit teilung ersetzt werden soll, ferner bei Preislisten: Vergleichungen mit früheren Preisen (Auf-oder Abschlag), handschriftliche Angabe oder Aende- rung der Warenmenge, -Gattung und ihrer Beschaffenheit, Warenmarke, Bezugsquelle, Vermerke wie -Preis billigst», -Tendenz fest», »20 Bahnhof ....-, Drucksachen mit dem handschriftlichen Zusatz einer Geld summe (als Mitteilung über den richtigen Empfang eines Geldbetrags), die Abänderung von Zahlen in einem Nummerverzeichnis, Widmungen aus besonderem Zettel und nicht in Bücher selbst geschrieben, Manu skripte für sich allein, ohne die zugehörigen Korrekturbogen, desgleichen Ausschnitte aus Druckwerken, welche zum Zweck der Neuauflage des Werkes, mit Berichtigungen versehen, an die Verlagsstelle zurückgesandt werden. Bei Drucksachen ist ferner nicht gestattet, andere Gegenstände, z. B. Bleistifte beizufügen, auch nicht Papierabschnitte, Muster von Buntdruck papieren und farbig gestreiften Plakatpapleren, als Probe des Papiers dienende Druckbogen mit Typenabdrucke» von Schriftgießereien, Proben von gedruckten Kartons, von Etiketten zu Weinflaschen, weil alle diese Gegenstände den Zweck haben, als Muster oder Probe zu dienen; sie unterliegen vielmehr bei der Versendung durch die Post der Taxe für Warenproben. Drucksachen in Rollenform im inner» Verkehr des Reichspostgebiets dürfen das Maß von 45 ew, im Weltpostverkehr das Maß von 75 cm in der Länge nicht überschreiten. Drucksachen müssen frankiert sein. Für unzureichend frankierte 269
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