Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18940402
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189404027
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18940402
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
- Monat1894-04
- Tag1894-04-02
- Monat1894-04
- Jahr1894
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Zwecke künftiger Veräußerung von Künstlerhand, für zulässig erklärt. Hiernach ist es also zulässig, daß eine Kopie von vorn herein zu dem Zwecke, sie gegen eine bereits zugesagte Ent lohnung hinzugeben, angefertigt wird, und es wird weiter auch — wenn ich so sagen darf — das Malen aus Spekulation, nämlich das Kopieren in der Absicht, seinerzeit einen Käufer zu finden, gestaltet. Diese Bestimmung steht im Gegensätze zu dem, was in allen anderen Staaten, die überhaupt bei der Neu schaffung eines Urheberrechtes in Betracht kommen können, heute rechtens ist. Und wenn es auch gewiß richtig ist, daß ein entscheidendes Gewicht auf das, was in anderen Staaten geschaffen wurde, nicht gelegt werden kann, so ist doch, wie die ganze Bewegung des Urheberrechtes zeigt, gerade da die Be strebung nach einer Konkordanz, nach einer thunlichsten Ueber- einstininrung der gesetzlichen Bestimmungen eine ganz allgemeine. Ich erlaube mir nun mit Rücksicht darauf hervorzuheben, daß zum Beispiel in Deutschland lediglich die Anfertigung einer Einzelkopie eines Bildes gestattet ist, sofern dieselbe ohne Ab sicht der Verwertung angefertigt wird. Es soll das also den gewiß berechtigten Interessen der Kunst, es soll zur Grundlage der weiteren Ausbildung, namentlich der jüngeren Kunstkräfte dienen, es soll zu Studienzwcckcn die freieste Benützung aller, auch der an sich geschützten Werke der bildenden Künste ge stattet sein. Aehnliche Bestimmungen finden sich, wenn ich das eine noch citicren darf, in Ungarn, woselbst verfügt ist, daß es als unbefugte Aneignung des Urheberrechtes nicht zn betrachten ist, eine Einzelkopie, jedoch nicht mit der Absicht, sie in den Handel zu bringen, anzuserligen. Aehnliches finden wir auch in England, in der Schweiz und in Italien. In dem Kampfe der Interessen, die einerseits zwischen de» Künstlern auf thunlichste Wahrung ihrer Integrität, und anderseits der Oeffentlichkcit, möglichst billig und leicht in den Besitz auch von guten Kopieen zu kommen, besteht, haben wir geglaubt, die richtige Mitte zwischen diesen Gegensätzen dadurch zn treffen, daß wir eine auf Veräußerung des Werkes nicht von vornherein abzielende Kopie, die also nicht zum Vertriebe im Kunsthandel bestimmt ist, zulasjen, dagegen jede spekulative, schon von vornherein in Absicht auf Veräußerung geschaffene Kopie ausschließen. Ich habe mich sür verpflichtet erachtet, diese Ausführungen vorzubringen, nachdem nicht nur im Schoße des Justizmini steriums gegen die Anträge der Kommission, die ich zu be sprechen die Ehre hatte, Bedenken gehegt werden, sondern auch seitens des Kultusministeriums, und gerade vom Standpunkte der Interesse», welche seitens dieses Ressorts zu vertreten sind, im Interesse der Künstlerschast und der Kunst ein gewisser Wert daraus gelegt wird, daß in diesem Punkte die Regierungs vorlage zur Geltung gelangen möge. Präsident: Das Wort hat Herr Dumba. Herr Dumba: Wenn bei der Beratung dieses sehr schwierigen Gesetzes im Ausschüsse eine bedeutende Divergenz der Anschauungen zwischen mir und dem Herrn Berichterstatter vor handen war, so war dies gewiß gerade in diesem Punkte der Fall. Es ist begreiflich, daß bei einem solcher, Gesetze nicht der einzelne, wie dies etwa in kleinen Kreisen bei einer Beratung angeht, aus seiner Meinung beharren darf, sondern womöglich die verschiedenen Ansichten sich klären müssen, und das kann nur dadurch geschehen, daß man ein Opfer bringt und nicht aus seiner Meinung beharrt. Ich muß aber erkläre», daß wir gerade in diesem Punkte, wenn wir nnS auch gegenseitig Konzessionen gemacht haben, in der Grundanschauung auch heute noch aus einem entgegengesetzten Standpunkte stehen. Es handelt sich darum, ob von einem Kunstwerke, wenn es von einem Private» nngekaust wurde, auch das Urheberrecht aus den Eigentümer übergeht oder nicht. Mein Standpunkt ist der, daß, wenn ein Vertrag mit dem betreffenden Künstler vorausgeht, worin dieser das Recht der Vervielfältigung und das Recht, Kopieen anzusertigen, mit über trägt, dann allerdings der Eigentümer des Bildes in die Rechte des Urhebers tritt, daß er das Bild kopieren, vervielfältigen lassen kann, mit einem Worte: er kann dann mit dem Bilde, der geistigen Arbeit des Künstlers, thun, was er will. Anders ist es aber, wenn kein Vertrag vorausging Ich glaube, daß der einzelne dann allerdings das Recht hat — und es geschieht das ja häufig — für sein Haus, sür seine Familie Kopieen machen zu lassen. Das ist nach meinem Dasür- halten ganz richtig und das soll auch in Zukunft der Fall sein und zwar auch nach der Auffassung der Regierung. Allein der Anschauung, daß, wenn ich ein Bild, sei es ein Genrebild oder was immer, gekauft habe, ich damit machen kann, was ich will, und daß der Künstler gar kein Recht mehr hat, irgend wie sein Urheberrecht zur Geltung zu bringen, steht die Anschauung des Herrn Berichterstatters vollkommen entgegen. Um die Studien für Galerieen handelt es sich hier nicht, denn in dem Momente, wo der Künstler verstorben ist, steht es nach unserem Gesetz jedermann frei, Kopieen zu nehmen und zn verwerten, in welcher Weise er immer will. Aber so lange der Künstler lebt, hat er ein gewisses Recht über sein geistiges Produkt zu verfügen. Dies ist insbesondere auch bei der Plastik der Fall, und da ist die Sache oft noch viel schwieriger. Es kommt vor, daß sich irgend ein bedeutender Mann modellieren läßt. Der Künstler lhut dies auch, ohne dafür etwas zu verlangen, weil er häufig dadurch für sich selbst Reklame macht, indem er eine bekannte und berühmte Persönlichkeit modelliert. Wenn die Persönlichkeit dann nicht mehr existiert, kann ja dann auch wirklich ein anderer ein Geschäft daraus machen. Der Künstler hat gar nichts dafür bekommen, und nach seinem Tode wird zum Beispiel die von ihm geschaffene Büste eines hervorragenden Mannes oder irgend ein Kunstwerk vervielfältigt und vertrieben. Das ist allerdings teilweise auch in dem Gesetze vorgesehen; allein ich glaube, daß auch in anderer Hinsicht das geistige Eigen tum des Künstlers gewahrt bleiben muß, wenn er nicht durch irgend einen Vertrag sich selbst desselben begeben hat. Ich bin da nicht so sehr ein Gegner der Konzessionen, welche der Herr Berichterstatter selbst im Gesetze gemacht hat; aber mit den Motiven, welche er in seinem Berichte angesührt hat, kann ich mich durchaus nicht einverstanden erklären, und ich hielt mich sür verpflichtet, hier im Hause bei dieser Gelegen heit die Erklärung abzugeben, daß ich von meinem Standpunkte aus mit den Auseinandersetzungen im Motivenberichte nicht ein verstanden, sondern gerade entgegengesetzter Meinung hin Ich erwähne das nur, da ich — und der Herr Bericht erstatter wird mir das zugute halten — doch nicht gerade in Kunstkreisen als solcher erscheinen möchte, der sich mit diesen Motiven einverstanden erklären könnte. Die Gesetzvorlage ist eine Kompromißarbeit, und wir, die wir in der Kommission zusammengearbeitet habe», sind zu dem Resultate gekommen, einstimmig dieses Werk zu empfehlen. Ich werde daher, wie gesagt, keinen Antrag stellen; aber ich hielt mich sür verpflichtet, es hier auszusprechen, daß ich mich mit den Ansichten und Prinzipien des Herrn Berichterstatters nicht einverstanden erklären kann. Präsident: Wünscht noch jemand zu dem in Verhandlung stehenden H 39 das Wort? — ES ist nicht der Fall; ich erkläre sonach die Debatte sür geschlossen und erteile dem Herr» Bericht erstatter das Schlußwort. Berichterstatter vr. Exner: Hohes Haus! Ich will die Herren nicht mit der Reproduktion der sehr eingehenden Kontro versen ermüden, die wir über diesen Punkt im Schoße der Subkommission und der großen Kommission geführt haben; ich
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder