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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1894
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- 1894-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1894
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- Deutsch
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II. Abschnitt! Inhalt des Urheberrechtes, u) Bei Werken der Litteratur. d) Bei Werken der Tonkunst. Z 351 Zu Paragraph 35 hat sich Herr Dumba zum Worte gemeldet. Herr Dumba: Das Urheberrecht an Werken der Tonkunst ist ein zweifaches. Es betrifft die Herausgabe der Werke der Tonkunst und darüber sind die Bestimmungen der 88 31, 32, 33 maßgebend. Anders verhält es sich mit dem Aufführungs recht, von welchem die HZ 34 und 35 handeln. Das Recht der öffentlichen Aufführung hat vor allem der Urheber, insolange das Werk nicht rechtmäßig erschienen ist. So wie es rechtmäßig erschienen ist, hat er nur dann das Auf führungsrecht, wenn er sich im Titel des Werkes das Auffüh rungsrecht ausdrücklich Vorbehalten hat. Ebenso steht dem Urheber ein Recht zu an allen Bearbeitungen, die von ihm ausgehen. Im Z 35 wird jedoch gesagt: »Von anderen verfaßte, nicht herausgegebene Bearbei tungen können frei aufgeführt werden.« Es können also Bearbeitungen stattfinden und diese können öffentlich zur Aufführung gelangen. Um nur einen Fall anzuführen: nehmen wir beispiels weise Bearbeitungen von Opern, welche von verschiedenen Militärkapellen öffentlich aufgesührt werden. Solche Zusammen stellungen werden von verschiedenen Kapellmeistern gemacht und als Potpourris aufgeführt und sie sind sehr beliebt, da solche Musikstücke gewöhnlich die besten Melodiken und Themata ent halten und sie populär machen. Das französische Gesetz betrachtet die Melodie, den musikalischen Gedanken als das jenige, was als das eigentliche geistige Eigentum des Musikers anzusehen ist. Nach unserem Gesetze aber unterliegt es gar keinem Anstande, daß solche Bearbeitungen öffentlich aufgesührt werden, wobei nur vorausgesetzt wird, daß das Werk erschienen sein muß. So lange es nicht erschienen ist, darf eben eine solche Bearbeitung nicht öffentlich aufgeführt werden. Nun glaube ich, ist der § 35 etwas zu allgemein gefaßt, wenn gesagt wird: »Von anderen verfaßte, nicht herausgegebene Bearbeitungen können frei aufgeführt werden.« Es können also auch solche Bearbeitungen, die nicht rechtmäßig erschienen sind, aufgeführt werden. Das würde nach meiner Ueberzeugung doch zu weit gegangen sein. Ich möchte mir daher erlauben, einen Antrag zu stellen, welchen ich mit der Regierung und dem Herrn Be richterstatter vereinbart habe, und welcher geeignet ist, diese Lücke auszufüllen. Der Antrag lautet (liest): »8 35 habe zu lauten: »»Das Aufführungsrecht erstreckt sich auch auf alle dem Urheber zur Herausgabe vorbehaltenen Bearbei tungen eines Tonwerkes, welche von dem Urheber vor genommen oder veranlaßt worden und, falls die Bear beitung rechtmäßig herausgegeben wurde, mit dem Vor behalte des Aufführungsrechtes erschienen sind. Bearbeitungen, welche nicht vom Urheber vorgenommen oder veranlaßt worden sind, können, wenn das Tonwerk oder eine rechtmäßige Bearbeitung desselben erschienen ist, frei aufgesührt werden.«« Das ist: das, was bereits rechtmäßig erschienen ist, alle Bearbeitungen, also derartige Potpourris und Phantasieen werden aufgeführt werden können, und zwar auch unter Benützung von Opern, aber immer in der Voraussetzung, daß das Musikstück bereits rechtmäßig erschienen ist oder aufgesührt wurde. Da der Herr Berichterstatter nichts dagegen einzuwenden hat und die Anregung von seiten der Regierung ausgegangen ist, so erlaube ich mir, das hohe Haus zu bitten, dem Anträge bei zustimmen, der zur näheren Präzisierung de? 8 35 dient. Präsident: Ich stelle die Unterstützungssrage und ersuche jene Herren, welcke denssvon Herrn Dumba gestellten Antrag Einundjechzigster Jahrgang. unterstützen, sich zu erheben. — Der Antrag ist ausreichend unter stützt und steht daher in Verhandlung. Wünscht jemand das^Wort zu dem Anträge? Es ist nicht der Fall, mithin ist sowohl über diesen Antrag als über den 8 35 die Debatte geschlossen und erteile ich dem Herr» Be richterstatter das Schlußwort. Berichterstatter vr. Exner: Ich erkenne in der vorge schlagenen Aenderung des 8 35 eine zweckmäßige Fassung und richtigere Präzisierung des Inhalts der Vorlage der Kommission, ich sehe darin eine dankenswerte Verbesserung und stimme dem Anträge zu. Präsident: Ehe wir zur Abstimmung hierüber schreiten, werde ich, wie vorhin, den Abschnitt II »Inhalt des Urheber rechtes« von 8 23 bis inklusive 8 34 zur Abstimmung bringen. Ich ersuche jene Herren, welche Abschnitt II von 8 23 bis inklusive 8 34 annehmen, sich zu erheben. — Der Abschnitt II, 88 23 bis inklusive 34 sind angenommen. Nunmehr kommt zur Abstimmung der Antrag des Herrn Dumba zu 8 35, welchen ich bereits zur Verlesung gebracht habe und von dessen nochmaliger Verlesung ich daher absehe. Ich ersuche jene Herren, welche dem Anträge des Herrn Dumba zustimmen, sich zu erheben. — Der Abänderungsantrag des Herrn Dumba zu 8 35 ist angenommen und tritt mit hin an die Stelle des Kommissionsantrages. Ich fahre in der Abstimmung fort: 8 36! »o) bei Werken der bildenden Künste.« — 8 37! — 8 381 — Zu 8 39 hat sich der Vertreter des Justizministeriums, Sektionsrat vr. Freiherr v. Call zum Worte gemeldet; da mithin hierüber eine Debatte stattfindet, so ersuche ich den Herrn Berichterstatter, 8 39 zu verlesen. Regierungsvertreter Sektionsrat vr. Freiherr v. Call: Hohes Haus! Hat es sich bei der Erörterung des 8 21 nur um die Frage gehandelt, ob der von der Kommission des hohen Hauses beantragte zweite Absatz von dem hohen Hause zum Beschlüsse erhoben werden soll oder nicht, so ist die Divergenz der Anschauung, in welcher sich die Regierung bei dem 8 39 zu dem Anträge der Kommission des hohen Hauses befindet — wenn man lediglich den Text berücksichtigt — eine noch be deutend geringere. Ich möchte vor allem bemerken, daß die Ausführungen, die ich vorzubringen die Ehre haben werde, sich lediglich auf die Zahl 2 des 8 39 beziehen, während chie Zahl I, ebenso wie Zahl 3, 4 und 5 seitens der Regierung keinen Einwen dungen begegnen. Während nach der Regierungsvorlage auf dem Gebiete des künstlerischen Urheberrechtes die Herstellung von Einzelkopieen, »einzelner Nachbildungen«, wie das Gesetz sagt, im allgemeinen untersagt und nur dann gestattet sein soll, wenn es sich nicht um den Vertrieb, nicht um die Veräußerung, nicht um die Verwertung dieser Kopieen handelt, geht der An trag der Kommission des hohen Hauses in diesem Punkte weiter — und ich glaube, in nicht unwesentlichen Beziehungen weiter. Nach diesem Anträge soll nämlich die Herstellung einzelner Nachbildungen so weit gestattet sein, als nicht ein gewerbsmäßiger Vertrieb derselben beabsichtigt ist. Hier liegt der Nachdruck aus dem Worte »gewerbsmäßig«. Es soll also insbesondere der Vertrieb von einzelnen Kopieen, welche ohne gewerbsmäßige Ab sicht angefertigt sind, gestattet sein. Wenn auch nach dem Wort laute des Antrages der hohen Kommission ein gewerbsmäßiger Vertrieb von Einzelkopieen als ausgeschlossen anzusehen ist, so muß doch berücksichtigt werden, welche Erläuterung diese Gesetzes stelle in dem Kommissionsberichte selbst gefunden hat. Und bei der bekannten Autorität, welche Gesetzesmotiven von der Praxis behufs Auslegung des Gesetzes zuerkannt wird, muß mit beson derem Nachdrucke auch geprüft werden, welche Erläuterung eben zu dieser Bestimmung sich in den Motiven findet. In dem Kommissionsberichte wird nun ausdrücklich die Herstellung von Einzelkopieen, sei es aus Bestellung oder zum ?58
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