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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1894
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- 1894-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1894
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- Deutsch
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hier in Frage. Man kann die ganze Frage, welche die Regierung einerseits und die Kommission anderseits trennt, in das Schlag wort zusammenfasscn: Ist das Urheberrecht als solches über tragbar oder nicht? Die Regierung sagt: Ja, es ist übertragbar, die Kommission sagt: Nein, es ist als Ganzes nicht übertragbar, es bleibt immer ein Rest bei dem Urheber selbst zurück — während nach dem Standpunkte, den die Regierungsvorlage einnimmt, durch den Vertrag mit dem Verleger, oder wer sonst der Vermittler sein mag, dieser als Urheber konstituiert wird. Wir sagen: der Verleger ist niemals Urheber und hat nicht die Rechte des Urhebers, es sind ihm bloß gewisse Befugnisse aus dem Urheberrechte eingerüumt, die er im eigenen Interesse zu verwerten befugt ist. Deswegen sagen wir ausdrücklich im Gegensatz zur Regierung im Z 16: der Urheber oder sein Erbe kann die Ausübung des Urheberrechtes übertragen, nicht das Urheberrecht selbst — natürlich > Ausübung« auch nur der über tragbaren Bestandteile des Urheberrechtes — die rein individuell rechtlichen sind aber nicht übertragen. Das geht durch den ganzen Entwurf hindurch. Zum Bei spiel: Wenn ich das Verlagsrecht an einem anonymen von mir herausgegebenen Werke übertragen habe und wenn es auch im Vertrag heißt: Alle Rechte sind dem Verleger übertragen — so hat nach dem Entwurf der Verleger doch nicht das Recht, den Schleier der Anonymität zu lüften; denn das ist ei» höchst persönliches Recht des Urhebers. Der Verleger ist nicht Urheber. — Wir unterscheiden also zwischen dem Urheberrecht und dem Verlagsrecht bei litterarischen Dingen, und damit hängt es aufs strengste zusammen, daß wir auch den Schutz des Verlagsrechtes und den Schutz des Urheberrechtes disparat behandeln, das Urheberrecht allein unter strafrechtlichen Schutz stellen, indessen das Verlagsrecht unter dem Schutz der civilrechtlichen Normen geborgen bleibt. Seine Excellenz hat darauf aufmerksam gemacht, daß dieser Standpunkt ein konsequenter sei. Gewiß ist er konsequent, und ich mache jetzt gleich daraus ausmerksam, daß, sollte der Zusatz des in Rede stehenden Z 21 geworfen werden, dann das ganze Gesetz umgearbeitet werden müßte, zum Beispiel tz 24, Zahl 4 und 5, tz 25, Zahl 2 müßten anders lauten, und auch der 8 16 müßte eine andere Stilisierung erhalten. Seine Excellenz hat gesagt und uns das mit Beispielen »ahegclegt, es sei doch ein arger Vertrauensmißbrauch, wenn ei» Autor zuerst mit dem Verleger einen Vertrag schließt, der letztere vielleicht große Kosten aufwendet, und dann der Autor einem anderen Verleger sein Werk giebt, und Seine Excellenz hat daraus gefolgert, daß derselbe dann gestraft werden soll. Gewiß ist dergleichen ei» schwerer Mißbrauch des Vertrauens; allein folgt daraus, daß dieser Fall strafrechtlich zu behandeln ist? Folgt, da raus, daß das Civilrecht nicht ausreicht. Wenn beispielsweise ein Geschäftsmann ein Geschäftslokal gemietet hat und sich gr> ße Kosten in Rücksicht aus Adaptierung des Geschäftslokales gemacht hat, und daun, wenn er einziehcn will, es sich zeigt, daß der Vermieter einem anderen vermietet hat, so ist das auch sehr schlimm und muß auch hier eine Remedur geschaffen werden, aber diese Remedur liegt im Civilproceß, Eine strafrechtliche Anzeige giebt es dafür nicht, wenn nicht etwa ein Betrug unter liegt, was sowohl in dem einen als in dem anderen Falle möglich ist. Nicht jeder Rechtsbruch muß deswegen, weil er ein Rechts bruch ist. unter das Strafrecht subsumiert werden. Uns scheint, daß gerade nur das Urheberrecht als solches vermöge seiner feinen in- dividualrcchtlichen Bestandteile, die es enthält, des bcsoudcrcnSchutzes des Strafrechtes bedarf, während das Recht des Verlegers oder über haupt des Vermittlers ein reines Vermögensrecht ist, kein Jn- vidualrccht, und wie alle Vermögen durch das Civilrecht geschützt sein soll. Das ist ja ein durchgehender Gedanke. Wer in seinem Vermögen als solchem, in seinem pekuniäre» Rechte verletzt ist, hat den civilrechtlichen Weg zu beschreiten. Warum soll bloß der Mieter den civilrechtlichen Weg haben und der Verleger nicht ebenso? Man hat uns gesagt, man gebe damit dem Urheber eine exempte Stellung. Gewiß, wir wollen dem Urheber eine exempte Stellung geben. Wir wollen dem Urheberrechte, worunter wir aber nicht das übertragbare Ver mögensrecht verstehen, sondern das unübertragbare Individual recht in seiner Gänze, einen exempten Schutz allerdings geben, und die Erfahrung zeigt, daß dieser Schutz nur im Wege des Strafrechtes vollkommen wirksam ist, und zwar schon aus folgendem Grunde: Es handelt sich hier um den Schutz einer Klasse von Personen: Künstler, Schriftsteller, überhaupt geistige Produzenten aller Art, welche in der Regel oder wenigstens sehr oft nicht in der Lage sind Civilprozesse zu führen, um ihre Interessen zu behaupten. Der Verleger aber als Geschäftsmann hat den strafrechtlichen Schutz nicht so nötig — ich leugne nicht, daß dieser bequemer wäre — sondern er kann den Weg des Civilprozesses betreten. Es gehört zum täglichen Brot des Geschästslebens, daß der jenige Civilprozesse führt, dessen geschäftliche Interessen geschädigt erscheinen. Also dieses Argument Seiner Excellenz, glaube ich, kann uns nicht veranlassen, von unserem prinzipiellen Standpunkte abzu gehen. Ein anderes Argument ist das: Wir gehen selbst nicht weit genug, meint die Regierung, wir seien selbst nicht ganz konsequent, weil wir doch den Erben gleich dem Urheber behandeln; Wir müßten eigentlich, meint Seine Excellenz, auch dem Erben keinen Urheberschutz geben; denn der Erbe erbt bloß den ver- mögensrechtlichen, ich möchte sagen, den schweren Bodensatz des Urheberrechtes, auch der Erbe ist nicht Urheber. Darauf, hohes Haus, habe ich zu antworten, daß allerdings der Erbe das Vermögensrecht erbt, daß er nicht Urheber ist; aber auch Pflichten erbt er, und zwar ganz eigentümlicher Art, die zu erfüllen das Gesetz ihm ermöglichen muß. Der Bericht hat dies auf Seite 7 so ausgedrückt (liest): »Auch dem Erben mußte die gleiche Rechtstellung wie dem Urheber gegeben werden, da er den Erblasser nicht bloß hinsichtlich des Vermögens vorstellt, sondern auch die persönlichen Interessen desselben, seine litterarische und Künstlerehre, sowie Familienrücksichten und Momente der Diskretion wahrzunehmen berufen ist.« Deshalb hat der Erbe das Urheberrecht, deshalb hat nach dem Entwurf der Erbe auch den strafrechtlichen Schutz, weil er nicht nur Geldeswert, die Ware, geerbt hat, sondern auch die Verpflichtung, für den schriftstellerischen Namen, die Reputation u. s. w. des Erblassers einzustehen. Ich glaube also nicht, daß wir uns einer Inkonsequenz schuldig gemacht haben; ich würde aber befürchten, daß wir eine der besten Errungenschaften unserer Arbeit preisgeben würden, wenn wir diesen Gedanken aufgeben wollten, daß das Indi vidualrecht als solches in seiner Gänze nicht übertragbar und der übertragbare Teil in dem Urheberrecht ein reines Vermögensrecht ist, welches in der Hand des jeweiligen Inhabers, wie ein an deres Vermögensrecht, das heißt im Civilprozeß zu schützen sei. Präsident: Wir schreiten zur Abstimmung. Nachdem sich im Abschnitte I bei K 21 eine Verhandlung ergeben hat, werde ich zunächst die 1 bis 20 des Abschnittes I zur Ab stimmung bringen. Ich ersuche jene Herren, welche den Abschnitt I mit den M 1 bis 20 annehmen wollen, sich zu erheben. — Die §8 1 bis 20 sind angenommen. Ich bringe nun den ß 21 zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche den H 21 in der von der Kommission vor geschlagenen Fassung annehmen wollen, sich zu erheben. — H 21 ist gleichfalls angenommen. Zu § 22 hat sich niemand zum Worte gemeldet: — er ist angenommen. Hiermit ist Abschnitt I erledigt.
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