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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1883
- Sprache
- Deutsch
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4148 Nichtamtlicher Theil. 222, 24. September. seine Erzeugnisse aus irgend welchem Grunde gelegentlich von solchen vernachlässigt zu sehen, und muß die Freiheit haben, unter Umständen seine Waare nach Gutdünken selbst aus den Markt zu bringen, ohne durch Jnnungszwang gehindert zu sein. Man darf also nicht verlangen wollen, daß die Verleger zugleich damit, daß sie sich dazu hergeben, gewissen Elementen, welche durch Raubbau den Gesammthandel schädigen, das Handwerk zu legen, nun etwa sich auch der Zwangsbestimmung zu unterwerfen hätten, nur an Die jenigen liefern zu dürfen, welche aus eigenem Interesse in die Corporation eingesprungen sind. Also Gesetze wie: „Nur an Jnnungsmitglieder darf geliefert werden; die Innung vertreibt nur Bücher der Verleger, welche dem Nachkommen", darf man nicht aufstellen wollen, denn dann wird kein Verleger zu haben sein. Unter Umständen ist dieser ja so wie so veranlaßt, durch eigene Agenten oder Manipulationen den Vertrieb seiner Erzeugnisse selbst in die Hand zu nehmen. Das für den Sortimenter vortheilhaste Gesetz, welches ihm den Beitritt zur Innung unerläßlich macht, hätte eben nicht zu lauten: Nur Jnnungsmitgliedern soll geliefert werden, sondern: Nur Jnnungsmitglieder erhalten den üblichen Rabatt, der Außenstehende oder Ausgestoßene aber ist von diesem Vortheil und von allen andern, welche die Jnnungsmitglieder ge nießen (z. B. Bezug des Börsenblattes, Benutzung der Bestellanstalt — gegen Letzteres wird sich der Leipziger Verein nicht sträuben) ausgeschlossen. Alles muß für die Verleger frei und beweglich bleiben, trotz des festen Zusammenschlusses, und das ist sehr wohl zu vereinigen. Die Verleger werden ja selbstverständlich vorziehen, sich der berufenen Ver treter des Standes zu bedienen, wenn ihm diese zu Willen sind, und deren Zahl wird wohl im Allgemeinen für ihre Zwecke genügen, denn sie übersteigt weit die Auflagezahl der meisten Bücher. Die Ueber- zeugung von der Nothwendigkeit, daß ein solides und leistungs fähiges Sortiment erhalten bleiben muß, wird aber nachgerade wohl auch soweit um sich gegriffen haben, daß die Verlegerschast solidarisch zu vernünftigen und durchführbaren Maßregeln die Hand zu bieten bereit ist. Wenn aber auch trotz der Garantie der Bewegungsfreiheit zunächst nicht die Gesammtheit der Verleger, sondern nur die nach meiner Ueberzeugung jetzt doch wahrscheinlich vorhandene billig denkende Mehrzahl derselben sich zu dem gewünschten Schritte zu- sammensände, so wäre voraussichtlich schon alles erreicht, was zu erstreben ist; denn die Schleudere! können sich nicht an der Minder zahl der Verleger allein aufrecht erhalten, mögen ihr auch noch so gewichtige Firmen angehören. In der That werden aber schließlich auch die größten Verleger Anstand nehmen, die Gesammtheit der bestehenden Sortimente, zumal wenn diese noch fester zusammen geschloffen ist als jetzt, und mit der Mehrzahl der anders denkenden Verleger Hand in Hand geht, sich dadurch zu entfremden, daß sie ihren mäßigen und berechtigten Forderungen sich unzugänglich zeigen; denn auch sie werden sich ihrerseits nicht allein aus die Schleuderer stützen können. Auf einen Punkt möchte ich zum Schluß noch kommen, auf einen Einwand gegen die Thunlichkeit der Einführung des festen Ladenpreises, der öfter erhoben wurde. Es wird gesagt: wenn es nicht zu verhindern sei, daß courante Bücher in den Antiquarhandel kämen, so könne man auch nicht verlangen, daß Jemand gezwungen würde, nur zum Ladenpreis zu verkaufen. Denn Jeder sei in der Lage, die Finte zu gebrauchen, daß die Bücher, welche er billiger als erlaubt verkauft, antiquarisch er worben seien. Nun, wenn ich ein Buch zu einem niedrigeren Preis als zu dem, welchen der Verleger für dasselbe berechnet, erworben habe, so steht mir gewiß auch das Recht zu, es zu meinem Preise > weiter zu verkaufen. Daß diese Ausnahme aber von verhängniß- j voller Bedeutung werden könnte, wie behauptet wurde, ist einfach deshalb nicht zu befürchten, weil neue Bücher überhaupt nicht häufig in den Antiquarhandel kommen; die wenigen Exemplare aber, welche es thun, werden den Buchhandel nicht Umstürzen. An der Finte aber sich die Finger zu verbrennen, wird man sich hüten. Wenn Jemand in Gefahr ist, durch einen entdeckten Schwindel jeden Bezug abgeschnitten zu erhalten, so wird er diesen nicht riskiren, denn er würde immer gewärtig sein müssen, sehr bald geklappt zu werden Ein anderer Einwurf aber, welcher öfters gemacht wurde, daß es ganz gegen alle Handelsprinzipien verstoße, zu verlangen, daß ich Bücher, die ich für baares Geld in meinen Besitz gebracht habe, nicht zu jedem beliebigen Preis als mein freies Eigenthum verwerthen dürfe, kann nicht in Betracht kommen, wenn ich die Bücher unter gewissen, vom Verleger im voraus gestellten Bestim mungen gelaust habe, also unter der Bedingung, daß ich mich ver pflichte, sie an das Publicum nur zum Ladenpreis abzugeben. Denn dann bin ich durch meinen Bezug eben einen Vertrag eingegangcn. Im Uebrigen braucht die Concurrenz gar nicht eingeschränkt zu werden, weder in den Rabattsätzen der Verleger noch in den Ausdehnungsversuchen der Sortimenter, sie wird nur ersprießlich sein. Ich glaube, die sogenannten Schleuderer werden am wenigsten Ursache habe», sich zu beklagen, wenn das Publicum gezwungen würde, ihnen hinfort den vollen Ladenpreis zu zahlen. Ihrer Be triebsamkeit wird Niemand Fesseln auferlegen wollen und diese wird sich auch ohne Raubbau lohnen, künftig vielleicht besser als bisher. I. Grunow. MiScellen. In der Schlußsitzung der Berner Conferenz des inter- national-literarischen Vereins für Berathung eines Vertragsentwurfs betreffend Schutz des geistigen Eigenthums (worüber das Börsenblatt vom lg. ds. berichtete) wurde nach dessen Art. 7. noch folgender Artikel eingeschoben: „Art. 8. Die gegenwärtige Convention findet auf alle Werke Anwendung, welche bei ihrem Inkrafttreten im Lande, wo sie geschaffen wurden, noch nicht der öffentlichen Domäne verfallen sind," und ebenso nach dem alten Art. 8., der jetzt Art. 9. ist, noch ein neuer Art. 10., der wie folgt lautet: „Dem Vertrags staate wird das Recht gewährt, unter sich besondere Conventionen über den Schutz des geistigen Eigenthums, deren Inhalt der allgemeinen Convention nicht wiederspricht, abzuschließen." Nach der Generalabstimmung, welche einstimmige Annahme des Ent wurfs ergab, sprach der Berichterstatter den Wunsch aus, daß der Bundesrath nun Schritte bei den Mächten behufs Ein berufung einer officiellen internationalen Conferenz, welche auf Grundlage des nun vorliegenden Entwurfes einen definitiven allgemeinen Staatsvertrag berathen soll, thun möge, woraus der Präsident der Versammlung, Bundesrath Droz, im Namen des Bundesraths dessen diplomatische Verwendung zu diesem Zwecke versprach, wobei er jedoch nicht umhin konnte, auf die dem Ab schlüsse eines solchen Vertrages entgegenstehenden Schwierigkeiten aufmerksam zu machen. Schließlich erging sich Vicepräsident Ubach noch in einer längeren Lobrede aus die Schweiz, welche mit einem „Vivo la 8uisss!" endigte. Allg. Ztg.) Personalnachrichtcn. Herrn Gustav Himmer, Besitzer der M. Riegcr'schen Universitäts-Buchhandlung in München, wurde vom König von Bayern die Ludwigsmedaille, Abthcilung für Industrie, verliehen.
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