Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.09.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.09.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650927
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186509272
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18650927
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1865
- Monat1865-09
- Tag1865-09-27
- Monat1865-09
- Jahr1865
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2168 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 119, 27. September. Berichtigung. In Nr. 115 d. Bl. ist eine Ministerialentscheidung, die Beschlagnahme der im Verlage der Haffclberg'schcn Buchhand lung in Berlin erschienenen Uebersetzung der „ttistoii-s 6s 6ulss 6essr" betreffend, mitgetheilt, und in der diese Mitlheilung ein leitenden Darstellung unter anderem gesagt, daß die auf meinen Antrag in erster Instanz verfügte Beschlagnahme des genannten Preßerzeugniffes von derKreis-Direction wieder aufgehoben wor den sei, weil ich „den Beweis schuldig geblieben, daß in Sachsen, respective in meinem Verlage eineautori- sirtc Uebersetzung des französischen Originals er schienen sei". Zur Berichtigung dieser — entweder auf völliger Unkennt- niß, oder auf grober Entstellung des wahren Sachverhaltes be ruhenden — Behauptung erkläre ich hiermit, daß unmittelbar nach dem Erscheinen des fraglichen französischen Originalwerkes die Königl. Kreis-Direction zu Leipzig mir für die autorisirte deutsche Uebersetzung dieses Werkes folgenden Verlags schein : Von der Königl. Sächs. Kreis-Direction zu Leipzig wird auf ge- Uebersetzung des Werkes Geschichte Julius Caesar's. Vom Verfasser autorisirte Ueber- setzung rc. nachdem derselbe seine desfallfige Verlagsberechtigung allhier genügend nachgewiesen hat, und dieses Werk in die hiesige Eintragsrolle sub Nr. 818 ausgenommen worden iss, auf Grund des zwischen Sachsen und Frankreich unterm 19. Mai 1856 abgeschlossenen Vertrages, mit dem Bemerken, daß diese Uebersetzung nach Maßgabe des nur gedachten Vertrages einen fünfjährigen Schutz genießt, ein Verlagsschein hierdurch ausgestellt. Leipzig. 16. März 1865. Königl. Sächsische Kreis-Direction. v. Burgsdorff. crtheilt und den Eintrag vorschriftsmäßig in Nr. 42 d. Bl. mit veröffentlicht hat. Auf den Grund dieses Verlagsscheins und des darin für die autorisirleUebersetzung garantieren Schutzes hatder hiesige Stadt rath die von der Hasselberg'schen Buchhandlung herausgegebene Uebersetzung als eine unbefugte mit Beschlag belegt. Die beiden höheren Instanzen haben allerdings diese Beschlagnahme wieder aufgehoben; — aber nicht weil cs amNachwcisc einer auto- risirten Uebersetzung gemangelt hätte, sondern weil nach Ansicht der Oberinstanzen das bisherige Privileg autorisirrer Uebersetzungen überhaupt nur gegen die im Inlande, nicht auch gegen die im Auslande erschienenen Uebertragungen des nämlichen Originalwerkes schützen soll. Leipzig, 21. September 1865. H. Haeffel. Miscelle». Pa ck e t-B e st el lan sta l t in L eip zi g.— Der sich immer mehr ausdehnende Kreis des Buchhandels in Leipzig nach den enlfernkeren Theilen der Vorstädte läßt es zur Zeitccsparniß wünschen, daß sich eine Pa cket-B este l lanstalt gründete, welche — unter Uebcrwachung seitens des Vorstandes des Leip ziger Buchhandels, analog der Bestcllanstalt für Papiere — vor erst die Packele für jene Handlungen zugetheilt erhält, die nicht im Rayon der Commissionärc liegen. Die Abgabe dahin wäre eine tägliche und ebenso müßten die betreffenden Handlungen die Packele täglich abholen lasten. Für die Commissionäre insbeson dere entstände der Lortheil, daß ihr Personal die gewöhnliche Austragetour in viel kürzerer Zeit machen würde. — Ist diese Anstalt eine längere Zeit im Betriebe, dann dürfte die Frage sich der Lösung schnell entgegen führen lasten, für de» Leipziger Ge- sammtbuchhandel eine einzige Centralstelle zur Annahme von Pa ckele» und Journalen — einstweilen mit Ausschluß der Ostcr- meß-Remiltenden — zu gründen. Ganz auf demselben Prinzip: man bringt die Packete zur Anstalt und holt je nach der Größe des Geschäfts dieselben täglich mehrmals ab. Hierdurch würde bei größter Einfachheit eine ungeheure Zeitersparniß herbeigeführt und zugleich eine Pünktlichkeit erreicht, die der andern Bestell anstalt in keiner Weise nachstehen dürfte. Die Anstalt, versuchs weise in ruhiger Zeit nur einen Monat durchgeführt, würde deren Gründung gewiß für immer zur Folge haben. G. M. S. Obgleich die Unsitte, Bücher bloßgelcimt, statt mit Zw i rn gche stet auszugeben, in diesem Blatte häufig genug gerügt worden ist, bringt dennoch jeder Ballen derartige halbfer tige Waare. Hie und da kann der Zwirn zur Noth erlasten wer den, im Allgemeinen aber und namentlich bei allen Broschüren ist er unerläßlich. Einsender schnitt kürzlich eine sonst sehr elegant ausgestatlete Broschüre über Geldkrisen auf, um sie zu lesen. Bei der Lectüre siel aber ein Blatt nach dem andern zu Boden, weil die Schrift nicht geheftet war; die Blätter mußten aufgelesen werden, fielen aber natürlich aus der Hand des Lesenden von Zeit zu Zeit wieder hin, so daß die Lectüre ernstlich gehemmt und ge stört ward. Gewiß hat mancher nicht-buchhändlerische Leser das selbe mit gleichem Unmuth erlebt und den Verleger vielleicht ver wünscht. In England und Frankreich ist dieser Unfug unbekannt, würde auch vom Publicum energisch zurückgcwiesen werden. In Deutschland aber gibt man oft sogar Eisenbahn-Lectüre unge- hefter aus. Es geschieht dies entweder aus Unkennlniß, Rück sichtslosigkeit oder Knickerei und verdient in jedem Falle eine öffentliche Rüge, wie hiermit geschieht. Auch über die oft lächer lich hohen Ladenpreise, worin besonders Berlin Unglaub liches leistet, über die v i er - b i S s e ch s fa ch e n B e z u g s b e d i n g- ungen, wie über die elenden Bände von 12 Bögelchen wäre mit vollem Fug und Recht eine ernste Beschwer am Platze, doch wollen wir uns das für ein anderes Mal aufsparen- 8. Mit Bezug auf den von dem ersten Deutschen Schriftsteller lag in Leipzig am 20. Aug. d. I. gefaßten Beschluß: ,,Die Ver sammlung erklärt sich für die Anerkennung des geistigen Eigen- lhums und für die Nothwendigkcit seines Schutzes", enthält der „Nordstern", Organ der social-demokratischen Partei, einen Auf satz von vr. B. Sommer, worin die Festhaltung eines allzu stren gen Begriffs des geistigen Eigenlhums widcrrathen, da gegen den deutschen Schriftstellern empfohlen wird, sich dahin auszusprcchen, daß, da die Enlschädigungsfrist bis 30 Jahre nach dem Tode des Verfassers reiche, als Gesetz angenommen werde: „Jeder Buchhändler, der nach vollständigem Verkauf der Auf lage eines schriftstellerischen Erzeugnisses in einem bestimmten, durch das Gesetz festzustellenden Zeitraum nicht eine, nur mildem Willen des Verfassers oder seiner Rechtserbcn zu ändernde neue Auflage veranstaltet, verliert seine Rechte an diesem Erzeugniß, der Contract, den er mit dem Verfasser gemacht hat, mag lauten wie er will." Eine alle Sille. —Unter der sündfluthartigen Masse von Etablissements-Circulare» brachte kürzlich eines aus Bre men — die Firma thuk nichts zur Sache — eine höchst naive Bemerkung über die Sitte, den Circularen Zeugnisse und son stige Empfehlungen beizudrucken. Es meinte nämlich der Ver fasser desselben: „er unterließe es, seine Zeugnisse gedruckt vor- ! zuführen, und damit in eine zwecklose Sitte eiNzutrekcn, die weder Interesse noch Garantie biete, er werde vielmehr darauf halten, daß der Verkehr mit seinem jungen Geschäft aus sich selbst heraus sich angenehm Und nutzbringend gestalte >c." Es
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder