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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1865
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.02.1865
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- Deutsch
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396 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 22, 20. Februar. Da Oesterreich, bis jetzt wenigstens, nicht zu den Staaten gehört, welche dem Vertrage über den Schutz des literarischen Eigenthums rc. mit Frankreich beigetreten sind, so würde, auch nacb der Jnkrafttretung des letzteren mit Preußen, die in Wien erscheinende Uebersetzung des Kaiserwerkes durch den auf 12resp. 15 Monate festgesetzten Termin, innerhalb dessen die vom Ver fasser vorbehaltene Uebersetzung erscheinen muß, nur so weit ge schützt, als vor Ablauf der genannten Frist keine Uebersetzung in Preußen publicirt werden dürfte; denn erscheint nicht inner halb der 12 resp. 15 Monate — sei es in Preußen, sei es in Frankreich — eine autorisiere Uebersetzung, so hat nach dieser Zeit Jedermann in Preußen das Recht, eine solche erscheinen zu lassen. Mit einem Worte: die inWien veröffentlichte Uebersetzung ist für Preußen keine autorisirte. Jeder nach der Jnkraft- Iretung des französischen Vertrages in Paris erscheinende Band des Kaiserwerkes darf eventuell binnen 12 resp. 15 Monaten von Niemanden übersetzt veröffentlicht werden, der dazu nicht au- torisirt ist, und zwar nicht kraft der in Wien erscheinenden auto risieren Uebersetzung, sondern kraft des dem französischen Autor und dessen Rechtsnachfolger zusiehenden Uebersetzungsrechtes, das nach Verlauf eines Jahres erlischt, wenn es nicht innerhalb des selben durch eine in Frankreich oder Preußen erscheinende Ueber setzung ausgeübt wird. Die Ausführungen der betreffenden Controversen im Bör senblatt dürften hiernach zu beurtheilen und entsprechend zu be richtigen sein. Ob der preußische Buchhändler es ermöglicht, die ihm zweifellos zustehende Uebersetzung des 1. Bandes des Werkes — sofern dieser wie angekündigt vor der Jnkrafttretung des preußisch-französischen Vertrages erscheint — gleichzeitig mit der Wiener auszugeben, berührt den Kernpunkt der Sache, soweit wir sie hier im Auge haben, nicht. Dagegen möchte die Ver pflichtung des preußischen Buchhändlers, die Uebersetzung der folgenden, wohl ebenso sicher n a ch Jnkrafttretung des Vertrags in Paris erscheinenden Bande unmittelbar darauf — nicht erst nach 12 resp. 15 Monaten — und sogar gleichzeitig mit der Wiener U e b e r s e tz u n g auszugeben , doch nicht gefahrlos sein* *), und es dürften ihm dabei seine ,,mehrfachen auswärtigen diese also, erfolgt die Gintragung in England oder Frankreich, nur mit Beschwerden im Stande sind, oft wohl gar nicht, von dersel ben Kenntniß zu erhalten; trotzdem schreiben die Verträge mit England geschehen vor, daß davon der Schutz der deutschen Ueberfttzung abhängig ist. und, erfolgt sie nicht, die autorisirte Uebersetzung in Deutschland nicht geschützt ist. Es wird in diesem Punkte vielfach gefehlt und es liegen Fälle vor, in welchen dem Verleger der autorisirten Uebersetzung factisch dadurch die Verfolgung seines Rechtes gegen Eingriffe illusorisch gemacht wor den ist. Es wird daher am Orte sein, hierauf speciell aufmerksam zu machen. *) Gegenüber den schon mehrfach geäußerten Bedenken in Betreff derjenigen Theile des Napoleonischen Werkes, die erst nach dem In krafttreten des fraglichen Vertrages erscheinen werden, möchte die Red. d. Börsenbl.zurweitern Klarrpachung der Frage auf den einschlagenden Art. 12. dessächsisch-franzdsischenDertrages hinweisender folgendermaßen lautet: „Die französischen oder sächsischen Herausgeber sollen ermächtigt sein zuc^Veröffe^rNchung^decienig^Lheilc oder Lieferungen, welche zur Be- ndrhigen Vorkehrungen treffen, um ihre Verleger und Drucker vor Verwickelungen zu bewahren, die aus vem Verkauf und Besitz solcher Vervielfältigungen hervortzehen können, die vor Eintritt des Vertrags eranstaltet sind", die gleiche Vorsorge für ihre Angehörigen mit ent- Verbindungen" wenig nützen; vielmehr werden di-begründeten Bedenken der nichlvesterreichischen Sortimenlshändler, die preußi sche Uebersetzung ihrem Publicum gleichfalls in rechtzeitiger Liefe rung zu garanticen, von der vorstehenden Schilderung der gesetz- lichen Lage des Gegenstandes jedenfalls bestärkt. Ob Oesterreich durch die überwiegende Bedeutung, welche Preußen auch in Bezug auf den literarischen Markt ausübt, ge- nöthigt werden wird, sobald als möglich dem preußisch-französi schen literarischen Vertrage beizutreten, und ob dies ohne Beitritt zu dem preußisch-französischen Handelsverträge möglich ist, ist eine von den oestccreichischen Buchhändlern wohl zu erwägende Frage. Hi Prof. vr. Kuntze's Vorlesungen. >».') Leipzig, 15. Februar. In seinem heutigen (dritten) Vor- trage ergänzte der Redner die zuletzt eingestellten Betrachtungen über das Verhältniß des Handlungspersonals, indem er die äußere Seile dieses Verhältnisses, nämlich die Vertretungsbe- fugniß, d. h. die Ermächtigung, die Firma (den Prinzipal) durch Rechtsgeschäfte zu berechtigen und zu verpflichten, kurz schilderte und in Gemäßheil des Handelsgesetzbuches zwei Arten der Er mächtigung unterschied; die Procura, welche nach Art. 41. die absolute und unbcschränkbare Vollmacht ist, und die einfache Handlungsvollmacht, welche beschränkbar und mannigfaltig an Umfang ist und auch, wenn sie generell lautet, der Procura nicht völlig gleichkommt (Art. 47.). Unter den Handlungsbevoll mächtigten wurden der Eassircr, Geschäftsreisende (Art. 49.) und Ladendiener (Art. 5V.) genannt. Der Redner wendete sich dann zu dem eigentlichen Thema seines heutigen Vortrags: der Einzel - und C o lle c liv fl r ma. In der Firma (Handlungsname, unter welchem der Unternehmer negociirt) faßt sich die ganze Rolle zusammen, welche der Kauf mann in der Handelswell spielt. Diese Rolle scheidet sich von der bürgerlichen Persönlichkeit des Kaufmanns nicht in derselben sinnlichen Weise ab, wie das in der antiken Culturwelt der Fall war, wo die römischen Capitalisten unter der Firma ihrer etablir- ten Sklaven Geschäfte trieben; der Sclave war damals die Ar beitsmaschine des Bürgers. Aber es besteht ein Trieb der Civi- lisation, wonach dem Menschen überhaupt die grobe Arbeit mehr und mehr abgenommen wird; so haben wir die grobe Arbeit des Sclaven der Natur (mittels der Maschine, dieses modernen Skla ven) aufgebürdet, die geistige Arbeit aber selbst übernommen und dadurch geadelt. Der Handelsstand nun ist derjenige wirth- schaftliche Gewerbsstand, welcher sich am wenigsten mit grober Arbeit befaßt; an die Stelle des Pflugs und Handwerkszeugs ist die Feder getreten, und das gefammte Handelsgetriebe trägt das Gepräge der Geistigkeit, die Thätigkeit des Kaufmanns besteht im Speculicen und Contrahiren; sein Reich ist das zu einem idea len Territorium vereinte System der Handelsplätze. Dieses Ele ment der Geistigkeil verlangt aber nach einer sinnlichen Ergänzung und hak in der Benutzung des Schriftwesens den erforderlichen Apparat gefunden. Zu diesem Schciftapparat gehört zunächst das im Handels- gesetzbuchc (Art. 12. 25. 45. 86. 87.) durchgeführte System des Handelsregisters, in welchem der Personalbestand der Han- Halten sein werde, zumal da solche in den seither zu Recht bestehen den internationalen Verhältnissen zwischen dem preußischen und fran zösischen Buchhandel ebenso ihre natürliche Begründung findet, wie es bei Sachsen der Fall gewesen ist. »1 II. S. Nr. 17.
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