Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.02.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650220
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186502201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18650220
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1865
- Monat1865-02
- Tag1865-02-20
- Monat1865-02
- Jahr1865
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
22, 2V, Februar, Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 385 u. kelßien. 4. ^uü. ßr. 8. 6eb. 18 k'ol. In Osrton 24 »ak I^einw. 2 ^ 15V5.Buch, das neue, der Erfindungen, Gewerbe u. Industrien. Rund schau auf allen Gebieten der gewerbl. Arbeit. Hrsg, in Verbind«, m. E. Bobrik. C. Böttaer. K. Gayer rc. Neue Pracht-Ausg. 29. Lfg.Lex.-8. Geh. 1506. Linstow, A. v., der Selbstunterricht d. Soldaten. 8. Geh. * 3 Nz< 1507. -j-WaIdheim's illustrirte Monathefte. 2. Bd. I. Hft. Fol. pro cplt. L Hft. H Nichtamtlicher Lheil. Das „Leben Caesar's" und der preußische Buchhandel. I Wenn die Firma C. Gerold's Sohn in Wien glaubt, das deutsche Uebersetzungsrecht vom ,,Leben Julius Eaesar's" inner halb der Zollvereinsftaaten nach Einführung deS neuen französi schen Handelsvertrages geltend machen zu können, so befindet sich dieselbe unbedingt im Jrrtbum. Die Bestimmung des Vertrages in Bezug auf den Schutz ' von Übersetzungen lautet.- ^Vorausgesetzt wird, daß die Ver- j öffentlich ung der Uebersetzung in einem von den bei- ^ den Staaten staltfindet" rc. Da nun Oesterreich außerhalb des Zollverbandes sieht, so har auch kein Oesierreicher einen Anspruch auf die Wohlthaten eines Vertrages, welcher nur den mit einander contrahirt haben den Staaten zu gut kommen soll. Ob also Hr. Gerold in Wien oder ein anderer Verleger in Rußland, Schweden rc. eine deutsche Ausgabe bringt, ist gleichgültig, denn ein Anrecht auf Schutz ha ben diese auswärtigen Verleger alle nicht. Will sich Hr. Gerold das Verlagsrecht sichern, so muß er das Bürgerrecht in einem der Zollvereinsftaaten erwerben und darin die Uebersetzung publiciren. Der Pariser Verleger Hr. Plon kann nach Einführung des Handelsvertrages sich das Uebersetzungsrecht dadurch sichern, daß er das fragliche Werk innerhalb 3 Monate nach Erscheinen einlragen laßt. Dann muß er aber binnen Jahresfrist mit der Herausgabe Vorgehen und solche in den Zollvereinsftaaten zu Tage fördern, nicht außerhalb derselben. Allerdings kann ein Jahr hindurch die Sache hingehalten und das Bedürfniß durch dieaußerdeulscheAusgabe inzwischen befriedigt werden; ein direktes Recht bleibt dadurch aber immer nur dem Pariser Ver leger, nicht Hrn. Gerold in Wien, der nur durch jenen die Sache verfolgen lassen kann. In Mecklenburg, Schleswig-Holstein, Hamburg, Lübeck, > Bremen rc., als denjenigen Staaten, die nicht zum Zollverbande gehören, kann der Uebersetzung kein Hinderniß in den Weg ge legt, wohl aber deren Vertrieb in den Vereinsstaaten polizeilich inhibirt werden, falls nämlich sämmtliche Zollvereinsftaaten den literarischen Vertrag mit Frankreich acceptiren, da Preußen den Beitritt zu demselben leider jedem einzelnen Staate freige stellt hat. Dies die Sachlage der jeden Buchhändler interessirenden Angelegenheit, und es würde sehr wünschenswerth sein, wenn sich auch noch andere gewiegte Stimmen darüber vernehmen lasten wollten. Das Börsenblatt ist ja für solche Dinge das geeignetste Organ. o—o. II Die Controverse, welche sich in diesen Blättern über einen von einem preußischen Buchhändler beabsichtigten Abdruck und über eine nicht autorisirteUebersetzung des mitSpannung erwar teten Werkes Louis Napoleon's über das Leben Eaesar's erhoben, bietet nach Lage der Gesetze und Verhältnisse verschiedene wohl interessante Seiten. Es ist zweifellos, daß nach Lage der gegenwärtigen Gesetz gebung in Preußen Jedermann das Recht hat, sowohl das ge nannte Werk in französischer Sprache abdrucken, als in eine an dere Sprache übertragen zu lasten; es besteht zur Zeit kein Ver trag zwischen Frankreich und Preußen, welcher Werken französi scher Autoren in Preußen irgend welchen Schutz gewährte. Daß der französische Verleger mit einem oesterreichischen Buchhändler über eine von diesem zu verlegende deutsche Ueber setzung des Werkes einen Vertrag geschlossen, ist für den gegen wärtigen Moment für den preußischen Buchhändler ohne jede rechtliche Bedeutung und ohne Einfluß auf das dem letzteren zu- ftehende Recht seiner Uebersetzung oder eines A bdruckes des Originals. Sobald der zwischen Frankreich und Preußen beschlossene, das literarische Eigenthum gegenseitig schützende Vertrag in Kraft tritt, was wahrscheinlich am 1. Juli dieses Jahres, spätestens am 1. Januar 1866 der Fall ist, erleiden allerdings jene, gegenwärtig zweifellosen Rechte des preußischen Buchhändlers bezüglich des fraglichen Werkes eine wesentliche Aenderung. Das in Paris erscheinende Originalwerk genießt alsdann, sofern die in Art. HI. dieses Vertrages vorgeschriebenen Förmlich keiten der Eintragung in Berlin rc. erfüllt sind, den gleichen Schutz, als wenn das Werk in Preußen selbst erschienen wäre; es darf von keinem Preußen ohne Autorisation des Urhebers oder besten Rechtsnachfolger abgedruckt werden. Was dieUebers etzung des Originalwerkes betrifft, soiftdas Recht dazu dem Autor oder seinem Rechtsnachfolger, wenn das selbe auf dem Original Vorbehalten ist, in Preußen dahin geschützt: s) daß es innerhalb eines Jahres nach der in Berlin späte stens 3 Monate nach dem Erscheinen des Originals erfolgten Eintragung des letzteren aus geübt, und d) die hiernach au- torisicte Uebersetzung entweder in Frankreich oder in Preußen veröffentlicht wird.*) . *) Es^darf hier darauf aufmerksam gemacht werden, daß eine^au- gemacht worden ist, und es dürfte thatsächlich sein, daß ^bei einer in einem deutschen Staate erscheinenden autorisirten Uebersetzung eines in England oder Frankreich erschienenen geschützten Originals dieser Act für die deutschen Gewerbetreibenden die eigentliche Bedeutung hat
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder