Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-04-03
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650403
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186504034
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18650403
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1865
- Monat1865-04
- Tag1865-04-03
- Monat1865-04
- Jahr1865
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
748 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 40, 3. April. Ist das Werk anonym oder pseudonym erschienen, so wird derjenige als rechtmäßiger Verleger, vorbehaltlich des Gegen beweises, betrachtet, in dessen Verlage das Werk zuerst erschie nen ist. §. 51. Der Urheber oder der Verleger eines Werks der im §. 50. dezeichneten Art kann das Erscheinen desselben in ein öffent liches hierzu bestimmtes Register (Einrragsrolle) einkragen lasten. Der Eintrag darf nur auf Vorzeigung eines Exemplars des ein zutragenden Werkes gemacht werden. Er beweist , daß das Werk zur Zeit des Eintrages erscbienen war. In den Fällen der §. 13., Absatz 2. und §. 43., Absatz 2. geschieht der Eintrag auf Verlangen des Urhebers oder eines hierzu legitimirten Rechtsnachfolgers desselben. Die Einträge in die Eintragsrolle und die von den Be amten derselben daraus gefertigten Auszüge gelten als öffentliche Urkunden. §. 52. Wegen Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen des gegen wärtigen Gesetzes kann nur auf Verlangen eines Beeinträchtig ten eingeschritten werden. Die Entscheidung gehört in allen Fällen zur Zuständigkeit der Gerichte. §. 53. In Bezug auf die Verjährung der Entschädigungsklage und der Strafenfolge kommen die LandeSgefetze zur Anwendung. Die Verjährungsfristen dürfen jedoch fünf Jahre von dem Zeitpunkte an, in welchem der zu Belangende die letzte widerrechtliche Hand lung vorgcnommen hat, nicht übersteigen. §.54. Der Schutz dieses Gesetzes erstreckt sich auf das Gebiet des deutschen Bundes, sowie auf diejenigen nicht zum deutschen Bunde gehörigen GebietStheile deutscher Bundesstaaten, für welche dasselbe Annahme gefunden hat. Insbesondere stehen die innerhalb dieser Gebiete bei. daselbst ansässigen Verlegern er schienenen Werke ausländischer Urheber unter dem Schutze dieses Gesetzes. In wie weit anderen Werken der Schutz dieses Gesetzes zu kommt, bleibt besonderen Bestimmungen Vorbehalten; als solche sind allgemeine landesgesetzliche Bestimmungen über Gegenseitig keit nicht zu betrachten. Uebergangsbcstimmungen. §. 55. Das gegenwärtige Gesetz soll hinsichtlich des Nachdruckes auch bei alle» vor dem Beginn seiner Wirksamkeit veröffentlich ten Werken, mögen deren Urheber noch leben oder bereits gestor ben sein, zur Anwendung kommen, sofern diese Werke in allen oder i» einzelnen derjenigen Staaten, in welchen dieses Gesetz zur Geltung kommt, bisher kraft Gesetzes gegen Nachdruck ge schützt waren. Bei Werken solcher genannten Schriftsteller oder Künstler, die vor dem 1. Januar 1837 gestorben sind, dauert jedoch der Schutz gegen Nachdruck bis zum 3l. December 1867, sofern die ses Gesetz eine noch längere Schutzfrist gewährt. Die auf Landesgesetzcn beruhenden längeren Schutzfristen sind nicht mehr anwendbar. War an Werken, welche nach den vorstehenden Bestim mungen unter den Schutz dieses Gesetzes fallen, in einzelnen Staaken nach den bisher dort geltenden Gesetzen das Urheberrecht bereits erloschen, so dürfen die beim Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits vorhandenen Exemplare solcher Werke gleichwohl in denjenigen Gebieten, in denen es bisher gestattet war, unter der Bedingung weiter verkauft werden, daß deren Vorhandensein den durch Landesverordnungen zu bezeichnenden Behörde» binnen einer Frist von 3 Monaten angezeigt wird. Diese Behörden haben die vvrräthigen Exemplare zu verzeichnen und zu Kenntlichmachung mit einem Stempel zu versehe». Wer diese Vorschriften Übertritt, wird auf Verlangen der Berechtigten mit einer Geldstrafe bis zu 50 Vereinsthalern bestraft und seine ungestempelten Exemplare werden bis zum Ablauf der Schutzfrist mit Beschlag belegt. Auch hinsichtlich der Aufführung soll dieses Gesetz von dem Tage seiner Wirksamkeit an auf alle älteren Werke angewen- dek werden, gleichgültig, ob dies eine Ausdehnung odereine Beschränkung des Schutzes bewirkt. §. 56. Die vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes ertheilten Privilegien bleiben für die betreffenden Länder in Kraft. Miscellen. Leipzig, 1. April. Der bereits mitgetheilke schroffe Con- flict zwischen den hiesigen Buchdcuckergehilfen und ihren Prinzipalen hat unterdessen leider keine Besserung gefunden. Letztere sind mit Recht fest entschlossen, sich den neuen Lohnkarif nicht octroyiren zu lassen, weil eine Erhöhung bestehender Lohn- Verhältnisse überhaupt nur Sache der gütlichen Vereinbarung ist, namentlich aber weil in dem neuen Tarife Punkte ausgestellt sind, die theils widersinnig sind, theils ungebührlich in die Rechte des Arbeitgebers eingreifen; und auf der andern Seite sprach sich noch die jüngste Versammlung der Gehilfen ebenfalls für entschiedenes Festhalten an ihren Forderungen aus. Wenn sonach nicht noch in der letzten Stunde, die mit dem heutigenTagc abläuft, die Ber sonncnheit wieder dieHerrfchaft gewinnt und die Gehilfen zu de- Einstcht kommen, daß sie die Förderung ihrer Interessen nur auf friedlichem Wege zu suchen haben, so wird mit Anfang näch ster Woche wirklich eine Arbeitseinstellung einlreten, die sich bei dem großartigen Geschäftsbetriebe der hiesigen Druckereien in den weitesten Kreisen fühlbar machen muß. Von den 800 Gehilfen sollen 600 Kündigungen erfolgt sein, wovon bisjetzt erst einzelne zurückgcnommenwordcn sind; hoffen wir in allseitigem Interesse, daß denselben heute noch recht zahlreiche Nachfolgen werden! Dresden, 28. März. Auf Antrag des Vorstandes des Vereins deutscher Verleger zum Schutze gegen unerlaubte Ver vielfältigung, welcher dermalen seinen Sitz in Dresden hat, wurde am verflossenen Jahrmärkte beidenmitPhotographien feil haltenden Bildcrhändlern polizeiliche Nachsuchung veran staltet und gegen mehrere widerrechtliche N a ch d r u ck e, z. B. die aus 21 Blatt bestehende Goethe-Galerie von W. von Kaulbach, deren rechtmäßiger Eigenthümer und Verleger Friedrich Bruck mann in München ist, Eonsiscation ausgesprochen. Personaluachrichten. Die erste Section des in dem sächsischen Nachdrucks gesetz vom 22. Febr. 1844 vorgeschriebenen Sachverständi- gen-Vercins (Fach der literarischen Erzeugnisse aller Art) be steht gegenwärtig aus folgenden Mitgliedern: s) als Gelehrte: Professor l>r. Kuntze (Vorsitzender), Professor vr. Schletter, Advocat Berger und Professor 0r. Zarncke, beide letztere Stellver treter; b) als Buchhändler: llr. W ilh. E ng e lma n n, T. O. Weigel, vr. Ad. Barth und Frhr. von Tauchnitz, beide letztere Stellvertreter.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder