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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1874
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1874
- Sprache
- Deutsch
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1448 Nichtamtlicher Theil. ^ 89, 20. April. gung der deutschen Finanzverwaltung in seiner hier besprochenen Behauptung liegt. Hier passen Wohl die Worte Goethe's: „Du weißt wohl nicht, mein Freund, wie grob Du bist?" Der Schluß, den Hr. 'iV. U. aus seiner Behauptung zieht, ist natürlich hinfällig, da die ganze Behauptung unrichtig ist. Er wäre aber auch, selbst wenn sic wahr wäre, unrichtig, weil, wie ich schon früher gezeigt habe, durch das aus Deutschland abfließende Silber der Geldvorrat!) des europäisch-amerikanischen Geldmarktes sich nicht bemerkbar vermehren kann. Die Wirkung, die Hr. IV. L. von dieser vermeintlichen Vermehrung erwartet, nämlich ein Steigen der Warenpreise, wird daher auch nicht eintrcten können. Wahr ist nur, daß in den Ländern mit Goldwährung die Preise mancher Maaren, wie ich bereits erwähnt habe, schon jetzt die Neigung haben müssen, etwas zu fallen, falls nicht andere Verhält nisse dem entgegen wirken. Dies ist aber nicht, wie Hr. VV. L. glaubt, durch die Verminderung der Goldmenge dieser Länder be dingt, da eine solche Verminderung gar nicht stattgefunden hat, son dern lediglich die Folge des Steigens des Goldwerthes. Nun wären wir, da der letzte Absatz bereits im Eingang er wähnt wurde, mit dem Aufsatz des Hrn. IV. I(. fertig. Auf kleinere Unrichtigkeiten, die in seinem Aufsatz noch Vorkommen, einzugehen, halte ich nicht für nöthig, denn daß er den Beruf,Andere über staats- wirthschaftliche Fragen im Allgemeinen und über Geldfragen insbe sondere zu belehren, durch seinen Artikel „Zur Goldwährung" nicht dargethan hat, wird er nun wohl einsehen. Mit einigen wissenschaftlichen Kunstausdrücken hat man die Wissenschaft selbst noch nicht erworben, sondern nur deren äußern Schein. Man muß sich dann wohl hüten, Andere herauszusordern, denn es genügt ja der einfache gesunde Menschenverstand, um diese wissenschaftliche Löwenhaut zu lüften und zu zeigen, was darunter steckt. Ich habe mir nie angemaßt, Andere über staatswissenschaft liche Fragen belehren zu wollen, da ich selbst am besten weiß, wie sehr ich in diesem Fache Laie bin. Die Polemik, in die man mich ver wickelt hat, ist mir aufgezwungcn worden. Schon in meinem Aufsatz in Nr. 26 d. Bl. sagte ich, „das Börsenblatt scheine mir nicht der ge eignete Ort, den Unterschied zwischen Gold- und Siberwährung nachzuwcisen". Ich glaube das auch noch heute, denn die Buchhänd ler verkaufen gern national-ökonomische Bücher, lesen sie aber selten. Es gibt daher unter den Lesern des Börsenblattes nicht ganz wenige, welche selbst so Behauptungen, wie Hr. ^V. L. sie vor brachte, für wahr zu halten geneigt sein werden, wenn sie mit so viel Sicherheit vorgetragen und mit einigen staatswissenschastlichen Ge meinplätzen und technischen Ausdrücken ausgeschmückt sind. Soll ich nun alle solche irrthümliche Behauptungen widerlegen, so müßte ich Bogen füllen. Antworte ich aber kurz, so wird wieder irgend ein An derer, der mich mißversteht, mich belehren wollen und mich nöthigen, ihn zurechtzuweisen. Ich glaube aber nicht, daß ich verpflichtet bin, jedem Anonymus hier zu antworten. Die Richtigkeit meiner Be hauptung ist durch den verunglückten Versuch des Hrn. W. U., sie anzufechten, nun wohl genügend dargethan. Die Goldwährung ist in dem Streit über die Meßzahlung und Ueberträgc ja auch nur ein Nebenpunkt, der mir eigentlich ganz gleichgültig sein kann. Ich werde daher anonyme Artikel über diese Frage ganz unbeachtet lassen. Auf Artikel aber, die von einem Collegen unterzeichnet sind, in denen die Frage mit Sachkenntniß und in würdiger Weise besprochen wird, werde ich, wenn der Verfasser meine Ansicht zu kennen wünscht, gern antworten und so zur Klärung der Ansichten, soweit das in meinen Kräften steht, beitragen. Prag, den 10. April 1874. H. Dominicus. Zu der Angelegenheit Hallbrrger — Reimer. Das von Hallbergcr gegen Reimer bezüglich der Shakespeare- Ausgabe des Ersteren an den Buchhandel gerichtete Circular bringt eine Angelegenheit vor dessen Forum, in welcher einige objectiv wohl beachtenswerthc und zu beleuchtende Punkte zur Sprache zu bringen sind. Wir übergehen alle in dem Circular berührten persönlichen Dinge; wir haben den Streit zwischen zwei angesehenen und geachte ten Firmen vor uns, von welchen die eine weder eine Täuschung beabsichtigt, noch die andere, indem sie vor einer Täuschung warnt, das Bewußtsein der Grundlosigkeit solcher Warnung gehabt haben kann. Ob Reimer, wie Hallberger meint, richtiger ge handelt hätte, sich vor der Veröffentlichung seiner Warnung erst an ihn zu wenden, — darüber wird ein Dritter schwer urtheilen; das Bewußtsein, durch die Handlungsweise eines Andern in seinen Rech ten verletzt und gekränkt worden zu sein, bestimmt Den, der während seines ganzen geschäftlichen Lebens bestrebt ist, die Rechte Anderer zu achten, ohne Verzug seine gekränkten Rechte zu schützen, ohne Den, von dem er solche gekränkt sieht, erst zur Rechtfertigung aufznsordern. Der Streitfall selbst besteht darin, daß Hallberger in seinem Verlage eine illnstrirtc Prachtausgabe von Shakespcare's sämmtlichcn Werken, übersetzt von A. W. Schlegel, Fr. Badenstedt, N. Delins u. s. w. erscheinen läßt, vor welcher Reimer als der Verleger der Schlegel'schen Shakespeare-Uebersetzung mit der Hinweisung warnt, daß, sofern die letztere in der Zeit des gesetzlichen Schutzes in der Hallberger'schen Ausgabe erscheine, diese als ein strafbarer, zu verfol gender Nachdruck von ihm behandelt werden würde. Hallberger erklärt nun in seinem gedachten Circular, daß er nie beabsichtigt habe und beabsichtige, die von Schlegel übersetzten Stücke eher in seiner Shake speare-Ausgabe aufzunehmen, als bis der gesetzliche Schutz derselben — das ist am 1. Januar 1876 — erloschen sei; daß er eben die nicht von Schlegel übersetzten Stücke zuerst bringen und diesen vom 1. Januar 1876 an die von Schlegel übersetzten, die inzwischen im voraus von ihm hergestellt werden, schnell anreihen werde. Vorweg muß hier gleich bemerkt we-den, daß solche von Hall berger vor dem 1. Januar 187 6 geschehene „Herstellung" eines Abdruckes der Schlegel'schen Uebersetzungen — ganz gleich, ob er diesen Abdruck vor dem gedachten Zeitpunkte verbreitet, oder in seinem Hause behält — nach tz. 22. des neuen deutschen Gesetzes über das Urheberrecht das Vergehen des Nachdruckes vollendet und daß Hallberger daher durch eine solche Herstellung vor dem 1. Januar 1876 sich strafbar macht. Viel wichtiger aber ist die Frage (und sie bildet den Cardinal punkt des vor das Forum des Buchhandels gebrachten Gegenstandes): Durfte Hallberger auf dem Titel seiner Shakespeare-Ausgabe über haupt die Schlegel'schen Uebersetzungen eher als in der Ausgabe enthalten bezeichnen, als er das Recht hatte, sie aufzunehmen? Durfte er das zumal, ohne dieser Bezeichnung auf dem Um schläge seiner Ausgabe selbst die Erklärung beizufügen — was er tatsächlich nicht gethan hat —, daß die Aufnahme erst vom Jahre 1876 an, wo das Recht dazu ihm zustehen wird, er folgen werde? Wir wissen sehr wohl, das Nachdruckgesetz so wenig wie ein anderes Gesetz hinderte ihn daran, so zu handeln, wie er gehandelt hat; wir wissen aber auch, daß Hallberger bei seinen ge schäftlichen Handlungen sich nicht nur von den staatlichen Gesetzen, sondern ebenso von denen der Loyalität und von den Interessen der buchhändlerischcn Gesammtheit bestimmen und leiten läßt, — und es will uns scheinen, daß mit letzteren seine Handlungsweise in dem vorliegenden Falle nicht Hand in Hand geht. Ob der gesetzliche Schutz der Schlegel'schen Uebersetzungen in 2 Jahren oder in 12 Jahren erlischt, ist für die vorliegende Frage ganz gleichgültig; — was würde aber wohl Hr. Hallberger dazu
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