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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1874
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1874
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- Deutsch
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1392 Nichtamtlicher Theil. 85, 15. April. staltetc Herausgabe einer Sammlung der sämmtlichen Wieland'schen Werke als ein Nachdruck der einzelnen Wieland'schen Werke, deren rechtmäßige Verleger sie wären, zu betrachten sei. Dieses ist aber, wenigstens im gegenwärtigen Falle, da Beklagter die Herausgabe dieser Sammlung zusolge eines mit dem Schriftsteller abgeschlossenen Contracts veranstaltet, offenbar unrichtig. Denn in einem solchen Falle ist die Herausgabe einer Sammlung sämmtlicher Werke, selbst wenn der erste Verleger alle diese Werke ohne einige Ausnahme vor her einzeln in seinem rechtmäßigen Verlag überkommen, doch immer nur mit einer neuen Ansgabe in Vergleichung zu stellen, wie Kläger auch selbst zugebcn. Eine neue Ausgabe aber, die der zweite Ver leger mit Genehmigung des Schriftstellers veranstaltet, gewährt in der Regel dem ersten Verleger kein Klagrecht gegen den zweiten Verleger, da das Verlagsrecht in der Regel, und wenn nicht zwischen dem Schriftsteller und dem ersten Verleger etwas anders bedungen ist, nur auf die erste Ausgabe des Werkes sicherstrecket. Der erste Ver leger hat zwar einen Schaden-Anspruch an den Schriftsteller, wenn dieser eine neue Ausgabe veranstaltet und selber die von ihm recht mäßig veranstalteten Auflagen der ersten Ausgabe noch nicht abge setzt hat, allein gegen den zweiten Verleger hat er in der Regel kein Klagcrccht. Dieses alles ist in der Natur des Verlags-Contracts ge gründet und nach derselben im Pr. Landrecht?. I. Nit. XI. Z. 996. ff. festgestellt und finden diese aus der Natur des Verlags-Contracts herfließenden Folgerungen auch in den hiesigen Landen bei dem Mangel eines positiven Gesetzes in denselben allerdings Anwendung. Ein anderes ist cs, wenn der Schriftsteller sich mit dem ersten Ver leger, wie Kläger im Fortgang des Prozesses behaupten, dergestalt vereiniget, daß jener des Rechts auf eine neue Ausgabe sich aus drücklich begeben, (aus der Unterlassung des Vorbehalts dieses Rechts aber kann eine stillschweigende Begebung desselben nach der Natur des Verlags-Contracts nicht gefolgert werden), und wenn, wie Kläger im ferneren Verlauf des Prozesses vorgeben, Beklagter solches nicht nur gewußt, sondern den Schriftsteller sogar selbst zu dem mit ihm geschlossenen Contract unter Uebernehmung der Vertretung desselben gegen die Kläger veranlaßt; dann haben Kläger gegen Beklagten sx daraus eulpa, st ckolo dato allerdings ein Klagrecht. Die von Klägern gegenwärtig angestellte Klage aber ist auf diesem Grund nicht erbaut und also ist solche, zwar nicht schlechterdings, jedoch an gebrachtermaßen zu verwerfen gewesen. Bis es zu diesem Urtheil kam, bei dem sich die Weidmannsche Buchhandlung beruhigte, indem sic keine Veranlassung nahm, eine neue bessere Klage anzustellen, vergingen noch 18 Jahre, aber es war schon günstig, daß auch (in zweiter Instanz) die Juristenfacultät sich Göschen geneigterwiesenhattc. So machtendie„Werke"weitereFort- schritte, die Subscribenten bekamen nach und nach ihre „Lieferungen", der Dichter aber nach wie vor viel Geld, bereits verdientes und noch zu verdienendes. Auch der private Verkehr zwischen Osmannstädt, wohin Wieland im Jahre 1797 überzieht und wo Göschen ihn zu besuchen erscheint, bleibt wie immer freundschaftlich. Aber für uns verliert er doch an Anziehungskraft. Um uns mit rechtem Behagen in das Kleinleben des persönlichen Verkehrs, wie er sich zwischen dem greisen Wieland und seinem jüngeren Verleger allgemach entwickelt hat, zu vertiefen, wissen wir zu wenig und der Hader mit der Weid- mannschen Buchhandlung, der die ersten Jahre der Verbindung belebte, hat durch den Spruch des Richters ein Ende gefunden. So bleibt über den Rest des Lebens, das Wieland noch zum Verkehr mit Göschen gegeben war, nur wenig noch zu sagen übrig. (Schluß folgt.) Miscellen. Der Berliner Börsen-Courier berichtet: „Hier wird ein neues, großes literarisches Unternehmen geplant, eine Revue im Style der »Rsvus des dsux aroudss«. Die berufensten und berühm testen literarischen Kräfte Deutschlands, die hervorragendsten Männer der Wissenschaft haben sich bereit erklärt, dieser Zeitschrift ihre Feder zu leihen, um sie zu einem Brennpunkt des deutschen Geisteslebens zu gestalten. Pccuniär soll das Unternehmen gleichfalls gesichert sein. Ein Konsortium reicher Mäccnc hat eine» Gründungsfonds von beiläufig 100,000 Thlrn. subscribjrt. Mit dem buchhändle- rischcn Vertrieb des projcctirten Unternehmens sollen die Gebr. Pactel in Berlin betraut werden." Warnung vor untergeschobenen Oelbildern. — Man hat in Genf eine Art Fabrik von Nachahmungen nach Bildern von Courbet (bekannt durch die Demolition der Vendöme-Säule in Paris, und jetzt am Genfcrsec lebend) entdeckt und ist eine erhebliche Anzahl davon ins Ausland, namentlich an Amerikaner, verkauft worden. Ebenso sind viele apokryphe Calame als echt ins Aus land gewandert. — Bildcrhändler im Auslände mögen sich vorsehcn! * * H Leipzigs Ausfuhr von Büchern, Musikalien und Bil dern nach Nordamerika betrug nach den statistischen Zusammen stellungen des hiesigen amerikanischen Consulats im ersten Quartal dieses Jahres 119,212 Thlr. 2 Ngr. (gegen 117,217 Thlr. 25 Ngr. in dem gleichen Zeitraum vom vorigen Jahre). Aus dem Reichs-Postwescn. — Das General-Postamt hat unterm 20. März folgende Verfügung erlassen: „Es ist zur Sprache gebracht, daß in den Bücherzctteln solche Notizen, die sich auf die Art der Versendung, die Bezugsbedingungen oder auf die Beschaffenheit des Buches re. beziehen, ihrer Mannigfaltigkeit wegen nicht sämmtlich vorgcdruckt werden können. Solche Vermerke sind z. B. »franco unter Kreuzband, empfohlen, eilig, muß bis zum ..ten in meinen Händen sein, direct an dl. X., eingebunden, Pracht band, mit den Kupfern, gegen baar« rc. Dadurch kommen die Ab sender der Bücherzettcl in die Lage, jene Notizen handschriftlich bei zufügen. Von den Postanstaltcn sind demnächst aber die mit solchen handschriftlichen Notizen versehenen Bücherzettcl mit der Nachtaxe belegt worden. Da dies gegen die Absicht verstößt, welche der Ein führung der Bücherzettcl zum Grunde liegt, so werden die Post anstaltcn angewiesen, handschriftliche Zusätze der obigen Art, und überhaupt solche handschriftliche Vermerke, welche den bestellten Gegenstand betreffen und nicht den Charakter einer besonderen, mit demselben in keiner Beziehung stehenden Corrcspondcnz haben, fort an nicht mehr zu beanstanden." — Das General-Postamt macht darauf aufmerksam, daß die vielfach verbreitete Ansicht, es müsse zu der Signatur für Pallete ein zweites Exemplar der gelben Packctadrcssen verwendet wer den, irrig ist. Es ist nicht allein zulässig, sondern unter Umständen sogar zweckmäßiger, die Signatur, welche aus der deutlichen Adresse bestehen muß, auf die Emballage selbst oder auf ein der ganzen Fläche nach auf das Packet zu klebendes Stück gewöhnlichen Schreib papiers, welches fester haftet als steifes Cartonpapier, niederzu schreiben. Sogenannte Signaturfahnen von Pappe, Holz rc. müssen recht haltbar befestigt werden, damit sie unterwegs nicht verloren gehen. — Im Interesse .der Förderung des Postverkehrs wird von dem General-Postamt das erneute Ersuchen an das Publicum ge richtet, die Freimarken gefälligst nach der Vorschrift des Post reglements nur in die obere rechte Ecke der Vorderseite der Briefe zu kleben und sich darnach mit dem Nicderschreiben der Adresse ein zurichten.
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