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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1888
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- Erscheinungsdatum
- 12.11.1888
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- Deutsch
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5728 Nichtamtlicher Teil. ^lZ 263, 12. November 1888. Der Herr Vorsitzende äußerte sich folgendermaßen: Meine hochverehrten Herren Kollegen! Erwarten Sie von mir keine Rede im großen Stil; ich beabsichtige vielmehr nur, wie es an einem Jubiläumstage ver langt werden kann, Ihnen eine kurze Statistik über unsere und unserer Vorgänger Thätigkeit während des verflossenen halben Jahrhunderts zu geben. Es zerfällt diese Statistik selbstverständlich in zwei Teile, in eine materielle und in eine personelle Statistik. Der Königlich Preußische Litterarische Sachverständigen- Verein ist eingesetzt durch das Preußische Nachdrucksgesetz vom 11. Juni 1837 und die Instruktion des Preußischen Staats ministeriums vom 15. Mai 1838. Die Kompetenz des Sachverständigen-Vereins war damals räumlich und sachlich noch bei weitem enger begrenzt, als gegen wärtig. Räumlich erstreckte sie sich nur auf den damaligen Umfang des Preußischen Staatsgebiets, sachlich lediglich auf die Erstattung von Gutachten in Prozeßsachen. Gegenwärtig ist die Zuständigkeit des Sachverstündigen-Ver- eins räumlich nicht nur auf das ganze jetzige Gebiet von Preußen ausgedehnt, sondern es haben auch mehrere andere deutsche Staaten sich ans Grund des Z 31 des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 dem Preußischen Sachverständigen-Verein angeschlossen, z. B. An halt, Meiningen, Schwarzburg-Rudolstadt, Lippe-Detmold. In sachlicher Beziehung darf der Sachverständigen-Verein jetzt auch Schiedssprüche erieilen (Z 31 des Gesetzes vom 11. Juni 1870), und bei Abschluß der meisten internationalen Lit- terar-Veriräge ist er mit seiner Ansicht gehört worden. Die Zahl der Gui achten, welche der Verein in den fünfzig Jahren seines Bestehens abgegeben hat, betrügt ungefähr 254. Die Zahl derselben ist in der neuesten Zeit sehr erheblich ge stiegen. Die meisten Gutachten betreffen naturgemäß den Nach druck von Büchern, Zeitungsartikeln, Novellen u. s. w.; über den Nachdruck von Abbildungen, Zeichnungen und Landkarten hat der Verein etwa 30 Gutachten erstattet. Mehrfach hat er sich auch über den Thatbestand der unbefugten Aufführung dramatischer Werke äußern müssen. Sitzungen hat der Sachverständigen-Verein mehr als 200 abgehalten; in den letzten Jahren etwa 6—7 jährlich; in den meisten Sitzungen sind aber mehrere Prozeßsachen gleichzeitig be raten und begutachtet worden. Die Gutachten des Vereins sind in den bekannten 3 Samm lungen (1848. 1868. 1874) von Heydemann, bezw. von mir, durch den Druck veröffentlicht und im Buchhandel erschienen. Eine neue Sammlung wird augenblicklich vorbereitet. Was die Personalien des Sachverständigen-Vereins be trifft, so habe ich Fröhliches und Trübes zu berichten. Als der Verein im Jahre 1838 eingesetzt wurde, war es eine stattliche Reihe bekannter und hochangesehener Männer, die in denselben berufen wurden: Kriminaldirektor vr. Hitzig, Medizinalrat Pro fessor vr. Froriep, Professor vr. Heyse (Vater), Kammer- gerichts-Assessor (später Geh. Justizrat) vr. Hinschius (Vater), Buchhändler Enslin (Vater), Buchhändler Duncker sen., Buch händler vr. Parthey, Privatdozent vr. Schoell, Kammergerichts- Assessor vr. Löwenberg (später Obertribunalsrat), Buchhändler Tümmler, Buchhändler Mittler, Kupferstecher Finck. Von diesen ist keiner mehr im Amte; die meisten — wenn nicht alle — deckt schon der Rasen. Vor 25 Jahren feierten wir unser fünfundzwanzigjähriges Jubiläum ebenfalls durch ein Festmahl. Die meisten damaligen Mit glieder des Sachverständigenvercins sind gleichfalls bereits durch den Tod hinweggerafft; ich nenne unter ihnen außer den bereits oben Erwähnten nur in trüber Erinnerung: Heydemann, Reimer (Vater), F. W. Müller, Springer (Vater), Enslin (Sohn). Dagegen erfreuen sich noch des Lebens und der unausgesetzten Thätigkeit im Verein Professor vr. Mommsen und ich. Pro fessor vr. Kiepert, welcher damals ebenfalls dem Verein ange hörte, ist später ausgeschieden. Von sonstigen bekannten Mit gliedern des Vereins, welche der Tod uns entrissen hat, nenne ich Häring (Willibald Alexis), Kugler, Buchhändler vr. Veit, Buchhändler Kaiser. Was die jetzigen Mitglieder des Vereins betrifft, so hat sich — Gottlob — das früher einmal scherzweise ausgesprochene Wort bewährt, daß die Mitgliedschaft zum Sachverständigen-Ver ein eine »gute Lebensversicherung« sei! Es gehören ihm an: länger als dreißig Jahre — seit 1857 —: ich selbst; länger als zwanzig Jahre: Herr Professor vr. Mommsen — seil 1860, Herr Geheimer Medizinalrat Professor vr. Hirsch — seit 1867, Herr Buchhändler Hertz — seit 1867, Herr Buchhändler vr. Toeche — seit 1868; länger als zehn Jahre: Herr Geheimer Ober-Regierungs rat Professor vr. Hübler — seit 1869, Herr Geheimer Justizrat Professor vr. Dernburg — seit 1874, Herr Gehei mer Justizrat Professor vr. Hinschius -— seit 1874, Herr Buchhändler Mühlbrecht — seit 1877. Weniger als zehn Jahre — gewissermaßen als Repräsen tanten der »Jugend«>— befinden sich im Verein: Herr Buchhändler Hoeser, Herr Geheimer Regierungsrat und Univexsitätsrichter vr. Daude, Herr Schriftsteller vr. Rodenberg, Herr Buch händler Reimer (Sohn). Vorsitzende hat der Verein in den fünfzig Jahren nur drei gehabt, nämlich: Kriminaldirektor Hitzig von 1838—1850, Ge heimer Justizrat Professor vr. Heydemann von 1850—1874, mich selbst von 1874 bis jetzt. Dies ist die Statistik. Wenn wir nun auf das vergangene halbe Jahrhundert zurückblicken, so glaube ich wohl, daß wir mit den Leistungen und Erfolgen des Litterarischen Sachverständigen-Vereins zufrie den sein können, und daß unsere Vorgänger, welche heute vor fünfzig Jahren, genau zu derselben Stunde, sich zur ersten Sitzung zusammenfanden, wenn sie auf uns herabblicken könnten, sagen würden: Ihr habt Eure Schuldigkeit gethan! Was zunächst unsere Gutachten betrifft, so darf ich wohl ohne Überhebung sagen, daß sie mit Gründlichkeit und Sorgfalt gearbeitet sind, und daß sie von den Gerichtshöfen als gute Leistungen anerkannt werden. Der beste Beweis hierfür besteht Wohl darin, daß die Gerichte unseren Aussprüchen in den meisten Fällen beitreten, und daß die Gerichte und Staatsanwaltschaften in immer zahlreicheren Fallen unser Gutachten einholen, was ge wiß nicht geschehen würde, wenn diese Gutachten formell oder materiell nichts taugten. Auch Beseler erklärt in der neuesten Auflage seines »Deutschen Privatrechts« (1885), daß die Samm lung unserer Gutachten vom Jahre 1863 »noch immer unent behrlich sei für Theorie und Praxis«. Vor allem aber dürfen wir wohl ohne Ruhmredigkeit be haupten, daß zu der ganzen glücklichen Entwickelung der deutschen Nachdrucksgesetzgebung der Sachverständigen- Verein sehr erheblich beigelragen hat. Als der Verein im Jahre 1838 eingesetzt wurde, existierte ein ausgebildetes Nachdrucksrecht noch gar nicht. Das Preu ßische Gesetz vom 11. Juni 1837 und der Bundesbeschluß vom 9. November 1837 bildeten zwar eine gesunde Grundlage für das Urheberrecht, aber beide bedurften noch einer tieferen und er schöpfenderen Ausbildung. Unser Verein Hai sich dies von vorn herein zur Aufgabe gemacht, und die Akten des Vereins ergeben, wie die damaligen Mitglieder generelle Fragen des Urheberrechts und Verlagsrechts erörtert und weitergebildek haben. Als der Buchhändler-Börsenverein in den Jahren 1855 bis 1857 den Entwurf eines deutschen Nachdrucksgesetzes aus arbeiten ließ, geschah diese Ausarbeitung durch Heydemann, Hinschius (Vater), Veit, Reimer (Vater) und von Rönne, also durch eine Kommission, deren vier erste Mitglieder dem Sachverständigen-Verein angehörten.
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