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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1865
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1865
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- Deutsch
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2802 Nichtamtlicher Theil. ^7 148, 4. December. war dasselbe ja ohne Weiteres der ersten Sektion zugewiesen. Allein die dritte hatte ohne Weiteres in derSache cognoscirt und sich sonach für kompetent erklärt; die erste erklärte, es liege ein rein literarisches Werk nicht vor, sondern ein gemischtes, zu glei chen Theilen aus artistischen und literarischen Theilen bestehen des, undobwohlman demnach hätte annehmcn sollen, daß bei die sem im Wesentlichen die Kompetenz verneinenden Votum und bei sonach wenigstens gleicher Befähigung der Sektionen zur Ent scheidung der obschwcbendcn Fragen diejenige, mit deren haupt sächlichem Gebiete es der in Rede stehende Nachdruck zu thun hatte, die artistische (dritte) über die Frage der Erwerbsschmäle rung nunmehr allein hätte vernommen werden müssen, so zogen dennoch alle drei Instanzen den auch diese Fragen erörternden Theil des Gutachtens beider Sektionen in Erwägung. Die literarische Abthcilung verneinte die Möglichkeit irgend eines Schadens; die artistische hatte dieselbe von vorn herein als vorhanden erklärt, jedoch bemerkt, daß dieser Schaden zur Zeit ein bedeutender nicht sein könne. Zwar entschied das Handels gericht, daß eine Eollision von Gutachten nicht vorlicge, son dern nahm dasjenige der ersten Abtheilung als maßgebend an. Anders aber die Obcrinstanzcn. Das Appcllationsgericht sprach sich insbesondere dahin aus, cs bestätige der eigene Ausspruch der ersten Sektion, daß das fragliche Werk kein rein literari sches, sondern aus artistischen und literarischen Theilen bestehen des sei. Eine Eollision l icge offenbar v or, es müsse jedoch dem Gutachten der ersten vor demjenigen der dritten Abtheilung der Vorzug gegeben werden. Dies letztere sei, wie schon die erste Instanz anerkannt hat, von mangelhafter Begrün dung und leide augenfällig an grosser Allgemeinheit und Unsicherheit, obwohl die Sektion auf die Unzu länglichkeit ihres ersten Ausspruches besonders hin- gewiescn worden sei. Selbst aber wenn das Gutach ten demjenigen der ersten Abthcilung gleich stände, wäre ein O b c rg u ta ch tc n verfassungsmäßig nicht e r - langbar, anderseits könne von einer nochmaligen Aufforderung an die drittcScction, eine andere Be gutachtung vorzunehmen, einiger Erfolg nicht er wartet werden. Die Kläger, welche hiernach für die unzureichende Begut achtung eines Sachverständigen, den sie ni cht selbst gewählt, zu büßen hatten, glaubten nun zu dem äußersten Mittel ihre Zu flucht nehmen zu müssen. Sie verbanden mit ihrer zweiten Ap pellation den Antrag auf Anwendung richterlicher Awangsmaßre- gcln gegen die dritte Abtheilung des Sachvcrftändigenvereines behufs Erlangung eines besseren Gutachtens, eventuell Bericht erstattung an das Justizministerium wegen Niedersehung anderer Sachverständigen an Stelle derjenigen, von welchen ein gründ liches Gutachten nicht zu erlangen war. Das Oberappellations- gerichtglaubtc jedoch diesem Anträge nicht entsprechen zu können, und wies die Klage nochmals in der angebrachten Maße ab. Wenn somit alle Instanzen zur Basis ihrer Entscheidungen den Ausspruch der ersten Abthcilung genommen hatten, so wird auch dessen Inhalt noch kurz zu erwähnen sein. Jene Abteilung entschied, daß Zwecke, Umfang und Ab nehmerkreis beider Werke vollkommen verschieden seien und so nach eine Beeinträchtigung des einen durch das andere in keiner Weise angenommen werden könne. Vielleicht drängt sich dem Leser hierbei die Ansicht auf, daß die Verhältnisse, namentlich was den Umfang der beiden Werke ai'.langt, etwas anders sich gestalten, wenn man nicht, wie das obenberührre Gutachten, dem Adler'schen, dem architektonischen Werke, das ganze, Malerei, Skulptur und Architektur umfassende, aber nach diesen Zweigen in einzelnen Bänden abgegrenztc För- ster'scheWerk, sondern nur dessen architektonischen Theil, welcher, wie im Buchhandel notorisch, von Hrn. Weigel besonders abge geben wird und angekündigt worden ist, gegenüber stellt. Dann nähern sich ohne Zweifel die Größenverhältnisse beider Werke weit mehr, dann möchte doch wohl auch der Abnehmerkreis der selben kein so ganz verschiedener sein, dann dominirte sicherlich nicht mehr der universelle Charakter einer Kunstcncyklopadie des Förster'schen Buches über den speciellen des Adler'schen. Und wie würde die literarische Sektion jetzt darüber urtheilen, nachdem der verklagte Verleger nach Beendigung des Prozesses noch et liche andere Tafeln aus dem Adler'schen Werke dem seinigen in korporier hat? Würde sie sich konsequent bleiben und den schü tzenden Mantel der Zweckcsungleichheit auch über diese Fortse tzung breiten? Wenn bei dieser Sachlage der Referent die Entscheidung des in Rede stehenden Rechtsstreites als eine von vorn herein zwei fellose hat ansehcn können und den klagenden Verlegern sogar einen Vorwurf daraus machen will, daß sie ihr mit erheblichen Gcldopfcrn erworbenes Eigenthum im Rechtswege gegen Aus beutung haben schützen wollen, so ist das seine Sache. Die man nigfachen Schicksale des Rechtsstreites selbst, die verschiedenartigen Aussprüche der Sachverständigen, die oft sehr abweichenden An sichten der entscheidenden Behörden sprechen anderseits dafür, daß die Entscheidung selbst als eine zweifellose keineswegs habe gelten können. Wo die Grenze des Erlaubten bei Benutzung fremden Vcr- lagscigcnthums zu finden sei, das, scheint uns, lassen sämmtlicbe Aussprüche, der Sachverständigen wie der erkennenden Behörden, unentschieden. Welche Mittel die Partei zur Schätzung ihres Rechtes habe, wenn die vom Staate eingesetzten Sachverständigen allen Aufforderns ungeachtet ein dem Richter genügendes Volum nicht abgcbcn, bleibt eine offene Frage. Und nun noch eine Bemerkung gegenüber dem legislativen Ercurse, den der Referent seinem Berichte anzuhängen nicht für überflüssig erachtet hat. Selig der Mann, dem unsere Gesetzgebung bezüglich des Eigcnthumsrechtes an Geisteswcrkcn als vollkommen und unver besserlich gilt; doppelt selig, wenn ihn reale Erfolge fortdauernd in den Stand setzen, an dieser Ucberzeugung unerschütterlich fest zu halten. Leider ist sie im deutschen Lande, unter den deutschen Verle gern und den deutschen Juristen nicht so allgemein verbreitet. Wie viele beachtungswerthe Stimmen laut geworden sind, die nach einer gründlichen Umgestaltung dieses gesummten Rechtsgc- bieres verlangt haben, ist kein Geyeimniß. Der Referent spricht von einem deutschen Rechte am geisti gen Eigenthum. Wir möchten ihm zu Gemüthe führen, daß das preußische Recht — doch auch ein Theil des deutschen — wesentli cher , als er meint, verschieden istvon demjenigen, was er deutsches Recht nennt. Das preußische Recht duldet bekanntlich in gewis sem Grade die Benutzung architektonischer und dergl. Abbildun gen und sicht sie als eine Art Eitale an; allein gegen so treue und so korpulente Eitate, wie hier in Frage, ist eS in hohem Grade intolerant. Und wenn der Berichterstatter mit einer Art von Mitleid und souveräner Verachtung auf das französische Recht herab blickt, das noch die veraltete Bestimmung enthält, daß, wer ein fremdes Erzeugnis zum Theile (wie einige fremde Kaffeebohnen, nach dem glücklich gewählten Bilde des Referenten) oder ganz (wie einen fremden Ballen Kaffee) zum Erwerbe benutzen will, es dem Hersteller desselben ganz oder zum Theil bezahlen muß, so wollen wir ihm dagegen Folgendes einhalten. Erstens: Die Zahl der kunstwissenschaftlichen Gesammt-
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