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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-12-04
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1865
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- Deutsch
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148, 4. December. Nichtamtlicher Theil. 2801 4. Die Stiche der Tafel 66 von den Stichen >I> und IV des fünften Blattes Heft -V. 5. Die Tafel 00 von dem sechsten Blatte des Heftes 6. Die Tafel K6 von dem Blatte XXl Heft tt. 7. Sämmtliche Stiche der Tafel bb' (mit Ausnahme des Sti ches v) nach sämmtlichcn Stichen des Blattes XXII des Heftes k (mit Ausnahme der Stiche VIII und XIII; letztere siehe unter 10). 8. Den Stich v der Tafel von dem Stiche III Blatt XXIII. 9. Den Stich ll der Tafel 66 von dem Stiche I Blatt XXIll. 10. Den Stichs der Tafel66 von dem Stiche XII! BlattXXII.^ sowie in den Worten: „daß die in Lieferung 182. und 183. auf Tafel 4. befindli chen Stiche des Werkes ,Denkmale rc? Nachbildungen sind von Figur VIII der Tafel XXII und Figur II der Tafel XXIII." Dies macht 13 einzelne Stiche und drei complete Tafeln (Jedermann kennt das Format der Adler'schen Tafeln) in drei Heften aus zwei Heften in unmittelbarer Folge. Das ist, was der Referent gute literarische Sitte, das, was er eine bescheidene Nachbildung nennt, und solcher bescheidener Nachbildungen ent halt das Weigel'sche Werk nach guter literarischer Sitte gar viele. Der Referent sagt weiter, die fraglichen Stiche seien theil- weise sehr stark reducirt nachgestochen worden. Ja, ein Grundriß sei sogar anders orientirt, an einer Stelle ein Capital nach anderen Materialien hinzugefügt worden. Das wäre freilich viel, aber lasten wir auch hier die Sachverständigen sprechen. „Bei genauer Vergleichung und Nachmessung — sagen sie — haben wir die zur Begutachtung uns übergebenen und in der Klageschrift bezeichneten Stiche rc. mit den in der Klage bezeich- neten Stichen völlig übereinstimmend gefunden. Zum größ ten Theile sind diese Stiche beider Werke in ganz gleichem Maß- ftabe, einzelne nur sind verkleinert und der Stich der Tafel 66 des Blattes XXII des Adler'schen Werkes entnommen, wurde in der Nachbildung umgedreht." Ferner: „Die völlige Uebereinstimmung der Größenverhaltniste bis in alle Einzelnheiten war nur durch ein getreues C o p i- xen der Adler'schen Stiche möglich rc." Ferner: „EineUebereinstimmung, wie wir sie hier in den verschiede nen Beziehungen nachgewiesen haben, ist bei selbständig ent stehenden Kunstwerken ganz unmöglich und deshalb unzweifel haft, daß die bezeichneten Förster'schen Stiche den betreffenden Adler'schen nachgebildet wurden und nach dem Gesetze vom 22. Februar 1844 als widerrechtliche Nachbildungen anzu sehen sind." Hiermit ist die zweite Unwahrheit dem Referenten nachge wiesen. Die dritte ist in der Behauptung zu finden, daß der dritten Sektion des Sachverständigenvcreins nur die betreffenden T a- feln beider Werke Vorgelegen haben. Dies ist eine offenbare Entstellung. Dem Stadtrathe zu Leipzig ist der Text der betref fenden Erzeugniste mit übergeben worden, er hätte sonst auch schwerlich die ganzen Hefte bei Hrn. Weigel in Beschlag nehmen können. Die vierte Unwahrheit bietet die Behauptung des Refe renten, die Adler'schen Zeichnungen seien nicht nach den Origi nalen ausgenommen worden, namentlich nicht die Abbildungen der Marienkirche zu Brandenburg. Wo die betreffenden Bau werke noch existiren, da sind sie an Ort und Stelle ausgenommen worden, und daß die Abbildung der freilich nicht mehr existiren- den Marienkirche dennoch eine Originalzeichnung Adler's sei, wird der Referent schwerlich in Abrede zu stellen vermögen. Fünftens ist cS währheits- und actenwidrig, wenn derselbe behauptet, die Kläger hätten bei dem Oberappellakionsgerichte ein Obergutachten beantragt. Im Gegentheile haben sie — und das ist noch jetzt ihre Meinung — daraus, daß die Möglichkeit eines solchen Obergutachtens nach sächsischem Rechte nicht vor handen, in Verbindung mit den Worten des Gesetzes auf die Unstatthaftigkeit der Abhörung zweier Sachverständigensectionen über dieselbe Frage zurückschließen zu dürfen geglaubt. Eine Eollision der beiden Gutachten hat namentlich das Appellations gericht zu Leipzig bestimmt angenommen, und so war die Frage wohl erlaubt, ob die Entscheidung der obschwebenden wesent lich technischen Fragen aufGrund dieser Collision dem Richter allein so ohne Weiteres zustehe. Aus diesen Bemerkungen wird der Leser ungefähr ersehen haben, was von dem Referate in Bezug auf die Wahrheit der behaupteten Thatsachen zu halten sei. Im Uebrigen ist die Sach darstellung in hohem Grade lückenhaft und kaum geeignet, einem unparteiischen Urtheile Desjenigen, der dem Prozesse selbst fern steht, als Unterlage zu dienen. Auch wir wollen die Leser mit einer längeren Erzählung aus den Acten nicht ermüden; allein die unzweifelhafte Wichtig keit der Frage, ob die Nachbildung von Kunstwerken architektoni schen und ähnlichen Inhaltes in gewissen Theilen Deutschlands als erlaubt gelte, und ob sonach die Existenz desjenigen Theiles des deutschen Buchhandels, welcher die Veranstaltung von der gleichen Kunstwerken sich zur Aufgabe macht, gefährdet sei oder nicht, wird es entschuldbar erscheinen lassen, wenn wir nochmals einen Blick auf das bunte Bild des vielgenannten Prozesses werfen. Zwei Instanzen hatten sich für die ausschließliche Zuständig keit der dritten Abtheilung des Sachverständigenvereines, beste hend aus zwei Kunstverständigen und zwei Kunsthändlern, zur Bcurtheilung der Frage, ob das des Nachdruckes bezichtigte Weigel'sche Werk durch die Nachbildung der Adler'schen Stiche dessen Verlegern einen schon statksindenden oder möglichen Er werb schmälere, ausgesprochen, indem sie — es scheint uns, mit vollstem Rechte — von der Ansicht ausgingen, daß die Zusam mensetzung der Sektion ihr auch die Füglichkeit der Abgabe eines die Schadenfrage betreffenden Gutachtens gestatte. Diese Ansicht sprachen die Instanzen aus, als ihnen bereits beide Werke voll ständig Vorlagen. Auch die dritte Instanz erkannte die Fähig keit der dritten Abtheilung zur Abgabe des Gutachtens über die Schadenfrage an, aber sie verordnen abweichend von den Unter- instanzen, daß in Berücksichtigung der Behauptung des Beklagten, sein Werk sei ein wissenschaftliches, somit unter die Kategorie der literarischen Erzeugnisse aller Art fallendes, die erste Ab theilung des Vereines, bestehend aus zwei Schriftstellern und zwei Buchhändlern, über die Vorfrage, der Wahrheit oder Unwahrheit dieses Anführcns, eventuell aber auch über die Schadenfrage mit abgehört werde. Der Auffassung der Kläger und wie es scheint auch der Unterinstanzen nach war allerdings die Beurtheilung der Frage, ob ein gewisses Werk zu ihrem Begurachtungskreise gehöre oder nicht, als eine solche anzusehen, deren Entscheidung der zur Ab gabe des Gutachtens aufgeforderten Sektion selbst zustehe. Die Competenzfrage und mir ihr diejenige üker die Qualität des Nachdruckswerkcs selbst konnte also füglich gar wohl von derjeni gen Sektion — und zwar auch bei hiergegen gerichtetem Wider spruche des Beklagten — ausschließlich beantwortet werden, in deren Gebiet der zunächst incriminirteTheil des Nachdruckwerkes zweifellos siel. Dies erkannte namentlich auch das Appellations gericht in seiner Verordnung an. Erklärte sonach die dritte Sek tion, das Werk sei kein artistisches, sondern ein literarisches, so
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