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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.11.1865
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.11.1865
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- Deutsch
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2534 Nichtamtlicher Theil. 137, 8. November. 9610. Snski, 2H., die volkswirthschaftliche Bedeutung d. Versicherungs wesens u. der Nutzen der einzelnen Versicherungszweige, gr. 8. In 9611. Neander's, Tl., Werke. 12. Bd. gr. 8. Geh. * 1H ^ Inhalt: Der heil. Bernhard u- sein Zeitalter. 3. Aufl. G. I. Purfürft in Leipzig. 9612. Retc1iffe, I., Jefferson Davis. Social-politischer Roman aus dem amerikan. Bürgerkriege. 7. u. 8. Hfl. 8. 1866. s 4 N-f 9613. Fischer, K., der Obstfreund u. Obstzuchten. Anregung zum ausge dehnten Betriebe der Obftbaumzucht in den Gärten u. im Freien; Beschreibg. der vorzüglichsten Obstsorten rc. gr.8. 1866. Geh. 1^^ forte etc. srrangirt. 17. u. 18. örief. ßr. 4. s ^ 9615. Grimme, F. W., Schwänke u. Gedichte in sauerländischer Mund- I art. 3. Aufl. 16. 18«6. Geh. * I3H N-< 9616. Hartmann, PH., Repertorium rituum od. Übersicht!. Zusammen- stellg. der wichtigsten Ritualvorschriften f. die priesterl.Functionen. 2. Thl. Ritus der heil. Messe. 2. Aufl. gr. 8. Geh. * 1 ^ 22 N^ 9617. Kehrein, I., Hilfsbuch zum deutschen Sprachunterricht in allen Klaffen der Elementarschule. 8. Geh. * U ^ 9618.Oberhvfser, H., Sammlung ausgezeichneter älterer Compositionen f. den vierstimmigen Männerchor nebst vielen Orig.-(Kompositionen. 2. Aufl. 8. Geh. * 14 N/ 9619.Lübke, W., Abriß der Geschichte der Baukunst, unter Zugrundele gung seines größeren Werkes als Leitfaden f. Studirende d. Bau fachs bearb. 2. Aufl. gr.8. 1866. Geh. 1H 0^' 804. 8r.Ol6?6ell?ä * ' Oop-r.^i.t eclitio,,. > ol. 8 3. anä lndalt: 6uv vevereN. 8. L.e k»uu. 2 Vol». 9621. Andersen's, H. C., sämmtliche Märchen. Mit 125 Jllustr. 9.Aufl. 8. In engl. Einb. 2j4 ^ 9622. —ausgcwählte Märchen f. die Jugend. Mit vielenJllustr. II. Aufl. 8. Cart. I ^ 12. K6it. 16. 6eb. » 13^ in 1 86. gell. ^ in 1 86. Aeb. 1 in 2 86e. ßeb. inLtui 1^ ^ — nevv poclcet 6ictionar) en^ligb, xerman an6 frsnck. 3 Vols. II. L6it. 16. 6eb. a 12 1^^; ^eb. in Ltui I ^21 14. L6it. 16. 6esi. ä * ^ in 1 86. ßell. in I 86. ^et>. U in 2 86e. xed. in ^tui * 1 ^ 2 Voll. 8. L^ir. Oeli. ä 13^ ; in 1 86. ßek. ^ in I 86. 8°Var?. 24 ^ sreif.dre deul,che^vgend bearb. 1^-Aufl. 9628.Sanders, D., Wörterbuch der deutschen Sprache. 34. Lfg. gr. 4. Geh. * 2 ^ 9629. Kegler, die passionirten. Ein Album f. Freunde der Kegelei. 8. Geh. C. F. Wintcr'sche DerlagSH. in Leipzig. 9630. ^eitsodrikt f. rationelle K1e6icin. Hrstz. v. Henle u. 6. v. ?feuter. 3. 8eike. 26. 86. 1. u. 2. Hst. xr. 8. pro cplt. * 2^ ^ 9631. Behrens, Sl., Martha. Eine Erzählg. f. die reifere Jugend, gr. 8. Geh. * Nichtamtli Zum Schweizerischen Autorrecht. Der Vorstand des Schweizerischen Buchhändler-Vereins hat unterm 27. Oktober das nachstehende Gesuch an die Bundesver sammlung in Bern gerichtet: Die Unterzeichneten entnehmen den öffentlichen Blättern die Nach richt, daß die nationalräthliche Bundesrevisionscommission die Er lassung eines Gesetzes zum Schutze des literarischen (und künstlerischen) Eigenthums abpelehnt habe. Sie finden in diesem Beschlüsse, welcher sie ebenso sehr überraschte, als er sie nahe und empfindlich berührte, die Veranlassung, an die hohe Bundesversammlung das ergebene und an gelegentliche Gesuch zu richten, es möchte Ihr gefallen, in Annahme des Antrages des Tit. Bundesrathes, zu beschließen: es sei das Autorrecht auf dem Wege der eidgenössischen Gesetzgebung zu schützen. Erlauben Sie uns, unser Gesuch in nachstehenden kurzen Sätzen zu begründen: 1. In dem Handelsverträge mit Frankreich anerkannte die Schweiz das literarische Eigenthum, das also nicht mehr in Frage zu stellen ist. 2. Das Gleiche wird und muß auch in dem in Aussicht stehenden Vertrage mit Deutschland geschehen, welchem ferner ähnliche Ver träge (mit Italien, Belgien rc.) folgen werden. 3. Diese Verträge schützen das Recht der Ausländer, während wir nur in dem Maße Schutz genießen, als die einheimische Gesetzgebung uns Schutz gewährt. (Art. I. des Vertrages.) 4. Die einheimische Gesetzgebung schützt uns nicht. Der Vertrag zwischen Genf und Frankreich ist durch den französischen Handels vertrag aufgehoben; das Concordat der 14 Kantone ist mangel haft und lückenhaft; 6 Kantone besitzen noch gar kein Gesetz über diesen Gegenstand. 5. Es tritt somit ber ebenso unvernünftige als unhaltbare Fall ein, daß ein Ausländer in der Schweiz sein Interesse sorgfältiger ge wahrt sieht, als der Schweizer selbst. cher Theil. 6. Unsere geschäftlichen Interessen stehen bei diesem Zustande in großer Gefahr; ist das in Bezug auf Frankreich weniger der Fall, so geschieht es dagegen bei einem Vertrage mit Deutschland im höchsten Grade. a. Das ganze Gewicht unserer literarischen Thätigkeit ruht in Deutschland. b. Nur die Moral unserer deutschen Collegen, in Verurtheilung des Nachdrucks und der Nachbildung, schützte bisher und großen- theils den schweizerischen Verlag; dieser Schutz geht uns ver loren, wenn nicht endlich unsere Behörden einen Zustand be seitigen, der schon längst ein öffentliches Aergerniß war. Wer sich über jene Moral wegseht, kann sich zur Stunde noch un gestraft an unserm Eigenthum vergreifen. 7. Es gereicht unserm Vaterlande wenig zur Ehre, sich von andern Nationen auf dem Wege von Handelsverträgen Gesetze erst ab- ndthigen zu lassen, welche die einfache Gerechtigkeit verlangt. Ge rechtigkeit und Klugheit gebieten, das Autorrecht zu schützen, das bereits eine Angelegenheit der ganzen civilisirten Menschheit geworden ist. 8. Die geeignete und vollständige Abhilfe ist nicht anders als auf dem Wege einer einheitlichen eidgenössischen Gesetzgebung zu er warten. a. Die einzelnen Kantone gelangten zum Theil nur langsam und unvollkommen, zum Theil noch gar nicht zu einer Anerkennung des Autorrechts; es ist kaum zu hoffen, daß es anders werde, wenn die Gesetzgebung darüber ihnen überlassen würde. b. Die schwierige Materie, welche in hohem Grade eine einheit liche Behandlung wünschen läßt, eignet».sich besonders für die eidgenössische Gesetzgebung. c. Einer Behandlung auf diesem Wege ruft auch Art 18. des Handelsvertrages mit Frankreich; die Schweiz, welche diesen Vertrag abschloß, übernahm damit auch die Aufgabe, ihn mit seinen Consequenzen ins Leben zu führen. 6. Der schweizerische Verlagsbuchhandel befindet sich in der Frage des Autorrechts in gleicher Lage, wie die Aargauischen Israeliten
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