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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1865
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.10.1865
- Sprache
- Deutsch
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2266 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 124, 9. October. dem Adler'schen Werke in verhältnißmäßig sehr geringerZahl ent lehnten Blätter in dem Förster'schen durch ihreZusammenstellung mit andern Zweige» der deutschen Kunst eine wesentlich neue Beziehung gewonnen. Diese Aussprüche der artistischen Sertivn konnten zu der Frage führen, ob überhaupt und ganz abge sehen von dem Requisite einer Erwerbsbenachtheiligung, die Ent lehnung der fraglichen Abbildungen aus dem Adler'schen Werke für das Förster'sche Werk den Charakter einer widerrecht lichen Vervielfältigung der ersteren im Sinnedes Gesetzes habe? Doch diese Frage könne auf sich beruhen, denn der nach der sächsischen Gesetzgebung für den vollständigen Begriff einer widerrechtlich mechanischen Vervielfältigung erfor derliche VermögenSnachtheil sei in dem Gutachten der artistischen Sektion gar nicht bestimmt behauptet worden, während ihn die literarische Sektion entschieden inAbrcde stelle, so daß im Grunde genommen keine so große Collision zwischen dem Gutachten der beiden Sektionen bestehe. Im klebrigen könne von Zwangsmaß regeln gegen die artistische Sektion ebenso wenig die Rede sein, alS von der durch die Kläger beantragten Einholung eines SuperarbikriumS, weil cs hierzu imGcgensatze zum Sachverstän- digcn-Verein an einer geeigneten vom Staate anerkannten Cor poration fehle. Von sachlichem Interesse ist noch das Urtheil deS Lber-Ap- pellationsgerichtS über die Competenz beider Sektionen im vor liegenden Falle. Die Kläger behaupteten die ausschließliche Com- pelenz der artistischen Sektion, der Beklagte die ausschließliche Competenz der literarischen Sektion, wobei er sich darauf stützte daß wissenschaftliche Werke mitAbbildungen Gegenstände des ge lehrten Schaffens und des buchhändlerischen Verkehrs seien und daher auch durch Gelehrte und Buchhändler ausschließlich zu be gutachten sein müßten. Die artistische Sektion überging diese Frage; sie erkannte in ihrem Gutachten klar und deutlich den literarischen und buchhändlerischen Charakter des Förster'sche» Werkes an und entschied über das ihm zur Last gelegte Vergehen nach artistischen und kunsthändlcrischcn Gesichtspunkten. Das Handelsgericht und Leipziger Appellationsgcricht glaubten eS bei demGutachten dcrartistischenSektion bewenden lassen zukönnen, ohne jedoch damit das Werk als ein artistisches anzuerkennen. Die literarische Sektion sprach sich dahin au«, daß das Werk we der ein vorzugsweise artistisches, noch ein vorzugsweise literari sches, sondern ein gemischtes sei. Das Ober-AppellationSge- richk entschied im letzteren Sinne: „Die Frage", heißt es in dem Erkenntniß, „ob undinwieweil die indcrKlage bezeichnetcn Blät ter auS dem in Beklagtens Verlage erscheinenden Werke eine me chanische Nachbildung der entsprechenden Blätter in dem kläge- rischen Werke enthalten, würde allerdings nach Maßgabe der ge setzlichen Vorschriften und der Natur der Sache nach zur Compe tenz der artistischen Sectio» verwiesen werden müssen, weil hierüber nur ein Kunstverständiger urtheilcn kann. Anders ver hält es sich mit der Beurtheilung des Textes, welcher einer Samm lung bildlicher Darstellungen beigegeben worden ist, und mit der sich daran knüpfenden Frage, in welchem Verhältnisse dcr Textzu den bildlichen Darstellungen und diese zu jenem stehen, wie sich hiernach das Werk in seiner Gefammkheit charaktcristrt und welchen Einfluß dies auf den crwerblichen Vertrieb deS ganzen Werkes als Gegenstand des Kunst- oder Buchhandels hak. Daß die literarische Sektion formellcompetent sei, dieseFragen inHin- sicht auf ein bestimmtes Werk zu begutachten, ist nicht zu bezwei feln, weil diese Sektion für das Fach der literarischen Erzeugnisse aller Art bestimmt und bei ihrerCombination aus zwei Gelehr ten und ebensoviel Buchhändlern darauf hingewiescnist, dieNach- theile einer widerrechtlichen Vervielfältigung im buchhändle rischen Verkehr zu prüfen. Damit soll und kann indessen die Competenz dvr artistischen Sektion in Fällen der vorliegenden Art nicht ohne Weiteres verneint werden; auch dieser wird man die Besugniß, sich darüber auszusprcchen, ob das gerade vorlie gende Werk ausschließend oder überwiegend ein artistisches und ein Gegenstand des Kunsthandels sei, nicht absprechcn dürfen, wenn auch die Bcurtheilung des Textes vorzugsweise der ersten Sektion gebühren möchte." Wir haben geglaubt, über den Verlauf und Ausgang obigen Prozesses ein eingehendes Referat geben zu sollen, da derselbe gegen ein Prinzip (das Prinzip der BcnutzungSfrciheit fremder Autorschaft, soweit dieser und ihrer Rechksnachfolgerschaft kein Nacktheit dadurch zugefügt wird) geführt wurde, welches zwar in der deutschen Gesetzgebung,Rechtswissenschaftund selbstverständlich in der praktisch bekhätigten Rcchlsanschauung des deutschen Buch handels, der Haupkquellc unseres Rechts, außer Frage steht, des sen Gefährdung aber immerhinmöglich ist, z. B. dadurch daß, wie im vorliegende» Falle versucht wird, ein wissenschaftliches Werk mit Abbildungen nach den Grundsätzen des artistischen Rechts be- urthcilen zu lassen, von welchem Standpunkte ein Nachdruck be hauptet werden kann, der es nach literarischemRechk gar nicht ist. Darin beruht ja gerade der Vorzug unserer deutschen Gesetzgebung insbesondere vor der französischen, daß sie das Object des litera rischen Rechts nicht wie einen Ballen Kaffee behandelt, an dem eine widerrechtlicheHandlungsweisevcrübt wird, gleichviel obman eine Hand voll Bohnen oder den ganzen Ballen wegnimmt. Das französische Recht kennt allerdings den Begriff erlaubter Benutzung nicht,ihm istauch diejenige Benutzung strafbarer Nachdruck, diedas benutzte Werk nicht schädigt. Das französische Recht in seinen grundbegrifflichen Abstraktionen und in seiner kümmerlichen Ent wicklung ist eben das treue Abbild des kümmerlich entwickelten französischen Buchhandels, und so überlegen der deutsche Buch handel durch seine cigenlhümlichcn, dem Wesen seiner Waare an gepaßten Geschäftsprinzipien, durch seine erst hierdurch möglich gewordene Organisation, durch seine reiche und mannigfaltige Entwicklung dem französischen Buchhandel ist, so überlegen ist auch die deutsche Gesetzgebung auf dicsemFeldc der französischen. Trotzdem ist nicht zu verkennen, daß die französische Auffassung auch in den Anschauungen der deutschenSchriftstcller- undBuch- händlerwclt ihre Anklängc findet; die französische Theorie hat jedenfalls den Vvrtheil, daß sie eine gewisse Handgreiflichkeit be sitzt und keine zu großen Ansprüche an das Nachdenken macht. Wenn jemals diese Theorie in der deutschen Gesetzgebung Geltung finden sollte — eine vorläufig allerdings unmöglicheAn- nahmc—, so würde die deutsche literarische Production eine sehr ver änderte Gestalt gewinnen müssen. Vor allem würde fic reducirt. Wer z. B. eine Geschichte der Architektur mitAbbildungen geben wollte, wäre, um letztere zusammcnzubringcn, genöthigt, den Orient, Griechenland, Italien, Spanien u. s. w. bereisen zu las sen oder selbst zu bereisen. Das Lcpsius'scke Werk über Aegypten wäre nur dazu da, NM vorläufig zu orientiren; wer für ein allge meines Gcschichlswerk die eine oder andere Abbildung daraus be nutzen wollte, müßte sich nach Egypten bemühen, um dort an Ort und Stelle zu messen und zu zeichnen. Ebenfö ibäre cs mit na turhistorischen und allen wissenschaftlichen Werken, denen Abbil dungen nothlhu». Die monographischen Vorarbeiten würden dann nur noch einen geringen praktischen Nutzen haben; Jeder mann, der ein Compcndium, ein Handbuch, ein allgemeines Ge- schichtswcck oder ein Sammelwerk liefern wollte, wäre genöthigt, sich imWescntlichen der Mühemonographischer Arbeite» selbst zu unterziehen. Damit würde dann jene mehr einer seichten, gedan kenlosen Auffassung alS dem wahren Rechtsgefühl entspringende Anschauung in der höchsten Blüthe ihres Ansehens stehen.
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