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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-10-09
- Erscheinungsdatum
- 09.10.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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»I? >24, 9. Oktober. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2265 Marienkirche auf dem Harlungcrbcrge schon seit 1722 abgetragen ! Nach welchem Original sind nun die von Adler gebrachte» Ab bildungen dieser Kirche j. B. ausgenommen? Der Director der brandcnburgcr Ritlcrakadcmic, Ehr. Hcinß, ließ von derselben ein Modell unfertigen und einen Grundriß nebst perspektivischer Ansicht zeichnen, fremde Materialien, die von Adler benutzt wer den mußten, wenn er über die Harlunger Kirche überhaupt etwas bringen wollte. Kurzum, die Abbildungen sowohl für sich als in ihrem Vcrhältniß zum Ganzen betrachtet, deutet alles darauf hin, daß bei Adler wie bei Förster ein Object wissenschaftlicher Sam- melarbeit, nicht des artistischen Schaffens vorliegt. Trotzdem wurde vom Leipziger Rath — der freilich die bei den fraglichen Werke aus den ihm unterbreitetet, wenige» Lie ferungen in ihrer Totalität nicht zu beurthcilcu vermochte — auf das Ansuchen der Kläger um Beschlagnahme des angeblichen Nachdruckes die Angelegenheit der artistischen Sektion des dortige» Sachverständigen-VcreinS überwiesen. Sehr natürlich gestand die Sektion, welcher ebenfalls lediglich die fraglichen Tafeln beider Werke Vorlagen, zunächst zu, daß ,,dergleichen architektonische Abbildungen nicht als u r sp r ü ng li che Gc i - st es werke betrachtet werde» können". Es seien nur „unter geordnete Kunstwerke". Die Frage nach der Richtigkeit dieser Subsumtion mag auf sich beruhe»; als Kunstwerke erkannte die artistische Sektion die Adler-Förster'schen Abbildungen an, aber nun mußte sie auch, um konsequent zu bleiben, den Begriff des Kunstwerkes nehmen, wie er für ihre Eompetenz genommen werden muß, d. h. außer Beziehung gesetzt zu irgend einem li terarische» Zweck. Sie ihat das aber nicht, sondern nahm aus drücklich Bezug auf die literarische Bestimmung der Blätter und auf die Erfahrung beim buchhändlcrischen Vertrieb, daß eine derartige Benutzung den Vertrieb des Adlcr'schcn Wer kes „nicht beträchtlich stören werde". Sie sagte nämlich: „Bei der Ausdehnung und sonstigen Verschiedenheit beider Werke ist jedoch nicht anzunchmen, daß die Nachbildung dieser einzelnen Stiche den buchhändlcrischen Vertrieb des Adlcr'- schen Werkes beträchtlich stören werde." Die „Ausdehnung" der coliidircnde» Werke ist für den artistischen Verkehr und sein Rechlsbedürsniß ziemlich irrelevant, denn ein Kunstwerk imSinne des artistischen Rechts, welches ursprünglich neben 150 anderen Kunsterzcugnisse» erschien, gewinnt dadurch keine wesentlich an dere Bedeutung für den Verkehr, daß derjenige, welcher es be nutzt, cs neben K00 solcher Erzeugnisse erscheinen läßt. Die „sonstige Verschiedenheit" beider Werke, worauf sich die artisti sche Sectio» fernerhin bezog, kan» indeß nur in dem verschieden artigen literarischen Standpunkte derselben gesucht werden, und so wenig wie hierüber konnte die artistische Sektion, wie sie es that, über die Wirkungen des buchhändlcrischen Ver triebs ein Rcchtsgutachlen abgebe». Die Sectio» scheint bei die sen Punkten eben übersehen zu haben, daß der Ertheilung ihres Gutachtens eine Frage vvrherzugehen halte, nämlich die Frage, ob ein im Wesentlichen artistisches oder literarisches Werk vorliege, und wenn letzteres, ob sic die Kernfrage, die vermögens rechtliche Eollision zwischen Förster und Adler, überhaupt zu be gutachten vermöge. Der Beklagte unterbreitete dem sachverständigen und richter lichen Urthcil zunächst, wie es sich gehörte, ein v o l l st ä n dig c s Exemplar beider Werke und stellte den Antrag auf Einholung eines Gutachtens der literarischen Sektion. Das Leipziger Handelsgericht beschick» hierauf abfällig, das Leipziger Appclla- lionSgericht ebenfalls, „weil zur Zeit kein hinreichender Anlaß dazu vorhanden sei", das Ober-AppellationSgericht zu Dresden entschied im Sinne des Beklagten insoweit, als neben der artisti schen auch die literarische Sectio» gehörl.werden sollte. Das darnach eingcforderte Gutachten der literarischen Sektion erkannte die Verbindung derStichc mit dem begleitenden Tex! als wesentlich für die Beurtheilung des Rechtsconflicts an; das Förster'schcWerk sei kein rein artistisches, sondern ein histo risch-architektonisches, so daß der artistische Bestandtheil nicht ein einfach künstlerisches, sondern wissenschaft liches Gepräge habe. Auch stellte die literarische Sektion aus Gründen der verschiedenen Bestimmung beider Werke, der gro- ßenAusdehnung derselben und des unverhältnißmäßigen Preises des Förstcr'schcn gegen das Adlcr'schc sowohl das dcrmaligeVor handensein als überhaupt die Möglichkeit einer den Klägern ver ursachten Erwerbsbecinträchtigung mit Bestimmtheit in Abrede. Anderseits vcranlaßtc das Handelsgericht nachträglich die artistische Sectio», ihr erstes Gutachten im Punkte einer etwaigen Erwcrbsschmälerung zu vervollständigen. Die Sectio» beharrte bei ihrer früheren Auffassung, gab jedoch zu, daß eine verhältniß- mäßig sehr geringe Anzahl von den Adlcr'schcn Tafeln nachge bildet worden sei (die Kläger hatten, wie schon erwähnt, behaup tet: ,, beinahe den größten Theilvon zwei Lieferunge n") und die Vermögcnsbeeinträchtigung der Kläger sich nur auf ein geringes Maß beschränken könne. AufGrund dieser von beiden Sektionen cingefordertenGut- achten und unter eigener Erweiterung der Vertheidigungsmo- mente für den Beklagten wies das Königl. Handelsgericht die Kläger „in der angebrachten Maße" ab. Letztere appellirten und das Königl. Appellationsgcricht zu Leipzig bestätigte dasEckennl- niß der ersten Instanz. Die erste wie die zweite Instanz legten ihren Erkenntnissen das Gutachten der nach Lage der Sache als unzweifelhaft kompetent bczcichneten ersten Sektion zu Grunde und hatten zugleich Bezug genommen auf die Art des Gutachtens der artistischen Sektion. Schon daöHandclSgericht hatte dasselbe nicht ausreichend moiivirl und unvollständig genannt und auch das Appellationsgericht sagte hierüber: „Während die erste (literarische) Sektion die bemerkte Frage unter Berücksichtigung aller möglichen Modalitäten des Vertriebes der beiden hier in Betracht kommenden Werke mit voller Entschiedenheit verneint, leidet dagegen der Ausspruch der dritten (artistischen) Sektion augenfällig an einer großenAllgemeinheit und Unsicherheit." Die vom Beklagten vertretene Ansicht ging dahin, daß diese Unsicher heit des Urthcils, welche auch im zweiten Gutachten der artisti schen Sektion nicht aufgehoben ward, im Mangel ihrer Eompe tenz einem literarischen und buchhändlerischen Object gegenüber zu suchen sei. Die Kläger waren anderer Ansicht; sie suchten den Grund in einer Pflichtvcrsäumniß der artistischen Sektion und stellte» daher in einer weiteren Berufung an die höchste In stanz anheim, gegen die Mitglieder dieser Sektion gerichtliche ZwangSmaßregcln anzuwendcn, um sie zu einem bessere» Gutachten zu vermögen, resp. ein „Obergutachlcn" irgend eines wahrscheinlich erst noch zu schaffenden Sachvcrständigcn-Eollegi- umS zur Entscheidung über die beiden nach Ansicht der Kläger strikt collidirenden Gutachten der ersten und dritten Sektion c!n- zuholen. Das Ober-Appcllationsgcricht zu Dresden, welches die Kläger ebenfalls abwieS und das Erkenntniß der beiden ersten Instanzen einfach bestätigte, bemerkte hierauf, daß, wenn selbst das Gutachten der artistischen Sektion anders und für die Kläger günstiger ausgefallen wäre, dieselben „in der angebrachten Maße" hätten abgcwiescn werden müssen; denn die artistische Sektion erkenne selbst die wesentliche Verschiedenheit zwischen beiden Werken an, wenn sie bemerke, das Adlcr'sche sei vorzüg- I lich für Architekten, das Förster'sche für Kunstfreunde berechnet; ! wenn sie ferner die beträchtliche Verschiedenheit der Preise und die j Reichhaltigkeit des alle Gebiete deutscher Kunst umfassende» Försler'schen Sammelwerkes erwähne, und bestätige, daß die aus
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