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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1865
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- Erscheinungsdatum
- 09.10.1865
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- Deutsch
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2264 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 124, 9. Oktober. Nichtamtli Rcchtsfälle. Die Prinzipien des literarischen und artistischen Rechts gehen bekanntlich darin auseinander, daß das literarische Recht in Rück sicht auf die cigenthümlichen Bedingungen namentlich der wissen schaftlichen Thatigkeit eine viel größere Benutzungsfreiheit fremder Autorschaft gestattet und auch gestatten kann als das ar tistische. Die Frage, ob ein literarisches oder artistisches Werk vorliegt, kann daher bei Werken, welche gleichzeitig aus literari schen und artistischen Bestandtheilen zusammengesetzt sind, im Falle eines behaupteten Nachdrucks von großer Wichtigkeit werden und je nach der Verkennung ihrer Bedeutung oder gar bei falscher Beantwortung zu den fruchtlosesten Prozeßstreitigkeiten Anlaß geben. Einvor kurzem beendigterPr ozeß,welcher ungefähr dreiIahre zwischen Berlin und Leipzig gespielt hat, liefert hierzu einenBcitrag. Der Herausgeber des im Verlage von T. O. Weigel in Leipzig erscheinenden Werkes ,,Denkmale deutscher Bau kunst, Bildnerei und Malerei", 0r. E. Förster, hatte aus vem im Verlage von ErnstLKornin Berlin erscheinenden Adle r'schen Werke,,Mittel alterliche Backsteinbau werke dcspreußischen Staats" einige Tafeln benutzt und nach guter literarischer Sitte und im bestimmten Bewußtsein, die Grenzen einer erlaubten Benutzung nicht überschritten zu haben, diese Be nutzung unter Verweisung auf das Adler'sche Werk in dem be gleitenden Text offen ausgesprochen. Die Hrn. Ernst L Korn er kannten hierin eine Beeinträchtigung ihrer Rechte und Interessen, forderten den Verleger des Förstec'schen Werkes zu der Erklä rung auf, ,,was er in dieser Angelegenheit zu thun gedenke", und da dieser nichts thun, resp. keine Entschädigung zahlen mochte, wo seiner besten Ueberzeugung nach kein Schaden geschehen war, strengten die Berliner Verleger den Prozeß an. Nach Behauptung der Klager sollte l)r. Förster ,,b einahe den größten Theil der in zwei Lieferungen" des Adler'schen Werkes enthaltenen Abbildungen den Denkmalen deutscher Bau kunst rc. durch Nachstich einverleibt haben. Zwei Lieferungen Adler's enthalten zusammen 20 gr.-F o l i o-Tafeln, die ihrem In halte nach ungefähr 36 — 40 Quart-Tafeln Förster's gleich kommen. Die Benutzung würde also nach Behauptung der Klager allerdings einen außergewöhnlichen und kaum zweifelhaften Cha rakter gehabt haben, zumal nach ihrer ferneren Behauptung der Nachstich ein „vollständiger und genau mechanischer" sein sollte, die Wahrheit war nun aber die, daß Förster der Zahl nach von den 20 gr.-Folio-Tafeln nur eine vollständig und sechs andere theilweise benutzt hatte. Die „vollständige und genau mechanische" Nachbildung bestand darin, daß Förster die Abbildungen theilweise sehr stark reducict und bei seinem anders gearteten Zweck gegen Adler insehr bescheidener Ausführung wiedergegeben hatte. Einen Grundriß hatte er auch anders orientirt, sowie an einer Stelle ein Capiräl nach anderen Materialien hinzugefügt. Der nach Behauptung der Kläger „erhebliche" Eingriff in ihr Vermögensrecht mußte in seiner Möglichkeit und Wahrscheinlich keit nach dem Verhältniß beider Werke in Bestimmung, Aus dehnung und Preis gewürdigt werden. Adler als Architekt be stimmt sein Werk vorzugsweise für Architekten, darauf deutet ver größere Maßstab und die ganze Art der Ausführung. Förster als Kunsthistoriker hat lediglich das kunstgeschichtliche Interesse im Auge, welche einzelne charakteristische Backsteinbauten bieten, und bekanntlich geht eine diesemGesichtspunkte dienende Behandlungs weise von Bauwerken viel zu sehr ins Allgemeine, als daß da mit dem praktischen Architekten gedient sein könnte. Fernerhin beschränkt sich das Adler'sche Werk ausschließlich auf die mittel- cher Theil. alteclichen Backstcinbauwerkc des preußischen Staates, während dasFörster'scheWerk die gesammteArchitekturDeutschlands,,von der Einführung des Ehristenthums bis auf die neueste Zeit'' so weit umfaßt, als sie überhaupt kunstgcschichtlicheSJntcresse bietet. Hiernach erhellt schon, daß eine Eoncurrenz beider Werke nicht anzunehmen ist. Deutlicher wird dies noch, wenn man Umfang und Preis beider Werke mir einander vergleicht. Das Adler'sche Werk soll 150 Tafeln, 60 Bogen historischen und erläuternden Text nebst vielen Holzschnitten umfassen und vollständig 32Thlr. 15 Ngr. kosten; das Förstcr'sche Werk dagegen soll 600 Tafeln und 150 Bogen Text mit Holzschnitten enthalten und in der ge wöhnlichen Ausgabe 200 Thlr., in der Prachtausgabe 300 Thlr. kosten. Gewiß ist es eine kühne, wenn nicht unmögliche An nahme, daß Jemand, der die benutzten Abbildungen Adler's zu haben wünscht, den Förster für 200 Thlr. anschaffen werde, um der Ausgabe von 32 Thlr. 15 Ngr. für Adler zu entgehen. Eine solche Annahme macht eine ebenso starke Zumuthung an den ge sunden Menschenverstand als diejenige, daß Jemand, weil er im Besitze von Förster und der von ihm benutzten Adler'schen Ab bildungen ist, das große Adler'sche Specialwerk ungekauft lassen werde. Eine dritte Annahme der Eoncurrenz wäre demnach nur noch der Einzelverkauf, und so sehr dieselbe auch an augenfälliger Unwahrschcinlichkcit leidet, da die benutzten Abbildungen losgelöst von dem Ganzen commerciell nichts zu bedeuten haben, die Ab gabe einzelner Lieferungen aus einem so großen und kostjpieligen Ganzen auch ein geschäftlicher Widersinn sein würde, so ist von den Klägern dennoch versucht worden, die Vermuthung dafür zu werken, wobei sie sich auf das gewiß nicht bloß nach den Begriffen der Geschäftswelt eigenlhümliche Argument stützten, daß das Er scheinen der Förstcr'schen Denkmale in Lieferungen angekün- digt sei. Diese Form des Erscheinens kann immer nur den Zweck haben, dem Käufer die Anschaffung des completen Werkes zu er leichtern; cs leuchtet dieses so sehr von selbst ein, daß man sich erst gar nicht auf die Usancen des deutschen Buchhandels dafür zu berufen braucht. ' .ilr Wie nun aber auch in der Folge über die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Adler'schen Werkes erkannt werden mochte, darüber konnte für einen in Rechtsdingen einigermaßen einge- weihten Praktiker kein Zweifel obwalten, daß es sich hier um einen Fall handle, der in seinen wesentlichen Beziehungen vor das Fo rum des literarischen, nicht des artistischen Rechts gehöre, ebenso aber auch, daß auf die Entscheidung dieser Vorfrage, wenn nicht alles, so doch vieles ankommen werde. Von einem nach den Prinzipien des artistischen Rechts zu beurtheilenden Kunstwerke hatte nur dann die Rede sein können, wenn die benutzten Abbil dungen, ihren Gegenstand als geeignet vorausgesetzt, ein ihnen von der Hand Adler's oder seiner Mitarbeiter .verliehenes, so selb ständiges Kunstinteresse geboten hätten, um sic, wie das im Selbstzweck des Kunsterzeugniffes liegt, in Separatfocm in den Verkehr zu bringen. Grundrisse, Längen- und Querdurchschnitte u. s. w. bieten aber kein künstlerisches selbständiges Interesse und selbst die wenigen Totalansichten, schon bei Adler ohne wahren künstlerischen Aufwand, sind bei Förster von so nüchterner, nur dem literarischen Zweck dienender Ausführung, daß sie sich Nie mand als eigentliche Kunstcrzeugnisse aufceden lassen kann. Unter solchen Umständen wäre das wichtigste Moment für die Begrün dung eines Rechtsanspruches nach artistischen Grundsätzen das der, wie die Kläger behaupteten, „nach den Originalien sresp. den Bauwerken) aufgenommenen Zeichnungen" Adler's gewesen, doch sonderlich genug ist die ebenfalls in Frage kommende St.
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