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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.10.1874
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.10.1874
- Sprache
- Deutsch
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248, 26. Oktober. Nichtamtlicher Theil. 393 l Nichtamtlicher Theil. Publikatioucn des Börsen-Vcrrins der Deutschen Buchhändler. I. Es war gewiß ein sehr glücklicher Gedanke des zeitigen Vor stehers unseres Börsenvereins, daß er in der diesjährigen Cantate- Versammlung den Antrag zur Bewilligung einer Summe für die Herausgabe von „Publikationen des Börsen-Vcrcins der Deutschen Buchhändler" stellte, ein Antrag, der von der Ver sammlung beifällig ausgenommen und ohne Widerspruch zu finden genehmigt wurde. Es liegt jetzt der erste Band dieser Publikationen vor. Der selbe enthält: Gutachten des Königlich Preußischen literarischen Sachverstän- digen-Vercins über Nachdruck und Nachbildung aus den Jahren 1864—1873. Herausgegcben von vr. Otto Dambach, Gehei mer Ober-Postrath u. Professor der Rechte rc. (gr. 8. XVlII, 168 S.) Die Wahl gerade dieses Inhalts für den ersten Band einer Reihe von Schriften, die recht eigentlich das Interesse an dem geistigen Sein und Wirken des deutschen Buchhandels zu fördern bestimmt sein sollen, zeugt in hohem Grade von dem Ernste, mit welchem der Vorstand des Börsenvereins seine Aufgabe erfaßt hat. Es kann nicht der Zweck der nachfolgenden Zeilen sein, eine eingehende Kritik des vorliegenden Bandes zu liefern. Die im amtlichen Aufträge ausgearbeiteten Gutachten können nicht wohl Gegenstand kritischer Besprechung im gewöhnlichen Sinne des Wor tes sein. Der Literarische Sachverständigen-Verein tritt in seinen Gutachten so objcctiv und so vorsichtig nach allen Seiten hin ab wägend auf, daß eine literarisch-kritische Beurtheilung dieser ernsten Arbeiten dem dargebotenen reichen Material eigentlich machtlos und entwaffnet gegenüberstcht. Die beste Kritik dieser Gutachten ist un streitig die, daß die Gerichtshöfe weitaus in den meisten Fällen ge nau den Gutachten gemäß entschieden haben. Wer indessen von der Gründlichkeit und der eingehenden Beurtheilung alles Haupt- und Nebensächlichen, mit welcher der Literarische Sachverständigen- Verein seine Gutachten fällt, sich überzeugen will, der wird gut thun, dieselben näher anzusehen. In dieser Hinsicht könnte der vorliegende Band, der ja jedem Mitglied« unseres Börsenvereins zur Verfügung gestellt ist, recht wesentlich dazu beitragen, die Kenntniß von dem Wesen und der Natur des Nachdrucks und der Nachbildung zu fördern. Und hier mit ist wieder Veranlassung gegeben, dem Vorstande des Börsen vereins zu danken, daß er ein so höchst lehrreiches Material bei die ser Gelegenheit den College» in die Hand gegeben hat. Der vorliegende Band schließt sich der früheren von Heyde- mann und Dambach unter dem Titel „Die Preußische Nachdrucks gesetzgebung erläutert durch die Praxis des König!, litterarischcn Sachverständigen-Vercins" 1863 veröffentlichten Sammlung an und enthält Gutachten aus den Jahren 1864—1873. Damit ist zugleich gesagt, daß die Herrschaft des neuen nunmehrigen Reichs- gesetzcs vom 11. Juni 1870 mit berücksichtigt worden ist. In dieser Beziehung ist der Inhalt um so lehrreicher, als die Abweichungen des heutigen Gesetzes von dem früheren aus dem Jahre 1837 mehr fach bei den einzelnen Gutachten klargelegt sind. Aus diesem Grunde sind aber auch diejenigen Gutachten ganz sortgelassen, welche, unter der Herrschaft des alten Gesetzes abgefaßt, wegen der in wesentlichen Punkten veränderten Lage der Gesetzgebung heut nicht mehr in Frage kommen können. Die Herausgabe des Bandes hat der um die Förderung unse rer gesammteu literarischen Gesetzgebung so hochverdiente Geh. Rath Or. Dambach bewirkt- In einer Einleitung entwickelt der Herr Herausgeber die leitenden Gesichtspunkte, welche für die Wahl der mitgetheiltcn Gutachten maßgebend waren. Mit der ihm eigenen Klarheit und Präcision hat derselbe die einzelnen Gutachten so zu sammengestellt, daß in ihnen gleichsam die Gliederung und der Geist des gegenwärtigen Gesetzes sich abspiegelt. Die Gutachten gruppiren sich danach in solche, welche vorzugsweise die subjektive Berechtigung der Urheber und Verleger ans den Schutz gegen Nachdruck und Nachbildung, oder das Object des Rechtsschutzes, oder die Verletzung des Urheberrechtes und die sich daran knüpfende Entschädigungsfrage betreffen. Dabei war dem Herrn Herausgeber zugleich Gelegenheit ge boten, in der Einleitung das Wesen des jetzt gültigen Gesetzes nach diesen drei Beziehungen hin klarzustellcn und so in aller Kürze eine höchst werthvolle, sachgemäße Uebersicht über den ganzen Umfang des Nachdrucksgesetzes und die dabei in Frage kommenden Vergehen zu geben. Diese Einleitung läßt wünschen, daß dieser erste Band der Publikationen recht vielen praktischen Juristen bekannt werden möchte, sie können sicherlich manches daraus lernen. Für die Bibliotheken aller deutschen Gerichtshöfe ist das Werk durchaus unentbehrlich. Dem Vorstande unseres Börsenvereins aber gebührt aufrich tigster Dank für diese würdige und werthvolle Gabe. Möge es erlaubt sein, dem Danke den Wunsch anzuschließen, daß der Inhalt der folgenden Bände der Publikationen nicht minder bedeutend und gehaltvoll gewählt werden möchte. Hermann Kaiser. Miserllen. „kro uovitats". — Es mehren sich mit Eintritt des Winter halbjahres wieder die Nothrufe derjenigen Sortimentshandlungcn, welche, obgleich sie sich die unverlangte Zusendung von Neuigkeiten an jeder thunlichen Stelle verbeten haben, dennoch fortwährend mit solchen überschüttet werden. Es ist eine wohl schwer zu begrün dende Ansicht mancher Verlagsfirmen, daß ohne diese Manipulation ihre Artikel nicht genügende Beachtung fänden. Der Sortimenter, der thätige wenigstens, überwacht scharf die in seinem Geschäfte ver wendbaren Novitäten, wird aber, je mehr er sich bewußt ist, nichts wirklich Beachtenswerthcs übersehen zu haben, um so entschiedener gegen eine Vermehrung seiner ohnehin hohen Geschäftsspesen durch den Schlendrian der unverlangten Sendungen sich verwahren. Für manche der Herren, welche sich wohl noch nicht ausgerechnet haben, was dem Sortimenter die Beischlüsse kosten, nur die Notiz, daß z. B. nach dem Rhein die Commissions- und Frachtspesen per Kilo Ordinärgut I sH Sgr., mit Hinzurechnung dcrRemission also 3 Sgr. betragen, sonach, um nicht Geld zuzusctzen, geschweige denn zu ver dienen, von jedem Kilo Novitäten für mindestens 12 Sgr. im Ordi närpreise abgesetzt werden müßte — ein Resultat, das selbst bei der sorglichsten Auswahl schwer zu erreichen ist. Der Einsender, welcher ans eine Beschwerde einmal von einem Verleger die Antwort bekam, es sei „doch wohl etwas umständlich", die diesbezüglichen Notizen im Schulz'schen Adrcßbuche zu beachten, glaubt im Interesse und Sinne vieler gleichsituirter Sortimenter zu sprechen, wenn er an die betreffenden Herren College» im Berlagsbuchhandel die dringende Bitte richtet, ihren Geschäftsvortheil in möglichst genauer Berück- ichtigung der Wünsche ihrer Austraggeber — denn das sind die Sortimenter doch — und nicht in Eigenmächtigkeiten zu suchen, deren Erfolg — darauf mögen sich die Herren verlassen — nur ei» eingebildeter ist. li. 525*
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