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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.04.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1867-04-10
- Erscheinungsdatum
- 10.04.1867
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- Deutsch
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83, 10. April. Nichtamtlicher Theil. 911 heblichkeit erscheine, da darüber kein Zweifel bestehen könnte, daß j Nachdruck vorlicge, und daß dem Angeschuldigten dieses Vergehens auch an und für sich zuzurcchnen sei. Denn, wie das kgl. Ober- Tribunal bereits angenommen habe, so genüge beim Nachdrucke in jubjcctivcr Beziehung schon „Fahrlässigkeit", ckolus sei nicht erfor- ! derlich. (Die Praxis des höchsten Gerichtshofes ist bei dieser Frage 1 lange schwankend gewesen.) Fahrlässigkeit aber müsse als vorhanden ^ angenommen weiden, da bei jedem Liede der Name des Componisten verzeichnet stehe, der Angeschuldete also sich wohl in der Lage befun den habe, nach den Rechtsverhältnissen der Lieder Erkundigung ein- j zuziehen. Was dagegen den Einwand der Verjährung anlange, so scheine derselbe durchgreifend zu sein, da die von den beeinträchtigten ! Verlegern aus den Rechtsanwalt Korb zum Zweck der Verfolgung ihrer Rechte ausgestellten Vollmachten vom Juli 1883 datirt seien, die Denunciation gegen Schaad aber erst im Mai 186t, also lange nach Ablauf der dreimonatlichen Frist, bei der Staatsanwaltschaft angebracht worden. Rechtsanwalt Korb bemerkte dagegen, daß ihm die Vollmachten, mit den Unterschriften der Verleger versehen, aber sonst unausgefüllt, zugegangen seien und der Name des Denunciatc», des Lithographen Schaad, erst kurz vor Abgabe der Denunciation in seiner Kanzlei hineingeschrieben worden. Von dem Angeklagte» war auch noch auf das Zeugnitz des Buchhändlers ili. hicrselbst darüber Bezug genommen worden, daß dieser die verlehtenVcrleger unmittel bar nach dem Gesangsfeste von dem Nachdrucke und der Person des Thäters inKenntniß gesetzt, jene also, da sie erst im Mai 1864, also fast ein Jahr später, die Verfolgung der Sache unternommen, jeden falls die dreimonatliche Frist des §. 50. versäumt hätten. Da in die sem im November v. I. angestandenen Audienztcrmin der Buch- wordcn, daß die Vervielfältigung von Lieder-Stimmen zum Zw eck des Gebrauchs bei Festlichkeiten», oh ne Ge nehmigung der Verleger strafbarer Nachdruck sei. (Schlesische Zeitung.) Mrscellen. Alle für die Leipziger Ostermesse bestimmten Meß gelder usd Zahlungslisten müssen so zeitig wie möglich, für 1867 aber spätestens am 4. Mai in den Händen der Commissionäre sein, wenn sic in der nöthige» Ordnung erpedirt werden sollen. Der technische Gang des Meßgeschäftes erfordert dies anss dringendste. Gelangen die Listen erst in die Hände des (Kommissionärs, nachdem die Abrechnung auf der Börse bereits begonnen hat, so muß noth- wendig deren Erledigung bis zu dem letzten Börsentage, Mittwoch vor Pfingsten, den 5. Juni, verschoben werden und auf die Meßcir- culation verzichten, ein Umstand, der bekanntlich die größten Störun gen im Geschäftsverkehr zur Folge haben, und die ungünstigsten Ansichten über die Säumigen entwickeln kann. (Schulz' Adreßbuch 1867.) Händler L. zufällig als Zuhörer anwesend war, so wurde seine so fortige Vernehmung beschlossen. Derselbe bekundete, daß er aller- längs gleich nach dem Gesangsfeste de» hier interesfirten Verlegern Nachricht von dem geschehenen Nachdrucke gegeben, ihnen aber keinen ^ Namen als Thäter genannt habe, dieser vielmehr erst später ermittelt ^ worden sei. Auf Beschluß des Gerichtshofes wurde die Sache ver tagt, und waren noch die Verleger darüber vernommen worden, wann I sie von dem Lehrer I., als dem Besteller des Nachdrucks, Kenntniß I erlangt hätten. Dieselben bekundeten übereinstimmend eidlich, daß ^ dies erst bei Mittheilung des Status causa« im August 1865 ge schehen sei, und daß sie die im Sommer 1863 an den Rechtsanwalt Korb gesandten Vollmachten nur in blanoo unterschrieben und da mals noch keine Ahnung davon gehabt hätten, gegen wen der Prozeß geführt werden würde. In der heutigen Audienz war der Ange klagte durch den Rechtsanwalt Wiener, die interessirten Verleger durch Rechtsanwalt Korb vertreten. Elfterer wiederholte seine in der Appellationsschrift geltend gemachten Einwendungen, suchte aus zuführen, daß der größte Theil der Verleger in nichtpreußischen Lan den wohne, daß seit der Umgestaltung Deutschlands die Bundes- gesctzgebung, wie sie bis dahin bestanden, aufgehoben sei (?!!), daß also keine Reciprocität und dadurch, da dies die Voraussetzung des Nachdrucksgesetzes sei, auch kein Schutz gegen Nachdruck in Preußen bestehe. Entschieden durchgreifend sei der Einwand der Verjährung. Denn die Genehmigung des statns causa« enthalte keinen bestimm ten Antrag gegen den Angeklagten, wie ihn 50. des Strafgesetz buches voraussehe. Er beantrage daher die Freisprechung. Der Ober-Staatsanwalt dagegen und Rechtsanwalt Korb beantragten Bestätigung des ersten verurtheilendcn Erkenntnisses, da nach dem Zeugnisse der vernommenen Verleger diese nicht früher als bei Ge nehmigung des Status causa« Kenntniß von der Person des Nach druckers erlangt hätten. Diesem Anträge gemäß erkannte der Ge richtshof und ist dadurch unseres Wissens das erste Mal in Preußen das für die Musikalien-Verlegcr sehr wichtige Prinzip festgestelll Von dem königl.Staatsanwalt inNordhausen hat dieRedaclion folgende Mittheilung vom 3. d. Mts. erhalten: „In der Unter suchungssache wider den Buchhändler Carl Ludwig Wilhelm Gott fried Eduard Ruediger aus Bleicherode benachrichtige ich die Re daction ergebenst, daß der Angeklagte durch das Erkenntniß hiesigen königl. Kreisgerichts vom 13. März c. wegen Betrugs, resp. versuch ten Betrugs in zwanzig Fällen, sowie Bettelns als Vergehen zu drei Monaten Gesängniß, einer Geldbuße von 250 Thlr., oder im Un- vermögcnsfalle noch vier Monaten Gesängniß und Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr verurthcilt ist, mit dem Bemerken, daß das Urtel mit Ablauf des 23. März c. rechtskräftig geworden und der Angeklagte die Strafe bereits am 13. os. m«nsis angetrelen hat." Ein Russe, der General Graf Araktschejew, gestorben 1833, hat bei der kaiserlichen Bank ein Kapital von 50,000 Rubeln deponirt, welches bis zum Jahre 1925, gerade hundert Jahre nach dem Tode des Kaisers Alexander I., mit Zinseszinsen anwachsen, und dann demjenigen zufallen soll, der zur angegebenen Zeit die vollständigste und beste Geschichte des genannten Souveräns geschrieben hat. Die kaiserlich russische Akademie wird über die Preiswürdigkeit der Werke entscheiden; der Preis selbst wird 1,920,000 Rubel betragen. Doch soll ein Theil der Summe für die Uebersetzung des preisgekrönten Werkes in alle Sprachen und Veröffentlichung desselben in allen Journalen Europas verwendet werden. (Slav. Centralbl.) iVeuer /ür örö/i»graz>/ne unck öiäüot^el'iorsrense^n/t. D«r- LN8A6A. von Dl. 3. l?6t2lloiät. OallrA. 1867. Dtzlt 4. lull.: Di« vvrciäelltigoT'rLnolrsellrit't.— -Lus sisr Libliotlleks- praxis. ^usktllirnnAsn 2N kotulrolclt's Lat«ollismus cler Dibliotlrolcsuloin«. HaclltraA uu I. — D«r Lucllllävlllor null dl acbsiruclccr D. 8t«iA«r in dlcu-1'oric. — Di« l.itto- Personalnachrichtcn. Herr Eduard Hügel in Wien ist von seinen Mitbürgern zum Gemeinderath (Stadtrath) gewählt worden. 138*
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