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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1888
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- Erscheinungsdatum
- 17.09.1888
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- Deutsch
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Zl° 216, 17. September 1888. Nichtamtlicher Teil. . 4571 tümern nicht selten zu falschen Schlüssen verleiten, bedinat eine langjährige Praxis, nin wirklich Gediegenes leisten zu können. Geht diese schon häufig den Fachmännern ab, so ist dies natür lich bei den Antiquaren noch viel mehr der Fall, da diese nur selten Gelegenheit haben, in dieser Hinsicht genügende Erfah rungen zu sammeln. Und doch sollten die bibliographischen Beschreibungen, welche von den im Antiquariat vorkommenden Wiegendrucken zur Aufnahme in die Lagerkataloge gemacht werden müssen, nach gleichen Grundsätzen und bestimmten Regeln ge schehen. Ebenso sollten auch bei uns in Deutschland die Jnkunabel- schätze der öffentlichen Bibliotheken unter denselben Gesichts punkten bearbeitet und, gleichwie es jetzt in Frankreich versucht wird, im Interesse der Jnknnabelforschung veröffentlicht werden. Um bei derartigen Arbeiten die erwünschte Gleichmäßigkeit zu erzielen, ist natürlich ein Regulativ nötig, nach dem überall verfahren wird. Ein solches Regulativ hat jüngst Herr Anton Einsle, k. k. Bücherschätzmeister und Antiquar iu Wien, in einer kleinen Schrift*) ausgestellt, das nach jeder Richtung Auf klärung geben soll und selbst scheinbar unbedeutende Momente mit derselben Ausführlichkeit klarlegt, wie dies von unbedingt wichtigen Angaben in der Jnknnabelbeschreibung gefordert wird. Die hierin gebotene Aufstellung ist vom rein praktischen Standpunkte geschehen, und wird deshalb sowohl dem Bibliothekar wie dem Antiquar ein willkommener Ratgeber bei seinen Arbeiten sein; außerdem soll sie aber auch den Anfängern auf diesem Gebiete als Leitfaden dienen. Wie der Verfasser des näheren ausführt, sind es vor allem zwei Momente, welche bei der Katalogisierung von Wiegendrucken besonders zu beachten und stets streng getrennt zu halten sind. Es sind dies die Angaben, welche von einem Druckwerk als solchem im allgemeinen, also von einem Exemplar einer in unbestimmt hoher Auflage erschienenen Druckschrift, und dann diejenigen, welche von dem vorliegenden Exemplar, das häufig von anderen Exemplaren des gleichen Buches abweichende Eigenschaften be sitzt, mithin diesem allein eigentümlich sind, gemacht werden müssen. Zu den ersteren Angaben gehört die Anführung des Autornnmens, des Titels, des Druckortes, -Jahres, der Druckfirma, der Seiten-, Zeilen- und Blattzahlen u. s. w.; zu den letzteren aber müssen die Mitteilungen über die Beschaffenheit des Papieres oder Per gaments, über die Rubrizierung, Kolorierung, die Miniaturen, Handrubriken, über die Art des Einbandes und die gute oder schlechte Erhaltung gerechnet werden. Unter allen Umständen ist es gut, bevor man an die Be schreibung eines Wiegendruckes geht, die bibliographischen Werke von Hain, Panzer, Campbell, Brnnet, Graesse und Kl ein ms Katalog zu Rate zu ziehen und sich vorher zu über zeugen, ob das betreffende Werk bereits beschrieben wurde, und in diesem Falle, ob die von einem der Bibliographen gegebene Beschreibung vollkommen auf das vorliegende Exemplar eines Druckwerkes paßt. Hat man festgestellt, daß die zu beschreibende Druckschrift bereits vollständig und genau in einem der biblio graphischen Werke aufgeführt ist, so genügt in allen Fällen eine kurze Aufnahme nebst Hinweis; ist jedoch das Werk den Biblio graphen unbekannt geblieben oder das vorliegende Exemplar von den beschriebenen abweichend, so ist im Interesse der Jnknnabel- fvrschung die eingehendste Untersuchung und eine ausführliche Be schreibung angezeigt. Die Arbeiten, welche bei richtigen und vollständigen Jn- kunabelbeschreibungen zu machen sind, werden in dem in Rede stehenden Schriftcheu von Einsle Punkt für Punkt namhaft ge macht und allgemein verständlich erläutert. Freilich wird darin auch von manchen Dingen gesprochen, die vielen schon bekannt *) Oie Ineuoabsl-Liblioxrspbis. LnleitrwA ÜU einer ricliti^en und embeitüeksll Leselrreiduu^ der IVisAsodrueke. Von .4 uton Linste. (Uuvliertionen des Vereins der österreietiisoden Lnelidävdlsr VI.) IVien 1888, Vertag des Oesterr. Ijuevlaindler-Vereines. sind und deshalb manchem unwichtig erscheinen werden, aber bei Arbeiten, welche eine subtile Genauigkeit erfordern, ist oft ein scheinbar unbedeutender Umstand von größter Wichtigkeit. Besonders interessant sind unter den vielen praktischen Fingerzeigen die Hinweise auf verschiedene Eigenheiten einzelner Erstlingsdrucker, wie z. B. häufiges Vorkommen von Drncksehlern, Verwendung von bestimmten Zeichen, eigentümlich geformten Typen, merkwürdigem Papier u. s. w. Jedenfalls wird der Besitzer des Schriftchens manche Schwierigkeiten leichter über winden könne». I. Braun. Vermischtes. Gerichtsverhandlung. — Die Strafkammer des Straßburger Landgerichts verhandelte am 7. d. M. gegen Fräulein Eugenie Boeckel wegen Diebstahls. Der Anklage, welche in Straschurg großes Aussehen erregt hatte, lagen folgende Thatsachen zu gründe. Am 1. Januar 1882 erwarb der Buchhändler Herr Friedrich Emil Lutz daselbst die Buchhandlung des Herrn Karl Boedel (Firma Trcuttel L Wärtzs, in welcher er vorher 18 Jahre lang angestellt war, mit allen Ausstände» und Schulden käuflich für die Summe von 32 000 -E. Die bis dahin von .Herrn Boeckel und seiner Tochter Eugenie, der heutigen Angeklagten, bewohnte, in dem zweiten Stockwerk desselben Hauses belegene Wohnung wurde von ihnen nach wie vor beibehalten. Herr Boeckel hatte sich bei dem Verkauf des Geschäftes an Lutz die fernere Mitbenützung des neben dem Geschäftslokale im Erdgeschosse belegcnen kleinen Zimmers Vorbehalten, weil er nach wie vor etwas im Geschäfte thätig sein wollte, und blieb demgemäß im Besitze eines Schlüssels zu der vom Hofe des Hauses in jenes Zimmer führenden Thür. Das Geschäft des Herrn Lutz ging nicht nach Wunsch. Derselbe gab daher seiner Frau, nach deren heutiger Aussage, als Grund des Rück ganges an. daß er cs nicht so von seinem Vorgänger, das heißt nicht mit allen Ausständen bekommen habe, wie es vertragsmäßig hätte stattfinden sollen: denn in dem dem definitiven Bcsitzantritt vorangegangcnen Viertel jahr, während dessen er das Geschäft bereits provisorisch im Besitz gehabt und während dessen Herr Boeckel nur noch Anspruch auf Gewinnanteil gehabt, habe dieser von den Geschästsausständen ohne Wissen des Lutz etwa 10 000 .E eingezogen. Diese Angabe wurde nachher im Verlause des-Zeugenverhörs allerdings dahin beschränkt, daß cs sich nur um eine Summe von 1000 gehandelt habe, und daß Herr B. zu der Einziehung der Außenstände ein gewisses, wie cs scheint sehr verdecktes Recht gehabt habe. Herr Lutz starb am 12. Dezember 1885: der Rückgang seines Geschäftes soll ihn in den Tod getrieben haben. Schon lange vorher habe er seiner Frau, gleichfalls nach ihrer heute eidlich gemachten Aussage, öfters darüber geklagt, daß ihm in seinem Geschäfte Bücher ab Händen kämen auf eine Weise, die er sich gar nicht erklären könne. Frau Lutz, welche sich bis dahin um das Geschäft fast gar nicht kümmerte, führte dasselbe nach dem Tode ihres Mannes weiter. Aber auch sie mußte bald den ständigen geheimnisvollen Abgang aller mög lichen Werke seststellen. Ihre Bemühungen, Licht in die Sache zu bringen, waren lange erfolglos. Am 29. Juni d. I. ging nun Frau Witwe Lutz über den -Eisernen Mannsplatz» in Straßburg und kam dabei zufällig an den Verkaufsstand des Alt-Buchhändlers Beguin. Hier fand sie eine große Anzahl Bücher neueren Datums, die noch im Buchhandel als neue Sachen geführt wurden, und namentlich eine Partie Bücher, die erst ungefähr drei Wochen vorher in den Handel gekommen waren. Das erschien ihr natürlich sehr auffällig. Eine genauere Nachforschung in den alsbald angckauften Exemplaren ergab Spuren der Auszeichnung ihrer Handlung und führte zu der Aus sage des Althändlers, daß er diese Bücher von Fräulein Eugenie Boeckel erworben habe, welcher Dame er seit 6 — 7 Jahren teils alte, teils neue Bücher abgekauft habe. Wie bereits oben erwähnt, blieb Herr Boeckel (Vater) nach Abgabe des Geschäfts an Lutz zunächst noch im Besitz eines die Büreauthür öffnen den Schlüssels, den er, obwohl ihm durch eine» Vertrag vom 4. März 1886 das Recht, jenen Raum fernerhin zu betreten, entzogen war, nicht an Frau Lutz abgab und als letztere nunmehr das Thürschloß ändern ließ, um ihn an dem ferneren Betreten der Geschäftsräume zu hindern, wozu sie sich infolge des Büchervcrschwindens und ihres gegen die Familie Boeckel gerichteten Verdachts genötigt sah, verstand es Herr Boeckel, da er sich als Hauseigentümer trotz des Vertrags für berechtigt hielt, Schlüssel zu allen Räumen seines Hauses in Händen zu haben, sich in den Besitz eines auch zu dem abgeänderten Schlosse passenden Schlüssels zu setzen. Die Angeklagte, eine schwächliche Person, nach Aussage des Sach verständigen „ein Stiefkind der Natur", hatte durch Krankheiten vieles zu leiden. — Während sie in der Voruntersuchung zugestanden hatte, zu un gezählten Malen, und zwar schon zu Lebzeiten des Herrn Lutz, Bücher aus dessen Geschäft entwendet zu haben, bestritt sie in der Verhandlung die Begehung von Diebstählen vor dem Tode desselben; dagegen gestand sie unumwunden ein, nach dem Tode des Lutz, das heißt von dem Monat 625'
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